Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 14 NSpielbG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Zulassungen zum Betrieb einer Spielbank, die vor dem 1. Januar 2005 bereits erteilt wurden, gelten fort. Sie werden auf Antrag einmalig um zehn Jahre verlängert.

(2) Das Fachministerium darf die Zustimmung für die Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft, deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar dem Land gehören, nur erteilen, wenn der Erwerber der Anteile in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 6 ermittelt wurde. Die Zustimmung ist öffentlich bekannt zu machen.

(3) Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2005 noch nicht beendet sind, werden von § 5 in vollem Umfang erfasst.

(4) Für die Abgabeschulden, die vor dem 1. Januar 2005 entstanden sind, bleibt das Niedersächsische Spielbankgesetz vom 10. November 1989 (Nds. GVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 213), weiterhin anzuwenden.