Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 10.08.2004, Az.: 3 B 1222/04

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die mit Sofortvollzug versehene Entlassung aus der Bundeswehr; Einfuhr von zwei Gramm Marihuana nach Deutschland; Voraussetzungen einer Entlassung wegen Verletzung von Dienstpflichten; Fehlende Bestimmtheit einer Belehrung; Auslegung und Subsumtion des Tatbestandsmerkmals "ernsthafte Gefahr" für die militärische Ordnung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
10.08.2004
Aktenzeichen
3 B 1222/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 16722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0810.3B1222.04.0A

Verfahrensgegenstand

Entlassung aus der Bundeswehr

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, Hardthöhe, 53125 Bonn

Redaktioneller Leitsatz

Eine ernsthafte Gefahr i.S.d. § 55 Abs. 5 SG liegt regelmäßig dann vor, wenn die Dienstpflichtverletzung nach Art und Schwere Kernbereiche der militärischen Ordnung schädigt und der Soldat auf Zeit für die Bundeswehr nicht mehr tragbar ist, beispielsweise bei schweren Straftaten zum Nachteil des Dienstherrn oder von Kameraden. Des Weiteren wird die militärische Ordnung ernstlich dadurch gefährdet, dass weitere Dienstpflichtverletzungen des zu entlassenden Soldaten zu befürchten sind (Wiederholungsgefahr). Letztlich kann sich die ernsthafte Gefährdung daraus ergeben, dass es sich bei der Dienstpflichtverletzung um eine "typische" allgemeine Neigung zur Disziplinlosigkeit und zum Ungehorsam handelt, so dass ohne die fristlose Entlassung andere Soldaten von ähnlichem Verhalten jedenfalls nicht abgehalten werden (generalpräventives Element des unbestimmten Rechtsbegriffes).

In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer -
am 10. August 2004
beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18. Juni 2004 (3 A 1038/04) gegen die Entlassungsverfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 30. März 2004 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 28. Mai 2004 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.720,65 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist am F.geboren und seit 02. Januar 2003 Zeitsoldat mit Dienstzeitende am 31. Dezember 2004. Er wehrt sich mit seiner Klage vom 18. Juni 2004 (3 A 1038/04) und dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrag vom 18. Mai 2004, gestellt beim VG Köln (AZ: 27 L 1339/04) und an das erkennende Gericht verwiesen mit Beschluss vom 14. Juli 2004, gegen seine im Beschwerdebescheid mit Sofortvollzug versehene Entlassung aus der Bundeswehr. Der Antragsteller ist Obergefreiter u.a. (Unteroffiziersanwärter). Bis zur hier streitigen Entlassung war er Lehrgangsteilnehmer bei der Fachausbildungskompanie am Dienstort G..

2

Der Entlassung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Gemeinsam handelnd mit zwei Freunden aus seinem Heimatort, H.und I., hat der Antragsteller zwei Gramm in Holland gekauftes Marihuana nach Deutschland eingeführt, ohne im Besitz einer schriftlichen Einfuhrerlaubnis zu sein. Bei einer Kontrolle durch Zollbeamte am 16. Juli 2003 an der B 54, Abfahrt Gronau-Epe, waren die 3 Mittäter sofort geständig und gaben das unter der Schaltknüppelabdeckung im PKW des J.verborgene Marihuana - je 2 Gramm pro Person - heraus, ohne dass eine Durchsuchung angeordnet werden musste. Die Strafverfahren gegen seine Freunde - wegen Vergehens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG - wurden ohne Auflagen eingestellt. Der Antragsteller wurde wegen desselben Vorwurfs von der Staatsanwaltschaft Münster am 26. September 2003 vor dem Jugendrichter des AG Rheine angeklagt (K.) und in der Hauptverhandlung am 01. Dezember 2003 nach JGG als Heranwachsender verwarnt. Das Gericht stellte das Verfahren nach § 47 JGG für 2 Monate vorläufig und nach Auflagenerfüllung (Zahlung einer Geldbuße von 300 EUR) endgültig ein (L.

3

Die Staatsanwaltschaft machte von der Anklageerhebung gemäß MiStra Nr. 19 (Beteiligung eines Soldaten an Straftaten) der personalbearbeitenden Stelle des Antragstellers Mitteilung. Daraufhin hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller über seinen Kompaniechef bei der Fachausbildungskompanie am 17. Dezember 2003 und nochmals am 04. Februar 2004 zu der nach § 55 Abs. 5 SG beabsichtigten Entlassung an. In diesem zeitlichen Zusammenhang wurden die seiner Einheit bereits zur Aushändigung zugeleitete Ernennungsurkunde zum Unteroffizier mit Wirkung vom 01. Januar 2004 und die verfügte Dienstzeitverlängerung vom 31. Dezember 2004 zum 31. Dezember 2006 von der Stammdienststelle der Luftwaffe eingezogen/gelöscht/aufgehoben. Der nächste Disziplinarvorgesetzte - der Kompaniechef der Fachausbildungskompanie - hielt für den Fall, dass die Beschuldigungen gegen den Antragsteller zutreffen, dessen fristlose Entlassung für unumgänglich (Stellungnahme vom 08. Januar 2004); der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte - der Kommandeur des Verteidigungsbezirkskommandos 20 - trat dem bei (12. Januar 2004).

4

Mit Bescheid der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 30. März 2004 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG fristlos, wirksam mit dem Tag der Zustellung (22. April 2004): Über das Verbot des unerlaubten Erwerbs, Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes sowie die möglichen disziplinar-, straf- und dienstrechtlichen Folgen eines entsprechenden Verstoßes sei der Antragsteller am 02. Januar 2003 schriftlich belehrt worden. Das Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zu beachten, gehöre zu den Kernpflichten des treuen Dienens (§ 7 SG). Hinzu kämen Verstöße gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG) sowie die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) und erschwerend, dass er diese Dienstpflichtverletzungen als "angehender Vorgesetzter" begangen habe. Drogenmissbrauch gefährde die militärische Ordnung ernstlich. Der unbefugte Erwerb, Besitz oder Konsum von Rauschmitteln untergrabe die militärische Ordnung und die Moral der Truppe. Er offenbare einen gravierenden Mangel an Rechts- und Pflichtbewusstsein. Das Fehlverhalten Einzelner sei als "typisches Teilstück" einer allgemein schwer zu bekämpfenden Erscheinung im Bereich des Drogenmissbrauchs zu betrachten. Die Einsatzbereitschaft werde erheblich beeinträchtigt, wenn sich das ausbreite und zur Gewohnheit werde. Auch bei anderen Soldaten werde die Hemmschwelle herabgesetzt, wenn derartigem Verhalten nicht mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln Einhalt geboten werde.

5

Der Antragsteller legte Beschwerde ein, beantragte am 18. Mai 2004 beim VG Köln, welches er wegen des Sofortvollzuges der Entlassung und des damit verbundenen "Verlustes" des Dienstortes für örtlich zuständig hielt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde, erhob nach Zurückweisung der Beschwerde mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 28. Mai 2004 am 18. Juni 2004 der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung entsprechend beim erkennenden Gericht Klage (3 A 1038/04) und stellte danach seinen Antrag beim VG Köln auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage um. Nach Verweisung des Antrages an dieses Gericht begründet der Antragsteller - zusammengefasst - Eilantrag und Klage wie folgt: Er habe sich dienstlich wie außerdienstlich, und dort selbst bei privaten Partys, stets von Betäubungsmitteln fern gehalten. Das versichert er einerseits am 17. Mai 2004 an Eides statt selbst, wie er auch andererseits eine dahingehende eidesstattliche Versicherung des seinerzeit Mitbeschuldigten und Zeugen M. vom 12. Mai 2004 vorlegt. Dieser versichert damit, dass der Antragsteller "mit solchen Sachen nicht in Berührung oder Verbindung gebracht werden wollte, da er bei der Bundeswehr ist". Im konkreten Falle habe er nicht "Spielverderber" sein wollen (so der Antragsteller) bzw. "quasi unter Gruppenzwang" gestanden (so N.) und sich an dem gemeinsamen Kauf von 6 Gramm Marihuana in Holland (2 Gramm pro Person) beteiligt. Die Verhaltenspflichten außer Dienst seien in § 17 Abs. 2 SG nicht so erkennbar klar geregelt, dass sein Verhalten davon erfasst werde. Bei der von ihm am 02. Januar 2003 unterschriebenen Belehrung gem. ZDv 10/5 Nr. 404 handele es sich in diesem Sinne ebenso wenig um einen konkreten Befehl nach § 11 SG.

6

Jedenfalls fehle es am Merkmal der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung nach § 55 Abs. 5 SG: Sein Verhalten sei außerdienstlich gewesen, er sei dafür als Heranwachsender (!) lediglich verwarnt worden und im Übrigen sei das Strafverfahren nach Zahlung einer Buße (wegen geringer Schuld) eingestellt worden. Insgesamt sei er von Anfang an geständig gewesen und bereue die Tat. Er wisse nicht einmal, ob er nach dem unbedachten Mitmachen beim Kauf und der Einfuhr das Marihuana je konsumiert hätte. Dabei sei er im Verhältnis zu seinen Mittätern - von denen die Initiative ausgegangen sei, ohnehin schon durch Anklageerhebung und Verwarnung gegen Zahlung einer Buße benachteiligt worden. Bei denen sei das Verfahren - ohne Auflagen - eingestellt worden. Eine Disziplinarmaßnahme hätte er akzeptiert. Die fristlose Entlassung aber sei unverhältnismäßig. Zwar verfolgten Disziplinar- und Dienstrecht unterschiedliche Ziele. Sehe man von Disziplinarmaßnahme trotz des angenommenen schwer wiegenden Dienstvergehens völlig ab, müsse dieses in die dienstrechtliche Ermessensentscheidung nach § 55 Abs. 5 SG wenigsten - zu seinen Gunsten - einfließen.

7

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 18. Juni 2004 (3 A 1038/04) gegen die Entlassungsverfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 30. März 2004 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 28. Mai 2004 wiederherzustellen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen

9

und nimmt Bezug auf die Begründungen in ihren angefochtenen Bescheiden.

10

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten (auch unter dem AZ 3 A 1038/04) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die Strafakten des AG Rheine 11 Ds 52 Js 1227/03- 395/03 Bezug genommen.

11

II.

Der Antrag hat Erfolg.

12

Über die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses des VG Köln vom 14. Juli 2004 hinaus (§ 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG) ist das erkennende Gericht das örtlich zuständige "Gericht der Hauptsache" im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO. Die Kammer folgt insoweit den Schriftsätzen der Antragsgegnerin und schließt sich der dort zitierten Rechtssprechung an: Der (letzte) Dienstort des Soldaten ist für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO maßgeblich, jedenfalls wenn bei Klageerhebung der Sofortvollzug nicht bestandskräftig ist.

13

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Das ist dann der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Überprüfung aller Wahrscheinlichkeit nach als nicht rechtmäßig darstellt, da an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung kein überwiegendes öffentliches Interesse anerkannt werden kann. So liegt es hier: An der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. März 2004 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 28. Mai 2004 bestehen nach summarischer Prüfung ernsthafte Zweifel.

14

Wenn ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt (1) und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet (2), kann (3) er fristlos entlassen werden (§ 55 Abs. 5 SG). Die schwerste und dienstrechtliche Folge von Dienstpflichtverletzungen wird den besonderen Umständen dieses Einzelfalles - bei summarischer Betrachtung im Eilverfahren - in mehrfacher Weise nicht gerecht.

15

1)

Die Begründungen in der Entlassungsverfügung und in dem Beschwerdebescheid zum schuldhaften Dienstvergehen - im Sinne von "schwer wiegenden" Pflichtenverletzungen ("leichte" bedürfen vor der Maßnahme des § 55 Abs. 5 SG ohnehin der vorherigen Pflichtenmahnung, vgl. Scherer/Alff Soldatengesetz, 7. Auflage 2003, § 55 Rdnr. 26) - tragen die Maßnahme so nicht. Die Antragsgegnerin knüpft an die außerdienstlich begangene Straftat an und sieht darin zugleich im Kontext der Belehrung des Antragstellers vom 02. Januar 2003 einen (schuldhaften) Verstoß gegen seine Dienstpflichten nach § 7 SG (treues Dienen), § 11 SG (Gehorsam) und § 17 Abs. 2 SG ( Achtungs- und Vertrauenswürdiges Verhalten außer Dienst). Dabei wird nicht unterschieden zwischen dem Vergehen, welches allein angeklagt war (Einfuhr von Betäubungsmittel ohne Erlaubnis, strafbar nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und weswegen der Antragsteller als Heranwachsender bei gering anzusehender Schuld und keinem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Satz 5 JGG i. V.m. § 153 StPO verwarnt wurde - mit anschließender Einstellung nach Auflagenerfüllung - einerseits und den dreiteiligen Belehrungsinhalten andererseits: Hinsichtlich der "strafrechtlichen Folgen" (des Missbrauchs von Betäubungsmittel - vgl. Belehrungsüberschrift) wird in Nr. 1 auf den unerlaubten Besitz oder Erwerb (strafbar nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 1 BtMG) hingewiesen. Für die "disziplinaren Folgen" nennt Nr. 2 den "unbefugten Besitz als auch Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes". Für die hier allein entscheidenden "dienstrechtlichen Folgen" (vgl. Nr. 3 der Belehrung) schließlich wird der weder straf- noch disziplinarrechtlich konkret belegte Begriff aus der Belehrungsüberschrift und aus Nr. 1 Abs. 3 der Belehrung, nämlich "Missbrauch von Betäubungsmitteln" aufgenommen. Ob eine solche "Generalklausel" nur die oben genannten Fallgruppen umfassen soll (also nicht: Einfuhr) oder aber jede Straftat nach BtMG (also auch die unerlaubte Einfuhr, derentwegen der Antragsteller als Heranwachsender verwarnt wurde), bleibt so offen. Das bedeutet, dass die Antragsgegnerin selbst in der Belehrung und dem folgend in den Begründungen eine begriffliche Schärfe und Bestimmtheit vermissen lässt, die sie andererseits dem Antragsteller abverlangt: Er hätte erkennen müssen und sollen, dass er außer Dienst durch unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln gegen seine Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verstößt, weil die Belehrung über das Verbot der ZDv 10/5 Nr. 404 von "unbefugtem Besitz als auch Konsum" mit der angedrohten Konsequenz disziplinarer Folgen ein dahingehender und "seinen" Fall der Einfuhr als "Missbrauch von Betäubungsmitteln" erfassender und konkreter Befehl war.

16

Ähnliche Erwägungen zur Unbestimmtheit der Belehrung hinsichtlich der dienstrechtlichen Folgen lassen die Begründung eines Pflichtenverstoßes des treuen Dienens (§ 7 SG) zweifelhaft erscheinen, wenn in dem dem Antragsteller vorgehaltenen Belehrungstext einzelne (auch außerdienstliche) Fallgruppen von Straftaten nach dem § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG als Pflichten genannt werden (s.o.) oder aber der außerstrafrechtliche Begriff "Missbrauch" von Betäubungsmitteln verwandt, nicht aber etwa "jeder schuldhafter Verstoß" gegen das BtMG erfasst wird (nur dann würde auch die Einfuhr als gesonderte Fallgruppe des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eindeutig benannt werden).

17

Bei der Annahme eines außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehens nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, welches das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, ernsthaft beeinträchtigt, wird übersehen, dass die Straftat weder im Kameradenkreis begangen, noch durch Kameraden oder den Kameraden etwa über einen strengen Verweis bekannt wurde (§ 23 Abs. 2 WDO), sondern allein den Vorgesetzten des Antragstellers gemäß MiStra Nr. 19. In diesem Sinne ist das Soldatenverhalten gerade nicht "öffentlich" geworden. Zwar ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerwG, B. 15. 03. 2000 - 2 B 98/99 in NVwZ 2000,1186 mit zahlreichen Nachweisen), dass auch der einmalige Konsum von Haschisch nicht dem "Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten" entspricht und er somit gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG (im Dienst!) verstößt. Die schematische Übertragung auf die "abgestrafte" Einfuhr und den eingeräumten Besitz von 2 Gramm Marihuana - unstreitig außer Dienst, ist so nicht nachvollziehbar. Mit der weiteren Begründung, "erschwerend kommt hinzu, dass die Straftat als angehender Vorgesetzter begangen wurde", wird jedenfalls nicht erkennbar eine "dienstliche Stellung" im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG für außerdienstliches Verhalten angesprochen. So hätte das Bedeutung bei disziplinaren Erwägungen (§ 38 Abs. 1 WDO), die gerade nicht Gegenstand von § 55 Abs. 5 SG sind und die nach Aktenlage durch die Antragsgegnerin weder vorausgingen noch angedacht waren. Adressat der konkreten Pflichten eines Vorgesetzten war der Antragsteller als Obergefreiter - zum Tatzeitpunkt auch als Unteroffiziersanwärter - gerade noch nicht (§ 10 Abs. 1 SG i. V.m. der Vorgesetztenverordnung). Der Zusatz "UA" kennzeichnet die Laufbahn, nicht aber ein Vorgesetztenverhältnis ( § 11 Abs. 3 Soldatenlaufbahnverordnung).

18

Dies alles bedarf indes keiner abschließenden Vertiefung, denn auch an einer einzelfallbezogenen Begründung, dass das Verbleiben des Antragstellers im Dienst die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde, fehlt es:

19

2)

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung ernstlich sein muss, hat § 55 Abs. 5 SG selbst die Frage nach der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum angestrebten Zweck beantwortet. Der Begriff der ernstlichen Gefährdung konkretisiert mithin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem das Gesetz darüber hinaus durch die Begrenzung der fristlosen Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist daher kein Raum (vgl. Scherer/Alff a.a.O. § 55 Rdnr. 24 mit zahlreichen Nachweisen). Gerade deswegen gebieten Fürsorge und Einzelfallgerechtigkeit eine sorgfältige Prüfung und Begründung, ob der unbestimmte Rechtsbegriff (ernstliche Gefährdung...) auch das Verhalten und das konkrete Dienstvergehen des Antragstellers erfasst. Die formelhafte Feststellung, dass in Anlehnung an die zum Konsum von Betäubungsmitteln (auch dem einmaligem) entwickelte Rechtsprechung bei der individuellen Dienstpflichtverletzung (Einfuhr geringer Menge - außerdienstliche Straftat) ein Verbleiben des Antragstellers im Dienst die militärische Ordnung ebenso gefährde, verkennt den Begriff der ernstlichen Gefährdung in seiner Zielsetzung, in "einem Akt" eine zwar "strenge", aber verhältnismäßige und allein dienstrechtliche Entscheidung zu treffen.

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Die unterschiedlichen Schlussfolgerungen der Rechtsprechung aus (einmaligem) Konsum von Betäubungsmitteln in geringen Mengen (vgl. BVerwG, B. v. 15. 03. 2000 - 2 B 98/99 in NVwZ 2000,1186 einerseits und VGH München, B. v. 31. 01. 2000 - 3 ZB 99.1315 in NVwZ 2000,1203 andererseits) fußen gleichwohl auf einer weitgehend übereinstimmenden Auslegung des Begriffes der Ernstlichkeit (vgl. Zusammenfassung mit Nachweisen in Scherer/Alff a.a.O., § 55 Rdnr. 23): Nach dem Zweck des § 55 Abs. 5 SG kommt es nicht entscheidend auf die Schwere der Dienstverpflichtung an sich an, sondern es ist auf die Ernstlichkeit der der militärischen Ordnung und dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr abzustellen. Dabei darf nicht - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - allein auf die Auswirkung der Dienstpflichtverletzung im konkreten Einzelfall abgestellt werden ("konkrete Gefährdung"), sondern bei Dienstpflichtverletzungen, die sich als typische und allgemein schwer zu bekämpfende Erscheinungen einordnen lassen, auf die wesentlich größere Gefahr für die militärische Ordnung, die sich aus der Häufung vergleichbarer Fälle und erst Recht auch aus deren dienstrechtlich sanktionsloser Hinnahme ergibt ("abstrakte Gefährdung"). Eine ernsthafte Gefahr liegt regelmäßig dann vor, wenn die Dienstpflichtverletzung nach Art und Schwere Kernbereiche der militärischen Ordnung schädigt und der Soldat auf Zeit für die Bundeswehr nicht mehr tragbar ist, beispielsweise bei schweren Straftaten zum Nachteil des Dienstherrn oder von Kameraden. Des Weiteren wird die militärische Ordnung ernstlich dadurch gefährdet, dass weitere Dienstpflichtverletzungen des zu entlassenden Soldaten zu befürchten sind (Wiederholungsgefahr). Dieses namentlich dann, wenn erzieherische Maßnahmen, ausdrückliche und auf die konkrete Verfehlung bezogene Belehrungen und Hinweise oder auch Disziplinarmaßnahmen in der Vergangenheit ohne Wirkung geblieben sind. Und letztlich kann sich die ernsthafte Gefährdung daraus ergeben, dass es sich bei der Dienstpflichtverletzung um eine "typische" allgemeine Neigung zur Disziplinlosigkeit und zum Ungehorsam handelt, so dass ohne die fristlose Entlassung andere Soldaten von ähnlichem Verhalten jedenfalls nicht abgehalten werden (generalpräventives Element des unbestimmten Rechtsbegriffes). Diese Auslegung ist eindeutig und die Antragsgegnerin hat keinen der gerichtlichen Nachprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum, ob das Verbleiben des Soldaten auf Zeit in seinem Dienstverhältnis nach der Dienstpflichtverletzung die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde. Die der Bundeswehr in Auswirkung der konkreten Dienstpflichtverletzung des Antragstellers künftig drohende Gefahr kann die Kammer im Sinne einer "objektiv nachträglichen Prognose" nicht nachvollziehen (vgl. dazu Scherer/Alff, a.a.O. § 55 Rndr. 31 mit Nachweisen). Denn aus dem Inhalt der beigezogenen Strafakte mit den Aussagen aller drei Tatbeteiligten, aus den eigenen Einlassungen des Antragstellers und aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des O.vom 12. Mai 2004 ergibt sich, dass sich die Straftat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (ohnehin bei geringer Schuld und nochmals: nicht der Konsum) nach Überzeugung der Kammer durch den Antragsteller nicht wiederholen wird. Negative Vorbildwirkung ist ohnehin ausgeschlossen, denn nur den Vorgesetzten des Antragstellers ist die außerdienstliche Straftat gemäß MiStra Nr. 19 bekannt geworden. Kameraden des Antragstellers waren weder tatbeteiligt noch ist solchen im Allgemeinen und denen in der Fachausbildungskompanie im Speziellen etwa durch einen strengen Verweis vor der Truppe (§ 23 Abs. 2 WDO) derlei bekannt geworden, oder auch nur, "dass da was war".

21

3)

Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen ein schuldhaftes Dienstvergehen und die übrigen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vorliegen sollten, steht die Maßnahme im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Entlassungsbehörde. Die Ermessensentscheidung ist u.a. dann rechtswidrig, wenn sie sich auf einen unzutreffend gewürdigten Sachverhalt stützt oder wenn es an ausdrücklichen und eindeutigen Belehrungen fehlt. Insoweit wird auf die im Wortgebrauch nicht eindeutige und unbestimmte allgemeine "Pflichtenmahnung" vom 02. Januar 2003 verwiesen (vgl. dazu Scherer/Alff, a.a.O. § 55 Rdnr. 26) und darauf, dass die vorliegende Straftat (Einfuhr) ohne weiteres jedem Fall des Konsums von Betäubungsmitteln durch Soldaten in der (ernstlichen!) Gefährdungswirkung gleichgesetzt wurde.

22

Vor dem Hintergrund der "nur" erfolgten Verwarnung als Heranwachsender (nach JGG), daraus, dass der Vorgang nicht für Soldaten als potenzielle Nachahmer öffentlich geworden ist und insoweit, als die Wiederholungsgefahr durch den Antragsteller ohne Beleg bleibt, lässt sich nach den besonderen Fallmodalitäten zusammenfassend jedenfalls nicht die Auffassung der Antragsgegnerin begründen, die Entlassung sei die einzig ermessensgerechte Entscheidung.

23

Nach alledem war die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 4 Buchst. b GKG in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung, weil der hierher verwiesene Eilantrag beim VG Köln schon am 18. Mai 2004 eingegangen war. Die Besoldung des Antragstellers nach A 4 der Besoldungsordnung beträgt 1760,20 EUR in der Endstufe, also (x 13) 22.882,60 EUR im Jahr. Auf der Grundlage der genannten Vorschrift war hiervon die Hälfte (11.441,30 EUR) und von diesem Betrag auf Grund der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens - § 20 Abs. 3 GKG a.F. - nochmals die Hälfte zu berücksichtigen, somit 5.720,65 EUR.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 5.720,65 EUR festgesetzt.

M. Schulz
Fahs
Reccius