Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 12.07.2004, Az.: 6 A 2026/02

Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung gewährter Zuwendungen nach dem Basisprogramm 1995 für Landwirte; Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes; Berücksichtigung des Vertrauensschutz bei der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
12.07.2004
Aktenzeichen
6 A 2026/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 15219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0712.6A2026.02.0A

Verfahrensgegenstand

Streitgegenstand: Basisprogramm 1995 - Rückforderung -

Prozessführer

A

Prozessgegner

Amt für Agrarstruktur Bremerhaven,
Borriesstraße 46, 27570 Bremerhaven, - C. -

Redaktioneller Leitsatz

  1. I)

    Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

  2. II)

    Förderungsfähig sind nach Ziffer 8.1 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren die Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebes mit 1,4 rauhfutterfressenden Großvieheinheiten je Hektar Hauptfutterfläche.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes,
die Richterin Reccius sowie
die ehrenamtlichen Richter Herr D. und Herr E.
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 16. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Lüneburg vom 11. November 2002 wird aufgehoben, soweit darin der Bewilligungsbescheid vom 23. November 1995 über eine Kürzung der Zuwendungen für die Jahre

  • 1995 auf 2.380,00 DM
  • 1996 auf 2.380,00 DM
  • 1997 auf 2.241,74 DM
  • 1998 auf 2.241,74 DM
  • 1999 auf 2.241,74 DM

hinaus in vollem Umfang aufgehoben und ein Gesamtbetrag von mehr als 6.934,52 DM zurückgefordert wird.

Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Lüneburg vom 11. November 2002 wird aufgehoben, soweit darin Kosten von mehr als 695,65 DM festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung ihm gewährter Zuwendungen nach dem Basisprogramm 1995.

2

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in F., Ortsteil G..

3

Mit Formularantrag vom 25. Juli 1995, bei der Außenstelle der Landwirtschaftskammer Hannover in Zeven eingegangen am 26. Juli 1995, beantragte der Kläger Zuwendungen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (Basisprogramm 1993 zur VO (EWG Nr. 2078/92), und zwar für die Teilnahme an der Maßnahme B.1 extensive Grünlandnutzung - Bewirtschaftung des Dauergrünlandes mit höchstens 1,4 rauhfutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterfläche -. In dem Antrag wurde eine Grünlandfläche von 24,68 ha angegeben. Darunter befand sich auch das Flurstück 373/45 der Flur 3, Gemarkung G., zur Gesamtgröße von 5,7362 ha. Zu einer Teilfläche dieses Flurstücks von 4,14 ha erklärte der Kläger auf dem Antragsformular - im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis - und in einer dem Antrag beigefügten schriftlichen Erklärung, dass diese Fläche bis zum 15. September 1995 als Dauergrünland eingesät werde. Die Fläche sei bis zum 31. August 1995 in der einfachen Brache stillgelegt gewesen.

4

Mit Bescheid vom 23. November 1995 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Jahre 1995 bis 1999 eine jährliche Zuwendung von 4.946,00 DM für eine Grünlandfläche von 24,73 ha.

5

Unter dem 9. November 1996 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (Basisprogramm zur VO (EWG) Nr. 2078/92) eingehalten habe und sich keine bewilligungsrelevanten Änderungen ergeben hätten.

6

Mit Ergänzungsbescheid vom 25. April 1997 nahm der Beklagte Regelungen über die Ahndung von Verstößen (Sanktionen), die das Land Niedersachsen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 durch eine Änderung der Förderrichtlinie umgesetzt hatte, als nachträgliche Auflage in den ursprünglichen Bewilligungsbescheid auf. Diese Regelungen seien damit Bestandteil dieses Bescheides geworden und für den Kläger bindend. Damit sei er verpflichtet, bei den dort aufgeführten Verstößen, die ab Zustellung dieses Ergänzungsbescheides festgestellt werden, Sanktionen gegen sich verhängen zu lassen. Die Sanktionen würden nur dann nicht verhängt, wenn entweder ein Fall höherer Gewalt vorliege oder der Kläger die Flächenabweichungen bzw. die Nichteinhaltung von Bedingungen selbst dem Beklagten angezeigt habe.

7

Im Juni 1997 stellte der Beklagte im Zuge der Durchsicht des klägerischen Verwaltungsvorgangs zur Agrarförderung fest, dass der Kläger die Teilfläche - Grünland - des Flurstücks 129/2, Flur 3, Gemarkung G., zur Größe von 0,3289 ha ab 1997 nicht mehr bewirtschaftet hat.

8

Mit Formularschreiben vom 08. September 1997 bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, dass die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß den Richtlinien des Basisprogramms eingehalten worden seien und sich keine bewilligungsrelevanten Änderungen ergeben hätten; gleichzeitig beantragte er in diesem Schreiben die Auszahlung für 1997.

9

Unter dem 27. November 1997 erging eine Auszahlungsmitteilung an den Kläger über 4.044,26 DM bei einer auszahlungsfähigen Grünlandfläche zur Größe von 20,22 ha.

10

Im April 1998 stellte der Beklagte bei einem Abgleich mit der Agrarförderungsakte des Klägers fest, dass das Flurstück 373/45 der Flur 3, Gemarkung G., 1996 mit Roggen und 1997 mit Mais codiert worden war.

11

Daraufhin widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 16. April 1998 den Bewilligungsbescheid vom 23. November 1995 und forderte die gezahlten Beihilfebeträge für 1995 bis 1997 in Höhe von 13.936,26 DM zurück. Gem. Ziff. 3.1.1 der Richtlinien habe er sich verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren kein Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln. Aufgrund seiner Erklärung erstrecke sich diese Verpflichtung auch auf das Flurstück 373/45. Im Gegensatz zur Agrarförderung setze der Begriff "Dauergrünland" im Basisprogramm nicht voraus, dass die Fläche bereits in der Vergangenheit fünf Jahre als Grünland genutzt worden sei. Vielmehr hätten Grünlandflächen, für die eine fünfjährige Verpflichtung im Rahmen des Basisprogramms eingegangen werde, von Anfang an den Charakter von Dauergrünland. Entgegen der bestehenden Verpflichtung habe er eine solche Dauergrünlandfläche ackerbaulich genutzt.

12

Für dieses Verwaltungsverfahren setzte der Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom 16. April 1998 Kosten in Höhe von 1.395,20 DM gegen den Kläger fest.

13

Gegen beide Bescheide erhob der Kläger am 11. Mai 1998 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass keine Absicht bestanden habe. Die eigentliche Ursache liege im Wechsel des Beraters, der auch die Anträge bearbeite. Der Betriebsleiter, für den schriftliche Vorgänge ein Gräuel seien, habe sich nicht ausreichend um die Angelegenheit gekümmert. Durch seinen unbewussten Fehler und die Rückforderung komme er in arge wirtschaftliche Bedrängnis.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2002 wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch des Klägers zurück. Der begünstigende Zuwendungsbescheid vom 23. November 1995 sei objektiv rechtswidrig gewesen, da der Kläger bereits ab Beginn des Verpflichtungszeitraums auf der Fläche des Flurstücks 373/45, Flur 3, Gemarkung G., kein Grünland eingesät habe. Im Hinblick darauf werde die Rechtsgrundlage des Bescheids vom 23. November 1995 geändert. Der rechtswidrige Bescheid vom 23. November 1995 sei nach § 10 Abs. 1 MOG zurückzunehmen gewesen. Der Kläger habe die Teilfläche des Flurstücks 373/45, Flur 3, Gemarkung G., zur Größe von 4,1782 ha nicht als Dauergrünland eingesät, sondern sie durchgehend ackerbaulich genutzt. Die Fläche sei 1996 mit Winterroggen, 1997 mit Mais und 1998 mit Triticale bestellt worden und 1999 konjunkturell stillgelegt gewesen. Damit sei die Verpflichtung, die beantragte Dauergrünlandfläche nicht umzubrechen, bereits ab Beginn des Verpflichtungszeitraums - November 1995 - nicht eingehalten worden. Es sei faktisch kein Grünland umgebrochen worden. Der Kläger habe jedoch durch die dem Antrag beigefügte Erklärung versichert, dass die Fläche ab dem 15. September 1995 Grünland sei. Im Gegensatz zur Agrarförderung setze der Begriff "Dauergrünland" im Basisprogramm nicht voraus, dass die Fläche bereits in der Vergangenheit fünf Jahre als Grünland genutzt worden sei, vielmehr hätten Grünlandflächen, für die eine fünfjährige Verpflichtung im Rahmen des Basisprogramms eingegangen worden sei, von Beginn des Verpflichtungszeitraums an den Charakter von Dauergrünland. Der Kläger habe gegen die Grundverpflichtung nach Ziffer 3.2 der Richtlinie verstoßen und somit eine Voraussetzung für den Erlass des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten.

15

Der Kostenfestsetzungsbescheid sei ebenfalls rechtmäßig, da nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen die Kosten für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen 10 % der Rückforderungssumme betrage, aber höchstens 1.270,00 EUR. Vorliegend seien 10 % der Rückforderungssumme geltend gemacht worden.

16

Dagegen hat der Kläger mit einem am 2. Dezember 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren dahingehend ergänzt, dass er die Bearbeitung der Anmeldungen dem Beratungsring übertragen habe. In der Folgezeit habe er den Überblick verloren. In diesem Zusammenhang berufe er sich darauf, dass er als Landwirt für die Bearbeitung von Beihilfeanträgen nicht ausgebildet sei und versäumt habe, beim Wechsel des Beraters für einen entsprechend ausgebildeten Ersatz zu sorgen. Im Hinblick auf die einzuhaltende Sorgfalt müsse man an ihn als Landwirt geringere Anforderungen stellen. Die Umstände, die ohne sein Verschulden eingetreten seien, unterfielen dem Begriff der höheren Gewalt.

17

Der Kläger beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 16. April 1998 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 11. November 2002 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Er ist der Auffassung, dass das Vorbringen des Klägers nichts an der Tatsache ändere, dass die Voraussetzungen für die Zahlungen nicht vorgelegen hätten und die Bewilligung daher habe zurückgenommen werden müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers liege ein Fall höherer Gewalt nicht vor. Der Begriff "höhere Gewalt" sei in der Richtlinie unter Punkt 16.8 ganz eindeutig definiert und schließe Aspekte wie "mangelnde Ausbildung in schriftlichen Dingen" und "Versäumnisse bei der Übertragung des Antragsverfahrens auf kompetente Personen" eindeutig nicht ein.

20

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Lüneburg Bezug genommen.

Gründe

21

Die Klage hat teilweise Erfolg.

22

Soweit der Beklagte in seinem Bescheid vom 16. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Lüneburg vom 11. November 2002 den Bewilligungsbescheid vom 23. November 1995 in Höhe von mehr als 2.380,00 DM für 1995; 2.380,00 DM für 1996; 2.241,74 DM für 1997; 2.241,74 DM für 1998 und 2.241,74 DM für 1999 aufgehoben und einen Betrag von mehr als 6.934,52 DM zurückgefordert hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

23

Im Übrigen wird der Kläger durch den Bescheid vom 16. April 1998 nicht in seinen Rechten verletzt.

24

Als Rechtsgrundlage für eine (Teil-) Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 23. November 1995 kommt im vorliegenden Fall § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - (i.V.m. § 1 Nds. VwVfG) in Betracht und entgegen der Begründung des Widerspruchsbescheides nicht § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl.. I S. 1146), geändert durch das Gesetz vom 2. Mai 1996 (BGBl.. I S. 656). Nach der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts ist das MOG bei Zuwendungen, die auf der Grundlage der VO (EWG) Nr. 2078/92 gewährt werden, nicht einschlägig, da das MOG sich nur auf erzeugnis- und produktbezogene Regelungen beziehe, nicht aber auf produktionsverfahrensbezogene Regelungen wie bei der VO (EWG) Nr. 2078/92, die allein das Produktionsverfahren betreffe (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 22.02 -). Die Kammer folgt nunmehr dieser Rspr. unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 29. April 2004 - 6 A 1705/02 -).

25

Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

26

Der Bewilligungsbescheid vom 23. November 1995 ist rechtswidrig, soweit er dem Kläger auch für die beantragten Teilflächen der Flurstücke 373/45 und 121/2 der Flur 3, Gemarkung G., Zuwendungen gewährt, denn beide Teilflächen der Flurstücke waren über den gesamten Verpflichtungszeitraum nicht prämienberechtigt.

27

Die beantragte Teilfläche des Flurstücks 373/45 war von Beginn an nicht förderungsfähig, da es sich bei dieser Fläche nicht um Dauergrünland, sondern um eine Ackerfläche gehandelt hat, die der Kläger unstreitig ausschließlich als solche genutzt hat. Förderfähig war nach Ziffer 8. 1 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren die Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebs mit 1,4 rauhfutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterfläche. Zwar hatte der Kläger auf dem Antragsformular - im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis - und in einer dem Antrag beigefügten Erklärung erklärt, dass die Fläche bis zum 15. September 1995 als Dauergrünland eingesät wird. Er hatte dieses Vorhaben jedoch nicht umgesetzt, sondern die Fläche weiterhin ackerbaulich genutzt. Damit war die Fläche nie als Dauergrünland genutzt worden.

28

Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Bezirksregierung Lüneburg hat der Kläger mit der unterlassenen Einsaat auf dem Flurstück 373/45 jedoch nicht gegen die in Ziffer 3. 2 der Richtlinien enthaltene Verpflichtung verstoßen, kein Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln. Allein durch die im Antrag unter dem 25. Juli 1995 erfolgte Ankündigung, die Fläche des Flurstücks 373/45 bis zum 15. September 1995 als Dauergrünland einzusäen, wird die Ackerfläche weder rein tatsächlich zur Dauergrünlandfläche noch zur förderfähigen Dauergrünlandfläche im rechtlichen Sinn, wenn später nach Antragstellung die Einsaat unterbleibt. Die Verpflichtung unter 3. 2 der Richtlinien ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass während des Verpflichtungszeitraums bestehendes Dauergrünland - nur solches ist ja auch förderfähig - nicht in Ackerland umgewandelt werden darf. Zum Beginn des Verpflichtungszeitraums, der nach Nr. 16.1 der Richtlinien mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides - hier etwa wenige Tage nach dem 23. November 1995 - begann, war das Flurstück 373/45 mangels Einsaat kein Dauergrünland, sondern weiterhin Ackerland geblieben. Von daher konnte der Kläger diese Fläche nicht in Ackerland umbrechen, weil sie während des gesamten Verpflichtungszeitraums nicht den Status einer Dauergrünlandfläche hatte.

29

Von daher kann ein Verstoß gegen die Verpflichtung unter Nr. 3.2 der Richtlinien nicht festgestellt werden.

30

Die Förderfähigkeit der im Antrag angegebenen Teilfläche des Flurstücks 121/2 zur Größe von 0,32 ha war über den gesamten Verpflichtungszeitraum ebenfalls nicht gegeben, denn der Kläger bewirtschaftete diese Fläche ab 1997 nicht mehr.

31

Der Kläger kann sich gegenüber der (Teil-) Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht auf Vertrauensschutz berufen (§ 48 Abs. 2 VwVfG).

32

Im Hinblick auf die Teilfläche des Flurstücks 373/45 waren die Angaben des Klägers unrichtig, denn die Einsaat erfolgte nicht, auch wenn er bei Abgabe des Antrags beabsichtigt haben mag, die Fläche ab dem 15. September 1995 als Dauergrünlandfläche zu nutzen.

33

Bezüglich der Teilfläche des Flurstücks 121/2 steht § 48 Abs. 2 S 2 Nr. 3 VwVfG dem Vertrauensschutz entgegen, denn der Kläger wusste mit Abgabe der Fläche, dass sie die Förderungsfähigkeit verloren hat und der Zuwendungsbescheid insoweit rechtswidrig war.

34

Die vom Beklagten und der Bezirksregierung Lüneburg angestellten Ermessenserwägungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen.

35

Der Umfang der Rücknahme wird weiter durch die im Ergänzungsbescheid vom 25. April 1997 festgelegten Sanktionen bei Verstößen gegen einschlägige Verpflichtungen bestimmt. Nach Ziffer 1 der Sanktionen bemisst sich die Zuwendung bei festgestellter negativer Abweichung zwischen den beantragten und den tatsächlich festgestellten Einheiten in Höhe von 3 v. H. bis zu 20 v. H. oder über 2 Einheiten (1 Einheit = 1ha/1GVE) nach den festgestellten Einheiten, wobei außerdem die Zuwendung um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt wird. Für vergangene Verpflichtungsjahre wird die Zuwendung entsprechend gekürzt, wenn sich die Abweichung auch auf diesen vorangegangenen Zeitraum erstreckt. Anhand dieser Maßstäbe ergibt sich folgende Sanktionsberechnung, wobei davon ausgegangen wird, dass der Kläger das Flurstück 121/2 1995 und 1996 noch bewirtschaftet hat:

36

1995 : 24,73 ha - 4,17 ha Kürzung - Sanktionierung um 8,34 ha (4,17 x 2, weil Abweichung 16,89 %) = 12,22 ha x 200 DM/ha = 2.444,00 DM - einfache Rückzahlung für 0,32 ha in Höhe von 64 DM = 2.380,00 DM

37

1996: 24,73 ha - 4,17 ha Kürzung - Sanktionierung um 8,34 ha (4,17 x 2, weil Abweichung 16,89 %) = 12,22 ha x 200 DM/ha = 2.444,00 DM - einfache Rückzahlung für 0,32 ha in Höhe von 64 DM = 2.380,00 DM

38

1997: 24,73 ha - 4,5071 ha (4,1782 ha + 0,3289 ha Kürzung - Sanktionierung um 9,0142 ha (4,5071 x 2, weil Abweichung 18,0638 %) = 11,2087 ha x 200 DM/ha = 2.241,74 DM

39

Für 1998 und 1999 stand dem Kläger ebenfalls jährlich ein Betrag von 2.241,74 DM zu, da davon auszugehen ist, dass er auch in diesen Jahren die sonstigen Verpflichtungen des Basisprogramms eingehalten hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er die Bedingungen des Basisprogramms eingehalten habe. Dafür spricht auch, dass der Beklagte bestätigt hat, dass der Kläger die Viehbesatzobergrenze von 1, 4 RGV je ha Hauptfutterfläche nicht überschritten habe.

40

Mithin hatte der Kläger Anspruch auf Bewilligung einer gekürzten und sanktionierten Zuwendung in Höhe von 11.485,22 DM bezogen auf den gesamten Verpflichtungszeitraum.

41

Daraus folgt, dass das in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderungsverlangen für den Zeitraum von 1995 bis 1997 gem. § 49 a Abs. 1 VwVfG nur im Umfang von 6.934,52 DM gerechtfertigt war (13.936,26 DM - 7.001,74 DM (2.380 DM + 2.380 DM + 2.241,74 DM).

42

Der teilweisen Aufhebung des Bewilligungsbescheides und der damit verbundenen Sanktionierung in dem hier dargelegten Umfang steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt entgegen. Fälle höherer Gewalt sind erstmals in Artikel 12 der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 unmittelbar geregelt worden.

43

Nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung sind Fälle höherer Gewalt mit den entsprechenden von den zuständigen Behörden anerkannten Nachweisen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung erklärt insbesondere den Artikel 12 erst ab dem 1. Januar 1997 für anwendbar. Für bereits vor diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen gilt insbesondere der Artikel 12 nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung nur für die ab dem 1. Januar 1997 an vorgenommenen Handlungen und eingetretenen Ereignisse. Eine Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt, welche in Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung im Ergänzungsbescheid vom 25. April 1997 gegenüber dem Kläger geregelt worden war, ist nach diesen expliziten Regelungen über das Inkrafttreten demnach frühestens für Ereignisse ab dem 1. Januar 1997 möglich.

44

Für zeitlich vorausgehende Ereignisse war nach dem gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und den nationalen Durchführungsbestimmungen eine gesonderte Behandlung von Fällen höherer Gewalt demgegenüber gerade nicht vorgesehen. Hätte der Verordnungsgeber Fälle höherer Gewalt auch für einen früheren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1997 anerkennen wollen, hätte dies ausdrücklich geregelt werden können. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen, so dass für die vom Kläger vertretene entsprechende Anwendung der Regelung zur höheren Gewalt auf Ereignisse, die - wie hier - vor dem Beginn des Jahres 1997 eintraten, kein Raum ist.

45

Im Übrigen ist das Zustandekommen der hier aufgetretenen Fehler nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen, sondern auf Unachtsamkeiten des Klägers bzw. seiner Berater, die sich der Kläger zurechnen lassen muss. Nach Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 746/96 können die Mitgliedstaaten unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind, insbesondere folgende Fälle als höhere Gewalt anerkennen:

  1. a)

    Tod des Betriebsinhabers;

  2. b)

    länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;

  3. c)

    Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war;

  4. d)

    schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;

  5. e)

    unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers;

  6. f)

    Seuchenbefall des Tierbestandes des Betriebsinhabers oder eines Teils davon.

46

Unter diese Fälle der höheren Gewalt sind die im vorliegenden Fall vorliegenden Fehler offensichtlich nicht einzuordnen.

47

Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 16.April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November ist rechtswidrig und verletzt den Kläger ebenfalls in seinen Rechten (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit Kosten in Höhe von mehr als 695,65 DM (693,45 DM + 2,20 DM Auslagen) festgesetzt wurden.

48

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr sind die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Nds. Verwaltungskostengesetzes - NVwKostG - vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl.) i.d.F. vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 539) i.V.m. § 1 Abs. 1 der VO über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171) in der hier maßgeblichen - zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides und des Kostenfestsetzungsbescheides im April 1998 geltenden - Fassung der Änderungsverordnung vom 27.02.1998 (Nds. GVBl. S. 99). Nach Nr. 75 des Kostentarifs der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 AllGO (in der genannten Fassung) beträgt die Verwaltungsgebühr für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen 10 v.H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 50,-- DM und höchstens 2.500,-- DM. Hier beläuft sich die Rückforderungssumme auf 6.934,52 DM. Demzufolge ergibt sich eine Verwaltungsgebühr von 693,45 DM.

49

Die Gebührenregelung in Nr. 75 des Kostentarifs zu § 1 AllGO steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 (i.V.m. Abs. 1 Satz 1) NVwKostG sind die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Finanzministerium im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt. Die Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 2 NVwKostG in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Erstattung der Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt. Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. Es besteht kein hinreichender Anhalt dafür, dass die Bemessung der Verwaltungsgebühr für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen auf 10 v.H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 50,-- DM und höchstens 2.500,-- DM, mit diesen gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang steht.

50

Die Gebührenschuld ist entstanden. Sie entsteht gemäß § 6 Abs. 1 NVwKostG mit der Beendigung der Amtshandlung, also mit dem Erlass des Bescheides vom 16. April 1998. Einer der Fälle, in denen nach der Anmerkung a zu Nr. 75 des Kostentarifs von einer Gebührenerhebung abzusehen ist, liegt nicht vor.

51

Die neben der Gebühr noch geltend gemachten Auslagen (2,20 DM) finden ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 und Abs. 2 a) NVwKostG.

52

Gründe, die Berufung gem. § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 13 Abs. 2 GKG a.F. auf 11.974,45 EUR (23.419,98 DM ) festgesetzt.

Gärtner
Wermes
Reccius