Landgericht Braunschweig
Urt. v. 03.01.2006, Az.: 6 S 273/05

Umlagefähigkeit von Versicherungsbeiträgen auf den Mieter

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
03.01.2006
Aktenzeichen
6 S 273/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 52144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2006:0103.6S273.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - 12.05.2005 - AZ: 121 C 5192/04

Fundstelle

  • WuM 2010, 423

In dem Rechtsstreit
...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2005 durch
den xxx
den xxx
den xxx
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 12.05.2005 abgeändert.

  2. 2.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53,52 Euro zu zahlen.

  3. 3.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  4. 4.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  5. 5.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann von den für das Jahr 2003 in Rechnung gestellten 279,41 Euro für die Aufzugsanlagen nur 226,32 Euro verlangen. Das sind 53,09 Euro weniger als angesetzt, in Prozenten ausgedrückt 19 % weniger. Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Anteil der Instandsetzung gegenüber dem Betriebskosten der Aufzugsanlage in der Eiderstraße 18 nicht ins Gewicht fällt. Aus den mit Schriftsatz vom 31.01.2005 eingereichten Rechnungen der Firma xxx vom 03.07.2003 und 07.07.2003 (Bl. 49, 50 d. A.) ergibt sich, dass aus dem Vollwartungsvertrag für das Jahr 2003 970,05 Euro für Instandhaltung und 4.060,20 Euro als Betriebskosten angefallen sind. Aus dem Gesamtbetrag in Höhe von 5.030,25 Euro errechnet sich der Anteil der Instandhaltung mit 19 %. Das ist kein unwesentlicher Betrag, so dass die in Rechnung gestellten 279,41 Euro um 53,09 Euro auf 226,32 Euro zu kürzen sind. Nach Abzug dieses Betrages von der eingeklagten Nachzahlungsforderung in Höhe von 106,91 Euro verbleibt dann ein Rest von 53,52 Euro für die Klägerin.

Die Kosten der Vandalismusversicherung verlangt die Klägerin zu Recht. Sie sind umlagefähig. Die Kammer teilt die Erwägungen des Amtsgerichts dazu und nimmt darauf Bezug. Es ist nicht einmal so, dass ein Unterschied zu den sonstigen Sachversicherungen dahin besteht, dass nur bei Vandalismus gegebenenfalls ein Dritter haftungsmäßig in Anspruch genommen werden könnte, wenn er zu ermitteln wäre. Bei der Hausratversicherung, die auch zu den Sachversicherungen zählt, kommt die Haftung eines Drittes auch häufiger in Frage. Dies gilt auch für die Feuerversicherung. Soweit in der Literatur andere Auffassungen vertreten werden, hält die Kammer diese für unzutreffend. Die hier vertretene Auffassung findet sich auch im Kommentar zum Mietrecht von Schmidt/Futterer, § 556 Rn. 169 f.. Auch die Begründung des inzwischen verabschiedeten Entwurfs über die Aufstellung von Betriebskosten zu § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit dort ausgeführt wird, dass die Kosten für die Beseitigung von Vandalismusschäden nach der geltenden Rechtslage zu den Instandhaltungskosten gehörten, ist dies insoweit unrichtig, als es gerichtliche Entscheidungen - soweit ersichtlich - zu dieser Frage noch nicht gegeben hat.

Zu dem erst in zweiter Instanz geltend gemachten Gesichtpunkt, dass bei der Versicherung der Klägerin für zusätzliche Gefahren es sich um eine solche mit Gewinnbeteiligung handele, deren Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden könnten, vertritt die Kammer die Auffassung, dass gegen eine solche Versicherung nichts einzuwenden ist, wenn sie nicht teurer als andere ist, wozu nichts vorgetragen ist.

Auch hinsichtlich der Müllkosten bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, mit der dazu gegebenen Begründung. Soweit in der Berufungsbegründung vorgetragen worden ist, dass die Mülltonnen einzelnen Gebäuden zugeordnet seien, hat sich bei der Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2005 herausgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Infolge dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Müllkosten gleichmäßig auf alle Mieter der Wohnanlage verteilt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.