Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 29.07.2004, Az.: 1 B 1167/04

Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Fahrerlaubnis; Nachweis der Identität bei einem Ausländer ungeklärter Staatsangehörigkeit; Ersterteilung einer Fahrerlaubnis; Ausweisersatz nach § 39 des Ausländergesetzes (AuslG) als Ersatz des amtlichen Nachweises über Ort und Tag der Geburt im Sinne des Straßenverkehrsrechts

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
29.07.2004
Aktenzeichen
1 B 1167/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 16726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0729.1B1167.04.0A

Fundstellen

  • JWO-VerkehrsR 2004, 277
  • NVwZ-RR 2005, 474-476 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Ersterteilung einer Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 123 VwGO

Prozessführer

Herr A.

Prozessgegner

Landkreis Rotenburg (Wümme),
vertreten durch den Landrat, Kreishaus, 27356 Rotenburg,

Redaktioneller Leitsatz

Der Ausweisersatz nach § 39 AuslG ersetzt auch den amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt im Sinne des § 2 StVG i.V.m. § 21 Abs. 3 Ziffer 1 FeV.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
am 29. Juli 2004
beschlossen:

Tenor:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die zuständige technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung des Antragstellers nach § 15 FeV zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25 FeV) zu übersenden.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist ausweislich einer Bescheinigung des behandelnden Arztes im DAR EL SAHA-Krankenhaus in Beirut im Libanon am 02. März 1986 um 15.00 Uhr geboren. Als Mutter wird in der Bescheinigung Frau C., Ehefrau von D., staatenlos (libanesisch), angegeben. Der Kläger reiste im Juli 1990 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik ein. Die Asylanträge der Eltern wurden abgelehnt. Die Familie wurde zunächst in Deutschland geduldet, zwischenzeitlich ist der Antragsteller Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die ihm zuletzt von dem Ausländeramt des Antragsgegners erteilt wurde, das auch das mit einem Lichtbild versehene Reisedokument ausgestellt hat. In diesem Reisedokument wird angegeben, dass die Staatsangehörigkeit des Antragstellers ungeklärt sei, und in der Rubrik "Amtliche Vermerke" heißt es weiter, "Identität ist nicht nachgewiesen".

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Seit März 2004 hat der Antragsteller eine Fahrschule besucht. Am 18. Mai 2004 reichte der Inhaber der Fahrschule bei dem Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Beifügung der üblichen Unterlagen und Nachweise ein. Die Auskunft aus dem Melderegister der Stadt E. ergibt, dass der Antragsteller am 06. April 2002 von F. her dort zugezogen ist und dass seine Staatsangehörigkeit libanesisch sei. Eine an die Ausländerbehörde gerichtete Anfrage der Fahrerlaubnisbehörde wurde dahingehend beantwortet, dass die Identität des Antragstellers nicht zweifelsfrei geklärt sei. Dies wurde dem Antragsteller bei einer mündlichen Vorsprache am 17. Juni 2004 mitgeteilt. Eine Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung werde erst nach einem positiven Entscheid des Ausländeramtes über seine Identität erfolgen. Dazu sei die Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde erforderlich.

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Mit Schreiben vom 23. Juni 2004 legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 24. März 2003 (1 B 149/03). Im Falle des Antragstellers sei zwar anders als in jenem Fall von vornherein der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" in den Dokumenten enthalten gewesen, es habe jedoch keinerlei Bemühungen des Ausländeramtes zur Aufklärung gegeben. Im Übrigen beruft sich der Antragsteller darauf, dass er eine Geburtsbescheinigung des Krankenhauses vorgelegt habe und dass lediglich seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt angegeben worden sei. Der Antragsteller trägt weiter vor, die Entscheidung sei für ihn eilig, weil er ab 01. August 2004 einen Ausbildungsplatz in einem G. Architekturbüro antreten kann. Die Berufsschule müsse er in H. absolvieren. Ohne eine Fahrerlaubnis sei ihm das Absolvieren der Ausbildung nicht möglich.

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Mit Schreiben vom 01. Juli 2004 teilte der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit, die Fahrschule habe gewusst, dass sie Personen an die Fahrerlaubnisbehörde verweisen müsse, um die Identität klären zu lassen, soweit Zweifel bestehen. Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis sei ohne Absprache eingegangen. Im Übrigen beruft sich der Antragsgegner auf die Auskunft des Ausländeramtes. Die im Rahmen des Asylverfahrens bzw. Ausländerrechts ausgestellten Papiere "Aufenthaltsgestattung, Duldung" oder auch das "Reisedokument" mit dem Vermerk "Identität wurde nicht nachgewiesen" sei nicht ausreichend, um einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) oder um den zur Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen. Anträge ohne den Nachweis über Ort und Tag der Geburt seien nach Anweisung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr zurückzuweisen. Den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2003 könne der Antragsteller für sich nicht in Anspruch nehmen, weil er anders als die Antragstellerin in jenem Fall kein anerkannter politischer Flüchtling sei.

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Der Antragsteller hat durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08. Juli 2004 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das vorgelegte amtlich ausgestellte Reisedokument müsse zur Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung genügen. Die Personenstandsangaben über Namen, Geburtsort und Geburtsdatum seien dort angegeben, lediglich die Staatsangehörigkeit sei als ungeklärt eingetragen worden. Im Übrigen wiederholt der Antragsteller sein Vorbringen aus dem Widerspruchsschreiben und betont noch einmal, dass Eile geboten sei. Der Antragsteller habe am 07. Juli 2004 mit dem Abschluss der 11. Klasse des Fachgymnasiums Wirtschaft der Berufsbildenden Schulen E. seine Schulausbildung beendet und beabsichtige, ein Ausbildungsverhältnis zum Bauzeichner bei einer Architekturfirma in I. aufzunehmen. Jede Woche müsse er zwei Tage nach H. zur dortigen berufsbildenden Schule. Wegen der schlechten örtlichen Verkehrsanbindung brauche er eine Fahrerlaubnis. Diese Angaben belegt der Antragsteller durch Vorlage des Berufsausbildungsvertrages sowie der Einschulungsbescheinigung der BBS J..

6

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, die zuständige technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung des Antragstellers nach § 15 FeV zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25 FeV) ohne Angabe des Datums der Erteilung zu übersenden.

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Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

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Er bezieht sich insbesondere auf seine Schreiben vom 01. Juli 2004 und auf den Inhalt des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom 17. Dezember 2001, wonach Anträge von Personen, die keinen Nachweis über Ort und Tag der Geburt erbringen können, zurückzuweisen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

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II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Einstweilige Anordnungen sollen nach § 123 VwGO nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig ist. Dies erscheint im vorliegenden Fall gegeben, denn der Antragsteller hat durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachgewiesen, dass das Ablegen der Fahrerlaubnisprüfung für ihn im Interesse seiner weiteren beruflichen Fortentwicklung sehr wichtig ist. Darüber hinaus würde die in seine Fahrausbildung bereits getätigten Investitionen bei einem wesentlichen Zeitverzug verloren gehen. Allerdings soll eine einstweilige Anordnung die Hauptsacheentscheidung regelmäßig nicht vorwegnehmen. Insoweit bestehen im vorliegenden Fall allerdings auch keine besonderen Gefahren, weil der Antragsteller den Führerschein im Falle eines für ihn negativen Ausgangs des Hauptverfahrens wieder zurückgeben müsste. Die Fahrerlaubnis wäre in diesem Falle zu widerrufen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Ausgang des Verfahrens für den Antragsteller negativ sein wird, ist allerdings nach der in diesem Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung eher gering.

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Der Antragsteller dürfte im Hauptverfahren Erfolg haben, weil der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom 17. Dezember 2001, auf den der Antragsgegner seine Entscheidung maßgeblich stützt, nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehen dürfte, wenn er so verstanden würde, dass der für die Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung erforderliche Identitätsnachweis in keinem Falle erbracht werden kann, wenn in dem Passersatzpapier der Vermerk enthalten ist "Identität ist nicht nachgewiesen". § 2 StVG regelt im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gegeben ist. Nach § 2 Abs. 6 StVG hat, wer die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Ausfertigung eines Führerscheins beantragt, der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h StVG mitzuteilen und nachzuweisen:

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Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift und

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das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Abs. 3 sowie ein Lichtbild abzugeben.

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§§ 7 ff. FeV regeln sodann die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Nach § 7 FeV darf eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Im Übrigen hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis nach den weiteren Vorschriften seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen. §§ 15 ff. FeV regeln sodann, in welcher Weise der Bewerber seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen hat. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 FeV und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV hat sich der Sachverständige oder Prüfer vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Hierbei stellt sich die Frage, ob der von dem Antragsteller vorgelegte, von dem Antragsgegner ausgestellte Reiseausweis diesen Anforderungen genügen kann. Dies ist bezüglich der Identitätsprüfung im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV der Fall. Zutreffend weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2002 darauf hin, dass der Gesetzgeber die Überprüfung der Identität des Fahrerlaubnisbewerbers im Verfahrensstadium der Prüfungsabnahme und vor Aushändigung des Führerscheins den jeweiligen Prüfern der technischen Prüfstelle überantwortet hat, woraus zu folgern sei, dass er die Identitätskontrolle am objektiven Kriterium des gesetzlichen Ausweispapiers (Personalausweis oder Pass) festmacht, um einer Überforderung der an sich allein für andere Aufgaben, nämlich für die Prüfung fachtechnischer Fragen geschulten Personen vorzubeugen. Daher soll möglichst auf die jedermann bekannten Ausweispapiere abgestellt werden, die von deutschen Behörden ausgestellt werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sodann im Gegensatz zum Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 03. Januar 2002 entschieden, dass für einen Identitätsnachweis im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV eine schlichte, wenngleich mit einem Foto versehene Duldungsbescheinigung nicht genüge, weil diese ersichtlich keinen Ausweis oder Pass darstelle und nicht einmal die Qualität eines Ausweisersatzes im Sinne des § 39 AuslG besitze. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Duldungsbescheinigung ausdrücklich einen Hinweis darauf enthalten hat, dass es sich nicht um einen Ausweisersatz im Sinne des § 39 Abs. 1 AuslG gehandelt hat und dass die abgebildete Person ihre Identität nicht durch Dokumente nachgewiesen habe, sondern lediglich folgende Personalien angegeben habe: ... Die Strenge, eine derartige Bescheinigung nicht ausreichen zu lassen, sei sachgerecht, weil beispielsweise ohne weiteres denkbar sei, dass die auf einer schlichten Duldung näher bezeichnete Person die Identität eines Dritten "angenommen" habe und sich für diesen dem Fahrerlaubnisverfahren unterziehe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dann weiter aus, dass ungeachtet der in jenem Fall nicht einschlägigen Frage, ob ein Ausweisersatz im Sinne des § 39 AuslG, mit dem der Ausweispflicht für Ausländer im öffentlich-rechtlichen Rechtsverkehr nachgekommen werden kann, die Legitimationspapiere des § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV zu ersetzen vermag, wofür einiges spreche, ohne weiteres davon auszugehen sei, dass der Prüfer jedenfalls nicht ein - wenn auch amtliches - Dokument als Identitätsnachweis zu akzeptieren habe, in dem ausdrücklich festgestellt werde, dass eine Identität durch das Papier nicht bewiesen werden könne. Ein derartiges Papier stelle sich nach Erscheinungsbild und Inhalt für die im Zusammenhang mit der Ablegung der Fahrprüfung und der Aushändigung des Führerscheins vorzunehmende Identitätsprüfung als ungeeignet dar.

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Diesen Ausführungen stimmt die Kammer zu, sie sind auf den Fall des Antragstellers jedoch nicht in dem Sinne anzuwenden, dass er seine Identität im Sinne der Fahrerlaubnisvorschriften nicht nachgewiesen habe. Der Antragsteller ist im vorliegenden Fall Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die ihm der Antragsgegner gemäß § 24 AuslG erteilt hat. Die Versagungsgründe des § 8 Abs.1 AuslG, insbesondere der Nr. 4 (ungeklärte Identität des Ausländers) und die Ausnahmemöglichkeiten nach § 9 Nr.3 AuslG dürften Gegenstand der Prüfung vor der Erteilung gewesen sein. Die dem Antragsteller sodann ausgehändigte Bescheinigung stellt gemäß § 39 Abs. 1 AuslG einen Ausweisersatz dar. Der erteilte Ausweis ersetzt auch den amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt im Sinne des § 2 StVG i.V.m. § 21 Abs. 3 Ziffer 1 FeV. Der von dem Antragsgegner zitierte Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom 17. Dezember 2001 steht dem nicht entgegen, weil er den hier betroffenen Fall nicht regelt, sondern sich mit der Erteilung von Fahrerlaubnissen an Asylbewerber, die keinen Personalausweis oder Reisepass besitzen, befasst. Soweit der Bayrische Verwaltungsgerichtshof dies auf die bloße Duldung erweitert, kann die Kammer dem ohne weiteres folgen. Auch soweit der Niedersächsische Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in einer Stellungnahme vom 20. März 2003 darauf verweist, dass ein Bewerber, der keinen Personalausweis oder Reisepass vorlegen kann, an die zuständige Ausländerbehörde zu verweisen ist und dass bei Zweifeln an dem amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt, der gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen ist, ebenfalls eine Verweisung an die Ausländerbehörde geboten ist, ist gegen dieses Verfahren nichts einzuwenden. Allerdings kann die Prüfung, durch wen auch immer sie vorgenommen wird, sich nur an dem Zweck orientieren, der dieser Prüfung zu Grunde liegt. Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall, soweit ihm dies in zumutbarer Weise überhaupt möglich ist, Ort und Tag der Geburt nachgewiesen. Aus diesem Grunde hat auch die Ausländerbehörde insoweit ohne Einschränkungen die Daten in den ausgestellten Ausweis

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übernommen. Soweit die Fahrerlaubnisprüfung betroffen ist, steht damit jedenfalls fest, dass der Antragsteller das erforderliche Alter für die Ablegung der von ihm beantragten Fahrerlaubnisprüfung erreicht hat. Es besteht im vorliegenden Fall auch kein Zweifel, dass die in dem ausgestellten Ausweis abgebildete Person die Person des Antragstellers darstellt, sodass der Prüfer oder die Fahrerlaubnisbehörde nach Vorlage dieser Bescheinigung ohne weiteres die Möglichkeit zur Prüfung hatte, ob Prüfungsbewerber und Ausweisinhaber identisch ist. Danach kann der Antragsteller an der Prüfung teilnehmen, ohne dass ersichtlich wäre, dass dadurch ein besonderes Risiko im Sinne des Straßenverkehrsrechts begründet würde.

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Im Übrigen bleibt noch festzustellen, dass die ausländerrechtlichen Probleme kaum über den Weg des Verkehrsrechts gelöst werden können. Es wäre möglicherweise gar ein Verstoß gegen verschiedene Grundrechte (Artikel 3, Artikel 12 GG) und würde jeder Integration zuwiderlaufen, wollte man Ausländern, denen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, zwar das Absolvieren jeder Schulausbildung, sogar das Eingehen einer Ehe erlauben, ihnen jedoch auf unabsehbare Dauer das Ablegen der Fahrerlaubnisprüfung verwehren wollte. Dass dies hinsichtlich der nur geduldeten Ausländer und Asylbewerber anders geregelt ist, leuchtet schon wegen der insoweit nicht gewollten dauerhaften Integration ein. Eine abschließende Entscheidung über diese Frage mag dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben, für dieses auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Verfahren ist jedoch bei summarischer Prüfung festzustellen, dass der Antragsgegner zu verpflichten ist, den Antragsteller so zu behandeln, als hätte er die nach § 21 Abs. 3 Ziffer 1 FeV erforderlichen Unterlagen beigebracht.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Schmidt
Lassalle
Leiner