§ 14 NSpielbG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Zulassungen zum Betrieb einer Spielbank, die vor dem 1. Januar 2005 bereits erteilt wurden, gelten fort. Sie werden auf Antrag einmalig um zehn Jahre verlängert. Soweit Zulassungen am 31. Dezember 2007 Spiele im Internet erlauben, gelten hierfür die abgabenrechtlichen Bestimmungen des § 4 sowie § 11 Abs. 1 Nr. 9 dieses Gesetzes in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung fort.
(2) Das Fachministerium darf die Zustimmung für die Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft, deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar dem Land gehören, nur erteilen, wenn der Erwerber der Anteile in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 6 ermittelt wurde. Die Zustimmung ist öffentlich bekannt zu machen.
(3) Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2005 noch nicht beendet sind, werden von § 5 in vollem Umfang erfasst.
(4) Für die Abgabeschulden, die vor dem 1. Januar 2005 entstanden sind, bleibt das Niedersächsische Spielbankgesetz vom 10. November 1989 (Nds. GVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 213), weiterhin anzuwenden.
(5) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch die zuständige Stelle des Landes Hessen sind die §§ 10a und 10b dieses Gesetzes in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass in der Sperrdatei auch Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV einzutragen sind, die von einem Zulassungsinhaber übermittelt werden.