Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 21.09.2016, Az.: 1 A 523/15

Berufsausübungsfreiheit; Datenschutz; elektronisches Kurbeitragsabrechnungssystem; informationelle Selbstbestimmung; unbillige Härte; Verpflichtung zur Nutzung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
21.09.2016
Aktenzeichen
1 A 523/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Verpflichtung, das elektronische Kurbeitragsabrechnungssystem der Beklagten zu nutzen.

Die Kläger sind Eigentümer von je zwei Wohnungen im Satzungsgebiet der Beklagten, die sie an wechselnde Kurgäste vermieten. In Zeiten ihrer Abwesenheit werden sie von Freunden bei der Vermietung unterstützt. Die Beklagte erhebt nach ihrer Tourismusbeitragssatzung einen Kurbeitrag. In diesem Rahmen verpflichtet sie die Unterkunftgeber unter anderem dazu, die bei ihnen eingemieteten Unterkunftnehmer zu melden, Kurkarten auszustellen, den Kurbeitrag einzuziehen und diesen an die Beklagte abzuliefern.

Mit an die Klägerin zu 2. adressiertem Schreiben vom 31. Dezember 2013 informierte die Beklagte über die Einführung eines elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems. Dieses werde unentgeltlich zur Verfügung gestellt und sei ab 1. Januar 2015 zur Erfüllung ihrer Pflichten nach der Tourismusbeitragssatzung zu nutzen. Die Kläger wurden ferner darum gebeten, sich bis spätestens Ende Oktober 2014 mit dem Bereich „Kurbeitrag“ zwecks Einrichtung und Einweisung in das elektronische Kurbeitragsabrechnungssystem in Verbindung zu setzen oder einen begründeten Antrag auf Befreiung von der Nutzungspflicht auf Grund einer unbilligen Härte zu stellen.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 wandte sich der Kläger zu 1. an die Beklagte. Er habe nur zufällig von der geplanten Einführung des elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems erfahren. Mit einem Lebensalter von - seinerzeit - knapp 73 Jahren sowie mehr als 49 Jahren beruflicher Vollbeschäftigung sei er weder bereit noch in der Lage, diese seiner Ansicht nach rechtlich zweifelhafte „In-Die-Pflichtnahme“ auf sich zu nehmen. Insbesondere erscheine ihm das im Rahmen eines Gesprächs von einem Mitarbeiter der Beklagten geäußerte Argument, dass eine computergestützte Abrechnung auch vom Finanzamt gefordert werde, weder in der Sache stichhaltig, noch zutreffend. Er habe jedenfalls in den vergangenen 50 Jahren keine elektronische Steuererklärung abgegeben.

Das Schreiben deutete die Beklagte als einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems und lehnte diesen mit Bescheid vom 16. Februar 2015 ab. Die Ermächtigung zur unentgeltlichen Verpflichtung der Unterkunftgeber zur Ausstellung der Kurkarten, zum Einzug der Kurbeiträge von den Gästen und zur Abführung der Kurbeiträge an die Beklagte ergebe sich aus dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz - NKAG - und sei vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 - 9 K 1975/00 - für zulässig befunden worden. Nach der Kommentierung zum NKAG sei es auch zulässig, die Unterkunftgeber zur elektronischen Meldung zu verpflichten. Schließlich würden auch verschiedene Steuergesetze vorschreiben - von unbilligen Härten abgesehen -, dass die Steueranmeldung elektronisch zu übermitteln sei. Gleiches gelte für die Meldung und Beitragsnachweisung zur Sozialversicherung. Sowohl für die Beklagte als auch für die Unterkunftgeber vereinfache sich mit der Einführung des elektronischen Systems das Verfahren. Eine unbillige Härte, die ausnahmsweise eine Befreiung von der Pflicht zur Nutzung des Systems rechtfertigen würde, liege im Fall der Kläger nicht vor. Schließlich würden sie zur Vermarktung der Ferienwohnungen ebenfalls das Internet nutzen. Die Wohnungen würden auf einer eigenen Webseite im Internet angeboten F., auf welcher als Kontaktdaten auch Email-Adressen G. und H. angeben seien. Die Beklagte wies darauf hin, dass nach der Tourismusbeitragssatzung derjenige ordnungswidrig handle, der das elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystem leichtfertig nicht nutze oder die einbehaltenen Kurbeiträge nicht im Rahmen der satzungsrechtlich vorgesehenen Zeit im System freigebe oder an die Beklagte abführe, sofern kein abweichendes Verfahren vereinbart sei. Die Ordnungswidrigkeit könne mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

Mit Antwortschreiben vom 16. Februar 2015 wiesen die Kläger darauf hin, dass sie jedes Jahr mehrere Wochen verreist seien. Ihre „Haushüter“ - die etwa in ihrem Alter seien - seien bereit, Listen zu führen, die Kurkarten abzustempeln und die Kurtaxe einzusammeln. Mit einem EDV-Programm zu arbeiten (und sich dafür schulen zu lassen) würden sie jedoch ablehnen. Aus der Ferne könnten sie, die Kläger, dies auch nicht leisten.

Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 2. März 2015 führte sie ergänzend aus, dass die verbindliche Anordnung zur Abgabe einer elektronischen Erklärung verfassungsgemäß sei, soweit die Möglichkeit zur Befreiung in Härtefällen bestehe. Dies habe der Bundefinanzhof mit Urteil vom 14. März 2012 - XI R 33/09 - für entsprechende Bestimmungen in Steuergesetzen festgestellt. Ausweislich des bisherigen Schriftverkehrs würden die Kläger über einen PC mit Drucker und einen Internetanschluss verfügen. Die Nutzung von PC und Email-Adressen sowie die in dem Briefkopf des Klägers zu 1. angegebenen Qualifikationen und Tätigkeiten als Schiffbau- und Nautischer Sachverständiger ließen trotz seines Alters nur den Schluss zu, dass er nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Nutzung des elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems in der Lage sei. Gegenteiliges werde nicht substantiiert vorgetragen. Sofern es den Klägern nicht möglich sein sollte, den Gästen auf Grund der Ortsabwesenheit die Kurkarten vorab über das elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystem auszustellen und zuzusenden oder durch die „Haushüter“ ausstellen zu lassen, könnten sie eine entsprechende Anzahl manueller Kurkarten erhalten und ausstellen lassen und sie anschließend im System zur Abrechnung nachtragen. Die Beklagte erhalte eine große Anzahl fehlerhafter Abrechnungen oder Kurbeiträge und habe dadurch einen unnötig hohen Korrektur- und Kontrollaufwand mit sich ergebenden Nachforderungen oder Guthaben für die Unterkunftgeber. In den Fremdenverkehrseinrichtungen würden auch immer wieder Kurgäste mit unvollständig oder fehlerhaft ausgestellten Kurkarten auffallen. Auch im Falle der Kläger seien in der Vergangenheit Abrechnungsfehler festgestellt worden. Durch die Einführung des elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems würden solche Fehler bereits im Vorwege ausgeschlossen. Die vom Unterkunftgeber erfassten Daten könnten unmittelbar weiterverarbeitet werden, was eine Verfahrensvereinfachung, eine Kostenersparnis, eine Verbesserung der Überprüfungsmöglichkeiten und eine Beschleunigung der Auswertung zur Folge habe. Nach erneuter Abwägung der Interessen der Kläger an einer Befreiung von der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems mit den Interessen der Beklagten komme sie, die Beklagte, im Rahmen ihres Ermessens zu dem Ergebnis, dass ihre Interessen höher lägen, so dass auch weiterhin keine Möglichkeit zur Befreiung von der Nutzung des elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems bestehe.

Mit Schreiben vom 10. März 2015 trugen die Kläger vor, die herangezogene Rechtsgrundlage sei nicht ganz „wasserdicht“. Selbst wenn eine unbillige Härte nur dann vorläge, wenn ein Gastgeber unfähig wäre, einen Computer zu bedienen oder keine Computer-Ausrüstung hätte, wäre der Bezug wohl auch nicht rechtsfehlerfrei; wie die Beklagte ausführlich und zutreffend erläutert habe, sei beides bei dem Kläger zu 1. auszuschließen. Es werde zudem auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. April 2013 - M 10 K 12.5874 - verwiesen.

Mit am 17. März 2015 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger gegen den Bescheid vom 16. Februar 2015 Klage erhoben. Sofern auf ihren „professionellen“ Internetauftritt abgestellt werde, sei darauf hinzuweisen, dass in der Vermietung Professionalität heute zwingend notwendig sei und ganze Berufszweige Homepage-Erstellungen anböten. Sie seien von der Beklagten bereits das zweite Mal fälschlich mit einem Zwangsvollstreckungsbescheid bedroht worden, obwohl ihr alle Daten der Kurgäste in den Listen vollständig vorgelegen hätten und die Kurbeiträge bereits einige Zeit vor dem gesetzten Termin überwiesen worden seien. Die einzelnen Bestimmungen der Tourismusbeitragssatzung seien zudem nicht aufeinander abgestimmt und widersprächen sich sachlich. Aus diesem unklaren Satzungstext könne nicht auf eine Online-Nutzungs-Pflicht geschlossen werden, zumal auf eine entsprechende Programmbeschreibung nicht in einer Verordnung als Anlage Bezug genommen werde. Es sei zumindest fragwürdig, daraus Rechtsfolgen abzuleiten. Sie, die Kläger, würden sich nicht bloß gegen die Ablehnung einer Befreiung von der Pflicht zur Nutzung des Systems auf Grund einer „unbilligen Härte“ richten. Eine solche sei jedoch in ihrem Fall auch gegeben. Die erstmals von der Beklagten definierten Grundsätze für eine „unbillige Härte“ seien nicht erkennbar in der Tourismusbeitragssatzung enthalten und somit nicht maßgebend anwendbar. Die Zulässigkeit einer Zwangsverpflichtung lasse sich nicht aus der Satzung herleiten. Eine Zwangsverpflichtung sei nur nach strengen Maßstäben anwendbar und nur soweit nach dem Grundgesetz zulässig, wie die für alle gleich geltende öffentliche Dienstleistungspflicht. Gegen diesen Grundsatz werde verstoßen. Ihnen seien mehrere Kleinvermieter bekannt, welche noch nicht einmal gefragt, geschweige denn aufgefordert worden seien, am Onlineverfahren teilzunehmen. Die Beklagte müsse diese Ungleichbehandlung rechtfertigen und solle die Anzahl und die Begründungen der von dieser Ungleichbehandlung „profitierenden“ Vermieter nennen. Die Zwangsverpflichtung schließe eine (Teil-) Enteignung bzw. einen enteignungsgleichen Eingriff in eigene Ressourcen wie den Internetanschluss, den Computer und den Drucker mit Tinte - noch dazu unentgeltlich - ein. Der seitens der Beklagten gezogene Bezug zur Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form sei sachfremd. Bei dem Einzug der Kurtaxe für Dritte gehe es nämlich - anders als im Falle der Steuererklärung - nicht um die Erledigungen eigener Angelegenheiten. Die Führung einer elektronischen Liste sei eben keine der Steuererklärung entsprechende Erklärung, weil sie weder in ihrer Eigenart, noch im Aufbau oder in der Qualität mit dieser vergleichbar sei. Ihnen, den Klägern, sei kein Recht bekannt, nach dem es zulässig wäre - noch dazu gegen den eigenen Willen - Erklärungen für Angelegenheiten Dritter abzugeben. Auch das seitens der Beklagen zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. März 2012 - XI R 33/09 - könne deshalb nicht herangezogen werden. Dies habe auch deshalb zu gelten, weil das Steueramt der Gemeinde kein Finanzamt sei und es sich im benannten Urteil um einen Unternehmer gehandelt habe. Da sie keine gewerblichen Vermieter seien, sondern privat je zwei Wohnungen vermieten würden, könnten sie nicht beliebig auf festes Personal zurückgreifen. Die Beklagte sei zudem nicht in der Lage aus der Ferne - ohne die Kläger je gesehen zu haben - über ihre Qualifikationen zu urteilen. Die über 70-jährige Klägerin zu 2. brauche bei der Bedienung eines Computers praktisch permanent Hilfestellung. Sollte die Beklagte an ihrem Standpunkt weiter festhalten, würde dies bedeuten, dass sie, die Kläger, ihre Vermietungstätigkeit aufgeben müssten. Es fehle an jeder Verhältnismäßigkeit. Nachdem es zum Streit mit der Beklagten gekommen sei, würden sie die Listen über die Kurkarten nunmehr getrennt führen.

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, das elektronische Kurbeitragsabrechnungssystem der Beklagten zu nutzen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, ihnen eine Befreiung nach § 13 Abs. 4 Satz 5 der Satzung der Beklagten zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2015 in der Gestalt des Bescheides vom 2. März 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen. Insbesondere sei die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems mit höherrangigem Recht vereinbar und finde seine Rechtsgrundlage in dem NKAG i.V.m. der Abgabenordnung. Soweit die Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. April 2013 - M 10 K 12.5874 - verwiesen, sei festzustellen, dass diesem im Wesentlichen bayerisches Landesrecht zu Grunde gelegen habe. Es sei zwar zutreffend, dass die Abgabenordnung keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Erklärungen darstelle. Allerdings verweise sie auf die Einzelsteuergesetze. Ein solches (materielles) Einzelsteuergesetz sei die Tourismusbeitragssatzung. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, jeder von ihnen müsse für die Beurteilung einer „unbilligen Härte“ eigenständig betrachtet werden, könne dies keinen Bestand haben. Denn die Kläger könnten sich nicht zum einen darauf berufen, ihren Pflichten gegenüber der Beklagten gemeinsam nachzukommen, wenn dies für sie einen Vorteil darstelle, und andererseits eine unterschiedliche Betrachtung ihrer Person einfordern, wenn dies eine unterschiedliche Bewertung ergebe. Aus dem bisherigen Vortrag der Kläger werde deutlich, dass die Klägerin zu 2. jedenfalls mit einem verhältnismäßigen Aufwand ihren Pflichten nachkommen könne. Ob dies durch Unterstützung ihres Ehemannes oder auf andere Weise erfolge, sei unerheblich. Entgegen der Auffassung der Kläger bedürfe es keiner Legaldefinition des Begriffs der „unbilligen Härte“ in der Tourismusbeitragssatzung. Es handle sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es sei auch mit Rücksicht auf den Gleichheitsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass einige Vermieter von der Nutzung des elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems befreit seien, da diese die Voraussetzungen eines atypischen Sonderfalls erfüllten und aus Gründen einer „unbilligen Härte“ das System nicht nutzen müssten.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Aus der Tourismusbeitragssatzung ergibt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - ihre Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems. Die Kläger sind unstreitig Unterkunftgeber i.S.d. Tourismusbeitragssatzung (vgl. § 13 Abs. 1 lit. a TBS). Als solche unterliegen sie u.a. den Verpflichtungen des § 13 Abs. 2-4 TBS. Die Primärpflichten der Unterkunftgeber ergeben sich aus § 13 Abs. 2 und 3 der Tourismusbeitragssatzung in der zur Zeit geltenden Fassung der Siebten Änderungssatzung vom 10. Dezember 2015, veröffentlicht am 24. Dezember 2015 im Amtsblatt für den Landkreis A-Stadt Nr. 48, S. 304 (TBS). Dort heißt es:

„§ 13

Pflichten und Haftung der Unterkunftgeber

[…]

(2) Die Unterkunftgeber sind verpflichtet, dem Beitragsschuldner entsprechend der Fälligkeit des Kurbeitrages (§ 15 Absatz 1) eine vollständig ausgefüllte Kurkarte auszustellen und zu übergeben. Sie sind verpflichtet, dazu einheitliche Vordrucke, welche bei der I. J. (Steueramt) bezogen werden können, zu verwenden.

(3) Jeder Unterkunftgeber ist verpflichtet, für die von ihm ausgestellten Kurkarten den Kurbeitrag zu errechnen, diesen vom Beitragspflichtigen einzuziehen und an die K. abzuführen. Die einbehaltenen Kurbeiträge sind spätestens in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils für das vorangegangene Quartal bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres an die K. abzuführen und abzurechnen. Erstattete Beträge nach § 7 Absatz 1 der Satzung sind abzuziehen.“

Die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystem ergibt sich aus § 13 Abs. 4 TBS, der lautet:

„(4) Zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 2 bis 3 haben die Unterkunftgeber das von der K. unentgeltlich zur Verfügung gestellte elektronische Kurbeitragsabrechnungssystem zu nutzen. Vom Kurbeitragsschuldner haben sie folgende Daten zu erheben, im System zu speichern und damit an die K. zu übermitteln:

- Name und Vorname des Kurbeitragsschuldners

- Straße, Postleitzahl und Wohnort des Kurbeitragsschuldners

- Aufenthaltszeitraum;

zur Berechnung der sich ergebenden Kurbeiträge sind im System die Felder Kategorie und Objekt auszuwählen. Die einbehaltenen Kurbeiträge sind jeweils spätestens sieben Tage vor den in Absatz 3 genannten Terminen im System zur Abrechnung freizugeben und innerhalb von sieben Tagen nach Freigabe an die K. abzuführen. Auf Antrag kann die K. zur Vermeidung unbilliger Härten einzelne Unterkunftgeber von dieser Nutzungspflicht befreien.“

Der Einwand der Kläger, § 13 Abs. 2 und 4 TBS widersprächen sich, trifft nicht zu. Soweit § 13 Abs. 2 Satz 2 TBS bestimmt, dass einheitliche Vordrucke zu verwenden sind, bezieht sich dies auf Kurkartenvordrucke, auf welche die Daten der Kurgäste gedruckt werden müssen. Dies steht nicht im Widerspruch zur Nutzung des elektronischen Systems. Dieses dient insbesondere dazu, die Daten der Kurgäste zu erheben und zu speichern sowie den Beitrag abzurechnen.

Die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Systems hält auch im Übrigen einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie gründet insbesondere auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist hinreichend bestimmt.

Die Befugnis der Beklagten, die Vermieter von Ferienwohnungen nach Maßgabe der in § 13 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 TBS getroffenen Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung des Kurbeitrags zur Nutzung des elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems zu verpflichten, kann sich auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in einem formellen Gesetz stützen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht diese zwar nicht in § 11 Abs. 4 lit. a Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) i.V.m. § 150 Abs. 7 Abgabenordnung (AO). Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 11 Abs. 4 lit. a NKAG nur die Abs. 1-5 des § 150 AO auf kommunale Abgaben für entsprechend anwendbar erklärt, nicht hingegen § 150 Abs. 7.

Die Beklagte ist aber auf Grundlage von § 10 Abs. 3 Sätze 1-3 NKAG berechtigt, ein elektronisches Kurbeitragsabrechnungssystem einzuführen. Danach kann u.a. derjenige, der Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt durch die (Kurbeitrags-) Satzung verpflichtet werden, der Gemeinde, die bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen zu melden. Er kann ferner verpflichtet werden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern. Das Niedersächsiche Oberverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 - 9 K 1975/00 - ausgeführt:

„Durch diese Vorschrift wird der den Kurbeitrag erhebenden Gemeinde die Möglichkeit eröffnet, den Vollzug ihrer Kurbeitragssatzung durch die Heranziehung Dritter zu erleichtern. Es handelt sich dabei um die rechtlich zulässige unentgeltliche Indienstnahme Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben (vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus: Kommunalabgabenrecht, Stand: April 2001, § 11 RdNr. 56; OVG Greifswald, Urt. v. 30.11.2000 - 1 L 125/00 -, NordÖR 2001, 218). Diese ist zulässig, weil die zur Mitwirkung herangezogenen dritten Personen eine rechtlich und wirtschaftlich nahe Beziehung zu dem Abgabengegenstand aufweisen. Dies deshalb, weil davon auszugehen ist, dass die Vermieter von Ferienwohnungen unmittelbar von der sich positiv auf die Zahl der Übernachtungsgäste und damit ihre Verdienstmöglichkeiten als Vermieter auswirkenden Attraktivität des Kur- und Erholungsangebotes profitieren (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.2.1995 - 5 N 2973/88 -, NVwZ 1996, 1136, 1139 [OVG Rheinland-Pfalz 05.09.1995 - 7 A 12185/94]; Lichtenfeld, aaO, § 11 RdNr. 58).“

Auch die Verpflichtung zur Nutzung eines Kurbeitragsabrechnungssystems ist von § 10 Abs. 3 Sätze 1-3 NKAG gedeckt. Zwar ist dies dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. Das Recht, eine derartige Nutzungspflicht festzulegen, folgt jedoch als Annex aus der Berechtigung der Kommune, die Unterkunftgeber zur Meldung ihrer kurbeitragspflichtigen Gäste und zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags zu verpflichten. Denn die Ausübung dieser Befugnis erfordert die Festlegung eines einheitlichen Verfahrens, welches die Praktikabilität des Abrechnungssystems gewährleistet. In diesem Sinne hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zuvor bereits die nach alter Rechtslage bestehende Pflicht, Gästeverzeichnisse zu führen und aufzubewahren, als von § 10 Abs. 3 Sätze 1-3 NKAG gedeckte Nebenpflicht anerkannt. Sie diene dem Ziel, eine möglichst lückenlose Erfassung der kurabgabepflichtigen Personen zu erreichen, ohne dass es hierfür eines unvertretbaren Verwaltungsaufwandes bedürfe (Urteil vom 13.6.2001 - 9 K 1975/00 -, juris). Dies gilt auch im Hinblick auf die nunmehr eingeführte Pflicht zur Nutzung des elektronischen Systems (vgl. zum Zweck die Begründung in der Sitzungsvorlage Nr. 265/2013 des Rates der K. vom 11.10.2013). Auch diese ist als verfahrensausgestaltende Regelung zulässig. Insbesondere ist sie mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems stellt keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dabei kann offen bleiben, ob in der Einführung des verbindlich zu nutzenden elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems ein über die sich bereits unmittelbar aus § 10 Abs. 3 Sätze 1-3 NKAG ergebenden Pflichten hinausgehender, zusätzlicher Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu sehen ist. Denn auch für einen solchen würde § 11 Abs. 3 NKAG i.V.m. § 13 TBS eine hinreichende Gesetzesgrundlage darstellen. Die Einführung des elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zudem materiell gerechtfertigt und verstößt insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Betroffen ist allenfalls die Berufsausübungsfreiheit, deren Regulierung durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden kann, die einen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BVerfG, Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706, 814, 819, 832, 837/08 -, juris m.w.N.). Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 CN 1.12 -, juris m.w.N.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich das Maß an Bestimmtheit, mit welchem der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Satzungsregelung vorgeben muss, nach der Intensität des Grundrechtseingriffs richtet. Dabei gelten die gesetzlichen Vorgaben für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und die entsprechende Regelung in Art. 43 Abs. 1 Satz 2 der Nds. Verfassung (NVerf)) nicht. Denn hier wurde einer Gemeinde eine autonome Satzungsgewalt verliehen. Darin liegt ein Unterschied zu dem von den Klägern zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. April 2013 - M 10 K 12.5874 -, welches die Einführung eines elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems durch Rechtsverordnung zum Gegenstand hatte. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass gemeindlicher Satzungen, die Einschränkungen der Berufsfreiheit vorsehen, bedarf bundesverfassungsrechtlich einer Bestimmtheit grundsätzlich nur insoweit, als sich ihr zweifelsfrei entnehmen lassen muss, welchen Gegenstand die autonome Satzung betreffen und zu welchem Zweck sie erlassen werden darf (BVerwG, Urteile vom 9.3.1990 - 8 C 20.88 -, vom 25.1.2006 - 8 C 13.05 - und vom 16.10.2013 - 8 CN 1.12 -, juris).

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die ihr zukommende Satzungsautonomie nicht überschritten. Aus § 10 Abs. 3 Sätze 1-3 NKAG ergibt sich die Befugnis, eine Satzung zu erlassen, welche die Erhebung eines Kurbeitrags regelt. § 10 Abs. 3 Sätze 1-3 NKAG steckt selbst die wesentlichen (Grund-)Pflichten der Unterkunftgeber ab. Diese liegen darin, die Kurgäste zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Kommune abzuführen. Die Verfahrensausgestaltung ist der Regelungsbefugnis der Gemeinden überlassen. Diese hat sie mit Einführung des elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems wahrgenommen.

Im Rahmen der Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens sind die Gemeinden jedoch nicht gänzlich frei. Sie bleiben an höherrangiges Recht und insbesondere das Verfassungsrecht gebunden, aus welchem sich mitunter der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableitet. Die hier in Streit stehende Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 TBS ist mit diesen Grundsätzen vereinbar. Sie soll zu einer Verfahrensbeschleunigung, zum Bürokratieabbau, zur Kostenersparnis und zu einer Vereinfachung für die Unterkunftgeber beitragen (vgl. die Begründung in der Sitzungsvorlage Nr. 265/2013 des Rates der K. vom 11.10.2013), womit sie einem vernünftigen Gemeinwohlinteresse dient. Auch sonst stellt sie sich als verhältnismäßig dar. Insbesondere erlegt sie den Unterkunftgebern keine übermäßigen Lasten auf.

Die an die Unterkunftgeber gestellten Anforderungen zur Ausführung der Grundfunktionen des Systems sind mit denjenigen des Online-Bankings vergleichbar. Zur Nutzung des Systems muss sich der Unterkunftgeber über eine von der Beklagten bereitgehaltene Internetseite durch Eingabe von Login-Daten, die vom Steueramt vergeben werden, anmelden. Ab der sich anschließend öffnenden Startseite steht oberhalb jedes Fensters ein Handbuch mit Erläuterungen zur Anwendung des Systems zum Herunterladen zur Verfügung. Auf der linken Seite öffnet sich eine Leiste mit verschiedenen Reitern. Unter „Meldeschein -> Anlegen“ können die Gästedaten eingetragen werden. Die Kurkarte wird erstellt, indem die eingegebenen Daten auf einem von der Beklagten bereitgestellten Vordruck gedruckt werden. Auf diesem Vordruck werden dem Gast der Grund für die Datenerhebung mitgeteilt und ihm wird Gelegenheit gegeben, einer weiteren elektronischen Speicherung seiner persönlichen Daten zu widersprechen. Unter dem Reiter „MS-Freigabe“ erfolgt die Kurbeitragsabrechnung mit der Beklagten. Dazu muss der Abrechnungszeitraum bestimmt und anschließend die Funktion „Auswahl freigeben“ gewählt werden (vgl. zum Vorstehenden den Leitfaden der Beklagten zum elektronischen Kurbeitrag-Abrechnungsstem Stand 1/11).

Das System ist übersichtlich gestaltet und stellt für den Nutzer Funktionen bereit, die zu einer Vereinfachung der Geschäftsabläufe beitragen können. So lassen sich die Daten von Gästen, die im Zuge eines vorangegangenen Aufenthalts bereits in das System eingespeist wurden, beim nächsten Mal über eine Suchfunktion abrufen und müssen somit nicht nochmals eingetragen werden. Auch die Verarbeitung der eingegebenen Daten erfolgt nun automatisch, wodurch Abrechnungsfehler und ein daran anschließender Korrekturaufwand vermieden werden. Mit der Einführung des elektronischen Abrechnungssystems entfällt die Pflicht, Gästeverzeichnisse zu führen. Damit werden den Unterkunftgebern im Gegenzug Lasten abgenommen. Zudem entfällt die Pflicht, die Gästeverzeichnisse über einen Zeitraum von sechs Jahren aufzubewahren. Insbesondere denjenigen Unterkunftgebern, die - wie die Kläger - mit der Vermietung von Wohnraum an Kurgäste auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns abzielen, kann eine Anpassung an elektronische Neuerungen zu einem gewissen Maße abverlangt werden. Zumindest für computererfahrene Unterkunftgeber dürfte die Einführung des Systems eine deutliche Vereinfachung mit sich bringen. Liegen besondere Umstände vor, die eine Nutzungspflicht im Einzelfall unbillig erscheinen lassen, besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Befreiung nach § 13 Abs. 4 Satz 4 TBS. Gerade die Möglichkeit der einzelfallgerechten Befreiung dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu im Hinblick auf eine entsprechende Regelung in § 18 UStG: BFH, Urteil vom 14.03.2012 - XI R 33/09 -, juris).

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Unterkunftgeber im Rahmen der Kurbeitragserhebung nicht zur Erfüllung eigener Angelegenheiten sondern für die Beklagte tätig werden. Wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bereits klagestellt hat, kann von den Unterkunftgebern auf Grund ihrer Sachnähe eine Mitwirkung bei der Kurbeitragserhebung abverlangt werden (Urteil vom 13.6.2001 - 9 K 1975/00 -, juris). Entgegen der Ansicht der Kläger ist zudem auch dem Steuerrecht die Verpflichtung zur Nutzung eines elektronischen Erfassungssystems zur Erfüllung „fremder Angelegenheiten“ nicht fremd. So hat der Arbeitgeber gemäß § 41a Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, obwohl der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer ist (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, welchem die Einführung des Systems durch eine Verfahrensvereinfachung, Kostenersparnis, Verbesserung der Überprüfungsmöglichkeiten und Beschleunigung der Auswertung dient, demjenigen der Unterkunftgeber an einer ungestörten Berufsausübung.

Die Regelungen sind auch mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar. Hier geht es vornehmlich um den Schutz der Daten der Kurgäste, welche in das System eingespeist werden.

Die Erhebung, Speicherung und Übermittlung ihrer Daten stellt einen (rechtfertigungsbedürftigen) Eingriff in das Recht der Kurgäste auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. § 4 Abs. 1 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) und § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)). Dieser Eingriff findet in der Tourismusbeitragssatzung der Beklagten jedoch eine hinreichende Rechtfertigungsgrundlage.

Das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhende Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - und Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. -, juris je m.w.N.). Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit; es lässt ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen (BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - und Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. -, juris je m.w.N.).

Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr (BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - und Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. -, juris je m.w.N.).

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneingeschränkten Herrschaft über „seine" Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, juris). Das Grundgesetz hat die Spannung zwischen dem Individuum und der Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten (BVerfG, Urteile vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - m.w.N. und vom 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 - sowie Beschluss vom 8.11.2006 - 2 BvR 578/02 u.a. -, juris). Der Einzelne muss daher grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, juris).

Solche Einschränkungen müssen auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen, die mitunter die Gestalt einer Satzung haben kann (allgemeiner Gesetzesvorbehalt). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage betreffen zum einen die gebotene Normenbestimmtheit und Normenklarheit und zum anderen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie richten sich nach der Art und Intensität des Grundrechtseingriffs. Das Gewicht des Eingriffs wird insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen Verwertung der Daten beeinflusst (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. -, juris). Von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist dabei, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden. Mit in den Blick zu nehmen ist auch die Persönlichkeitsrelevanz der Informationen, die durch eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung der erfassten Informationen gewonnen werden sollen (BVerfG, Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. -, juris m.w.N.).

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht die Tourismusbeitragssatzung.

Als Gesetz im materiellen Sinne stellt sie der Art nach eine zulässige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff dar. Ferner schränkt sie das Recht der Übernachtungsgäste auf informationelle Selbstbestimmung nur in dem Umfang ein, in welchem es im überwiegenden Allgemeininteresse geboten ist, trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung und ist normenklar formuliert. Die Tourismusbeitragssatzung entspricht zudem den rechtlichen Anforderungen des Datenschutzes nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Das überwiegende Allgemeininteresse liegt u.a. in der lückenlosen Erfassung der beitragspflichtigen Kurgäste, der Kostenersparnis, dem Bürokratieabbau und der Verfahrensvereinfachung für die Unterkunftgeber. Der technische Fortschritt ermöglicht eine weitaus effizientere Gestaltung von Arbeitsabläufen auf Verwaltungsebene. Dabei wird berücksichtigt, dass die Möglichkeiten moderner Techniken zur Datenverarbeitung auch für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besondere Relevanz haben und erhöhte Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, juris). Die Tourismusbeitragssatzung stellt ein bereichsspezifisches Gesetz dar, das die zu verarbeitenden Datenarten (§ 13 Abs. 4 Satz 2 TBS) benennt und die Verarbeitung im Sinne der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Satz 1 NDSG auf einen bestimmten öffentlichen Zweck begrenzt (§ 17 TBS). Die zwingend einzugebenden Daten beschränken sich auf den Namen, die Adresse und den Aufenthaltszeitraum des Kurgastes (§ 13 Abs. 4 Satz 2 TBS).

Die Tourismusbeitragssatzung sieht ausreichende, im Hinblick auf den Eingriff angemessene Vorkehrungen zur Datensicherheit und Authentifizierung des Nutzers des elektronischen Datenverarbeitungssystems vor. Nach § 17 Abs. 2 TBS sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden, die insbesondere einen unberechtigten Zugriff Dritter verhindern sollen. Ein zusätzlicher Schutz erfolgt über das BDSG. Dieses gilt nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch für nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Zu den nicht-öffentlichen Stellen (§ 2 Abs. 4 BDSG) gehören regelmäßig die Betreiber von Beherbergungsbetrieben (vgl. BFH, Urteil vom 15.7.2015 - II R 32/14 -, juris). Über § 3 Abs. 4 und 5 BDSG werden die erhobenen Daten der Übernachtungsgäste in mehrfacher Hinsicht gegen eine unbefugte Verarbeitung oder Nutzung außerhalb des Besteuerungsverfahrens geschützt. Nach § 5 Satz 1 BDSG ist es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten (§ 5 Satz 2 BDSG). Einen weiteren Schutz bietet § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet. Geschieht dies vorsätzlich gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, handelt es sich nach § 44 Abs. 1 BDSG um eine Straftat. Außerdem kann sich aus § 7 BDSG ein Schadensersatzanspruch ergeben. Da die Unterkunftgeber bei der Datenverarbeitung, zu der gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BDSG auch die Speicherung zählt, eine Datenverarbeitungsanlage (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BDSG) einsetzen, finden nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDSG auch die Vorschriften des Dritten Abschnitts des BDSG Anwendung, insbesondere über die Rechte des Betroffenen (§§ 33 bis 35 BDSG) (BFH, Urteil vom 15.7.2015 - II R 32/14 -, juris zur Tourismusabgabe nach dem Landesrecht Bremens).

Sowohl über § 7 Abs. 2 Nrn. 4 und 7 NDSG als auch über Satz 2 Nrn. 3 und 5 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG wird zudem sichergestellt, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle) und gewährleistet, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle). Diese Vorkehrungen dienen der Authentisierung und Authentifizierung im Datenverarbeitungsprozess (vgl. Gola/Klug/Körffer, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 9 Rn. 2).

Eine Verletzung sonstiger Grundrechte ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das in Art. 3 GG geschützte Recht auf Gleichbehandlung vor, wenn Unterkunftgeber, für die die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Systems eine unbillige Härte darstellen würde, nach § 13 Abs. 4 Satz 4 TBS hiervon befreit werden.

Auch mit ihrem Hilfsantrag bleiben die Kläger erfolglos. Sie haben keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Abrechnungssystems nach § 13 Abs. 4 Satz 4 TBS. Die Ablehnung ihres dahingehenden Antrags ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

§ 13 Abs. 4 Satz 4 TBS verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Entgegen der Ansicht der Kläger bedarf es keiner Legaldefinition des Begriffs der „unbilligen Härte“ in der Tourismusbeitragssatzung. Es handelt sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht voll überprüfbar ist. Der Gesetzgeber braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft auch nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Behörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit macht eine Norm nicht unbestimmt (BVerfG, Beschluss vom 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 -; Nds. OVG, Urteil vom 3.8.2016 - 10 LC 29/15 -, juris).

Im Falle der Kläger stellt die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Kurbeitragsabrechnungssystems keine unbillige Härte im Sinne der Norm dar. Nach der Sitzungsvorlage Nr. 265/2013 des Rates der K. vom 11. Oktober 2013 sollten z.B. Unterkunftgeber, die nicht über einen internetfähigen Computer verfügen und Kleinst-Unterkunftgeber (solche die weniger als 20 Kurkarten/Jahr ausgeben) nicht von der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Systems erfasst werden. Dies kann jedoch nur einen Hinweis auf die intendierte Auslegung des Begriffs der „unbilligen Härte“ darstellen. In verfassungskonformer Auslegung der Norm liegt nach Auffassung der Kammer in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 14. März 2012 - XI R 33/09 - zu einer entsprechenden Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG und § 150 Abs. 8 AO eine unbillige Härte immer dann vor, wenn eine Erklärungsabgabe wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Entsprechend § 150 Abs. 8 Satz 2 AO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder der Unterkunftgeber nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Dieses Verständnis legt nunmehr auch die Beklagte der Norm zu Grunde.

Ein Fall wirtschaftlicher Überforderung liegt nicht vor, da die Kläger - wie sie selbst einräumen - bereits über die notwendige EDV-Ausstattung verfügen.

Auch ein Fall der Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen ist nicht gegeben. Der Umstand allein, dass sich die Kläger bereits im Rentenalter befinden, kommt insoweit nicht durchgreifend zum Tragen. Zwar ist von einem Fall der unbilligen Härte regelmäßig bei denjenigen Unterkunftgebern auszugehen, die im Laufe ihres Lebens den Umgang mit Computern nicht erlernt haben und hierzu auch keinen Zugang mehr finden, was insbesondere bei Menschen höheren Alters der Fall ist (vgl. Rätke, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2014, § 150 Rn. 89). Entscheidend kommt es jedoch auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweils Betroffenen an. Der Kläger zu 1. schreibt sich selbst die notwendigen Computerkenntnisse und die notwendige Auffassungsgabe zu, um den Umgang mit dem System zu erlernen. Diesen Eindruck hinterließ der Kläger zu 1. auch in der mündlichen Verhandlung. Dass er nicht bereit sei, sich mit der Einarbeitung in das System „abzumühen“, muss außer Betracht bleiben. Entscheidend ist, dass dem Kläger mit Rücksicht auf seine individuellen Fähigkeiten die Nutzung zumutbar ist.

Ob die Klägerin zu 2. ebenfalls über die notwendigen Vorkenntnisse verfügt, kann offen bleiben. Zwar sei nach dem klägerischen Vortrag die Klägerin zu 2. kaum dazu in der Lage, ohne Hilfestellung einen Computer zu bedienen. Nach ihrem Vortrag würden die Kläger seit dem Konflikt mit der Beklagten die Gästelisten zudem nicht mehr gemeinsam führen. Vielmehr würde jeder Kläger ab sofort nur noch diejenigen Listen bearbeiten, die jeweils ihrer/seiner Ferienwohnungen zuzuordnen seien. Eine separate Betrachtung ist in diesem Fall dennoch nicht sachgerecht. Beide wickeln das Vermietungsgeschäft gemeinsam in arbeitsteiliger Weise ab. So werden alle vier Wohnungen auf einer gemeinsamen Internetseite beworben L.) und es wird zur Kontaktaufnahme eine gemeinsame Email-Adresse M. angegeben. In der Vergangenheit sind zudem die Gästeverzeichnisse gemeinsam ausgefüllt und eingereicht worden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 2. nicht auf die Hilfe ihres Ehemanns zurückgreifen kann. Den Klägern ist es auch zuzumuten, sich die Arbeit in einer Weise aufzuteilen, dass die Pflege des elektronischen Systems sichergestellt ist.

Der Umstand, dass die Kläger jedes Jahr mehrere Monate im Ausland verbringen und die sie unterstützenden „Haushüter“ weder bereit noch in der Lage seien, sich in das System einweisen zu lassen, begründet ebenfalls keine unbillige Härte. Der freiwillig gewählte Aufenthaltsort der Kläger allein bleibt ohne Einfluss auf die Frage nach dem Vorliegen einer unbilligen Härte. Die Beklagte hat den Klägern darüber hinaus eine Möglichkeit aufgezeigt, wie sie trotz ihrer Abhängigkeit von der Hilfe der Haushüter das elektronische System nutzen könnten. So wurde ihnen angeboten, die Kurkarten wie bisher schriftlich von den „Haushütern“ ausfüllen zu lassen. Die Daten könnten anschließend im elektronischen System seitens der Kläger nachgetragen werden. Dies könnte auch an ihrem Aufenthaltsort im Ausland erfolgen. Auf diese Möglichkeit müssen sich die Kläger verweisen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).