§ 3 GemfreiGebV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
- Redaktionelle Abkürzung
- GemfreiGebV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030100000
(1) Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete trägt die aus der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben erwachsenden Ausgaben einschließlich der auf den gemeindefreien Bezirk entfallenden Umlagen des Landkreises und sonstiger umlageberechtigter Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. von Zweckverbänden) sowie der Umlagen des Landes. Steht ein gemeindefreier Bezirk im Eigentum mehrerer Personen, so hat der öffentlich-rechtlich Verpflichtete Anspruch auf angemessenen Ausgleich.
(2) Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete kann die Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte erheben, die eine Gemeinde erheben kann. Ist öffentlich-rechtlich Verpflichteter nicht der Bund, so erhebt der Landkreis die Abgaben; er führt sie an den öffentlich-rechtlich Verpflichteten ab. Dem Landkreis stehen zur Deckung seiner Verwaltungskosten 4 vom Hundert der vereinnahmten Beträge zu.
(3) Die Höhe der Steuersätze (Absatz 2) bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach den für die Gemeinden geltenden gesetzlichen Vorschriften.