Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 02.11.2006, Az.: 8 S 145/06 (010)
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 02.11.2006
- Aktenzeichen
- 8 S 145/06 (010)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 42947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2006:1102.8S145.06.010.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Helmstedt - 14.02.2006 - AZ: 3 C 343/05
- nachfolgend
- BGH - 19.07.2007 - AZ: IX ZB 86/07
Tenor:
Die Berufung vom 24.07.2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 3 C 343/05 (3 C) - wird als unzulässig verworfen. Der Antrag vom 24.07.2006 auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird als unzulässig verworfen.
Die Berufungsklägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes wird zunächst auf die Gründe des Prozesskostenhilfeablehnungsbeschlusses der Kammer vom 29.06.2006 (Blatt 137 der Akten) Bezug genommen. Dieser Beschluss ist der Beklagten am Freitag, den 07.07.2006 zugestellt worden. Am Montag den 24.07.2006 hat sie durch ihre Prozessbevollmächtigten per Fax Berufung, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag in die Berufungsfrist eingelegt.
II.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
1. Denn sie ist nicht rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPOeingelegt worden, die mit der am 18.02.2006 erfolgten Zustellung des Urteils zu laufen begann, sondern erst am 24.07.2006.
Der Antrag vom 24.07.2006 auf Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird verworfen, da er nicht rechzeitig binnen 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt worden, sondern erst am 24.07.2006 bei Gericht eingegangen ist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Fristbeginn für die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist war der 07.07.2006, da der Beklagten an diesem Tag die Entscheidung über die vollständige Verweigerung der Prozesskostenhilfe bekannt gegeben und damit das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben worden ist. Die Kammer teilt nicht die in der Rechtsprechung vertretene Meinung, dass die in § 234 ZPO festgesetzte Wiedereinsetzungsfrist um eine vorgeschaltete sogenannte Überlegungszeit verlängert wird. In der in § 234 ZPO niedergelegten Frist ist die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Überlegungszeit und Zeit einen Rechtsanwalt zu beauftragen, bereits enthalten. Auch einer Partei, die ohne ihr Verschulden von einer Urteilszustellung nichts erfahren hat, bleibt nach Erlangung der Kenntnis nur 2 Wochen Zeit, sich zu überlegen, ob sie ein Rechtsmittel einlegen will. Ihr gegenüber ist die mittellose Partei sogar im Vorteil, denn wenn sie schon Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel beantragt, ist sie ja wohl entschlossen, dieses Rechtsmittel einzulegen (Münchener Kommentar zur ZPO - Feiber, 2. Auflage, München 2000, § 235 Randnummer 25). Mit dem Sinn der gesetzlichen Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO ist es auch unvereinbar, dass der Fristbeginn davon abhängt, ob das Gericht nach seinem Ermessen 2 oder 3 oder 4 Kalender- oder Werktage (MK, a.a.O. Randnummer 26) oder sogar mehrere Wochen (vgl. z.B. BSG NJW 1993, 2958 [BSG 13.10.1992 - 4 RA 36/92]) Zusatzfrist bewilligt.
Da bei Einlegung der Berufung und Stellung des Wiedereinsetzungsantrages am 24.07.2006 die am 07.07.2006 beginnende und am 21.07.2006 endende Wiedereinsetzungsfrist bereits abgelaufen war, war der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Zugleich folgt daraus auch die Unzulässigkeit der Berufung.
2. Ferner war die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil sie auch nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPObegründet worden, die mit der am 18.02.2006 erfolgten Zustellung des Urteils zu laufen begann, sondern erst am 07.08.2006. Die Berufungsklägerin hat bisher keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gestellt. Soweit das Gericht versehentlich durch Verfügung vom 10.08.2006 Fristverlängerung bis 01.09.2006 gewährt hat, ist diese Fristverlängerung gegenstandslos, da die Berufungsbegründungsfrist bereits am 17.04.2006 ablief und ein Wiedereinsetzungsantrag insoweit ausweislich der Akten bis heute nicht gestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.