Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 07.07.2004, Az.: 2 B 750/04
Errichten und Betreiben einer Gastwirtschaft; Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Betrieb einer Gastwirtschaft; Anforderungen an die Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen durch den Nachbarn
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 07.07.2004
- Aktenzeichen
- 2 B 750/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 17897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2004:0707.2B750.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
- § 89 Abs. 1 NBauO
- § 906 BGB
- § 1 Abs. 3 SOG
- § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO
- § 22 Abs. 1 BImSchG
- § 3 Abs. 1 BImSchG
Fundstelle
- ÖffBauR 2004, 11-12 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verpflichtung zu bauordnungsrechtlichem Einschreiten
hier: Antrag nach § 123 VwGO
Prozessführer
Herr A.
Rechtsanwälte B.
Prozessgegner
Stadt Cuxhaven,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Grüner Weg 42, 27472 Cuxhaven, - C.
Sonstige Beteiligte
Herr D.
Rechtsanwälte E.
Redaktioneller Leitsatz
Ein Anspruch eines Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde kommt nur dann in Betracht, wenn die betreffenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts nachbarschützend sind, der Antragsteller also durch die beanstandeten Beeinträchtigungen in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen ist.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 2. Kammer -
am 7. Juli 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beigeladenen den Gaststättenbetrieb auf der gesamten dem Hafen zugewandten Außenterrasse des Gebäudes F. in G. bis zu einer Entscheidung über die Baugenehmigung für diese Terrasse in der Zeit von täglich 22 Uhr bis 6 Uhr zu untersagen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu je 3/4. In diesem Umfang sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erstattungsfähig. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu je 1/8 sowie ihre übrigen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1993 Miteigentümer - inzwischen Alleineigentümer - einer Wohnung im Erdgeschoss und ersten Stock des Hauses H. in G. (Flurstück I. der J., Gemarkung K.). Diese Wohnung nutzt der Antragsteller als Ferienwohnung. Der Beigeladene betreibt im Nachbarhaus Nr. 1. (Flurstück M. der Flur N., Gemarkung K.) eine Schank- und Speisewirtschaft, für die er am 6. Mai 2002 eine Erlaubnis erhielt. Beide Gebäude gehören zu einem größeren Block ("Marina-K.", Bauabschnitt A), der im Nordosten mit Haus Nr. 1. endet und von diesem aus nach Südwesten hin insgesamt Acht Baueinheiten hat. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. O." der Antragsgegnerin, und zwar in einem Sondergebiet "Sportboothafen". Sie sind dem Sportboothafen mit der Südostseite zugewandt. Auf der Hafenseite liegt quer vor den beiden Grundstücken - und den weiteren Grundstücken des Gebäudeblocks - das schmale Flurstück P. der Flur N., Gemarkung K.; für dieses besteht eine Wegebaulast zu Gunsten der Nutzer des Sportboothafens. Für (u.a.) die Flurstücke M. und I. ist eine Vereinigungsbaulast eingetragen.
Der Bebauungsplan enthält für das Sondergebiet Sportboothafen textliche Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (Nr. 1 der textlichen Festsetzungen). Zulässig sind dort u.a. Restaurations- und Beherbergungsbetriebe, soweit sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb einer "Marina" stehen, sowie Wohnungen. Für Wohnungen in diesem Bereich setzt der Bebauungsplan außerdem fest, dass für die Wohnnutzung lediglich der Immissionsschutzanspruch wie in einem Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestehe. Fenster von Wohn- und Schlafräumen sind mit einem bewerteten Schalldämmass R' >= 30 dB auszuführen; alle übrigen Außenbauteile müssen ein bewertetes Schalldämmass von Rw' >= 35 dB aufweisen. Alternativ kann der Nachweis geführt werden, dass das resultierende Schalldämmass aller Außenbauteile 32 dB nicht unterschreitet.
Für die Gebäude war am 8. Juli 1988 die Baugenehmigung erteilt worden. Diese Baugenehmigung zeigt im Erdgeschoss für das Haus Nr. Q. (in der Baugenehmigung als Nr. R. bezeichnet) zum Sportboothafen hin einen Bereich der als Kochen/Essen gekennzeichnet ist. Von diesem Bereich führen verglaste Türen ins Freie auf das Kai des Sportboothafens. Im ersten Stockwerk liegt über dem beschriebenen Bereich ein Bereich der mit "Wohnen" gekennzeichnet ist. Vor diesem befindet sich in Richtung Sportboothafen ein Balkon, dessen Fläche mit 1,03 qm angegeben ist. Eine Terrasse vor dem Haus Nr. 1. war seinerzeit noch nicht vorgesehen. Der Grundriss enthält im Erdgeschoss - im Nordosten vor der Spitze des Gebäudeblocks - den Eintrag "Sitzen" in einem Ringausschnitt von etwa 45 Winkelgrad. Die Betriebsbeschreibung, die Gegenstand der Baugenehmigung vom 8. Juli 1988 ist, bezeichnet die Gaststätte als Bistro, in dem alkoholische und nichtalkoholische Getränke ausgeschenkt und kleinere Speisen, vor allem kalte Gerichte, ausgegeben werden sollen.
Am 12. April 1990 erteilte die Antragsgegnerin eine Baugenehmigung als 1. Nachtrag zu der Baugenehmigung vom 8. Juli 1988. Gegenstand dieses 1. Nachtrags ist "Marina-G. 1/2a, 1/2b"..."Bauabschnitt A"... "8a, 8b, 8c Geänderte Grundrissaufteilung und Ansichten". Ein Teil der Bauzeichnungen zu diesem 1. Nachtrag zeigen im Erdgeschoss vor der Spitze des Gebäudeblocks im Nordosten eine Terrasse - in einem weiteren Teil der Bauzeichnungen fehlt diese. Soweit dargestellt, ist die Terrasse als 3 m breiter Ringausschnitt von etwa 180 Winkelgrad um die Gebäudespitze herum dargestellt. Diese Terrasse kragt im Südosten über die Kaimauer hinaus - der überkragende Bereich ist jedoch in der Bauzeichnung grün durchgekreuzt. Die Baugenehmigung vom 12. April 1990 enthält hierzu den Hinweis:
"Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Nachtragsbaugenehmigung nicht die Terrassenkragplatte über der Wasserfläche des Hafens beinhaltet."
Am 7. Januar 1991 erteilte die Antragsgegnerin dem damaligen Bauherrn eine 2. Nachtragsgenehmigung zu der Baugenehmigung vom 8. Juli 1988 für die "Kragplatte über der Wasserfläche (Nutzungsänderung zu Restaurationszwecken)". Diese Kragplatte ist auf einer beigefügten Zeichnung rot markiert. Sie ist der Teil der ringförmigen Terrasse, der über die Kaimauer hinauskragt. Dieser Bereich ist etwa 7,75 m breit und springt an der tiefsten Stelle etwa 1,50 m über die Kaimauer vor. Die 2. Nachtragsgenehmigung enthält die Nebenbestimmung: "Die Baugenehmigung wird unter der Bedingung erteilt, dass für die vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Bewohner und Benutzer des Gebäudes der Bauherr bis zur Gebrauchsabnahme drei weitere PKW-Einstellplätze zu den bereits mit der Hauptbaugenehmigung vom 08.07.1988 genehmigten siebzehn PKW-Einstellplätzen...herzustellen hat..."
Tatsächlich wurde auf dem Gaststättengrundstück nicht nur der ringförmige Teil der Terrasse errichtet. Vielmehr wurde die Terrasse auf dem Kai etwa 2 m breit und etwa 7,30 m lang bis an das Grundstück des Antragstellers gezogen, im Letzten Teil nicht in voller Breite sondern mit einer Treppe, die auf die Höhe des Erdgeschosses des Antragstellers hinunterführt. - Dies obwohl nach den genehmigten Bauzeichnungen die Terrasse des Beigeladenen und das Erdgeschoss des Antragstellers höhengleich sein müssten. -
Der Antragsteller wendet sich gegen Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung der Außenterrasse der Gastwirtschaft des Beigeladenen. Diese Terrasse ist im Jahr 2003 nach Auskunft des Niedersächsischen Hafenamts Elbe umgebaut worden. Die ringförmige Terrasse - der überkragende Teil und etwa weitere 50 cm landwärts - wurde dabei im Bereich der Kaimauer entfernt, weil das Niedersächsische Hafenamt Elbe die Kaimauer erneuerte und dabei die Kaikante etwa 1,60 m wasserwärts verlegte. Als Ersatz für den abgebrochenen Teil der ringförmigen Terrasse baute das Niedersächsische Hafenamt Elbe bis zur neuen Kaikante hin auf der Länge des abgebrochenen Teils ein rechteckiges Terrassenteil an. Diese misst etwa 8,80 m x 2,10 m. Der Beigeladene selbst baute die Terrasse in Richtung des Antragstellers weiter aus. Er setzte an den Neubau des Niedersächsischen Hafenamts Elbe in Richtung des Antragstellers einen gleich tiefen (etwa 2,10 m) und etwa 5,75 m langen neuen Anbau an. Dieser endet in Höhe der zuvor bereits vorhandenen Treppe.
Der Antragsteller macht geltend: Die Antragsgegnerin habe - veranlasst durch eine Beschwerde des Antragstellers - im Jahr 2003 auf den Beigeladenen eingewirkt. Dieser habe eine bauordnungswidrige Nutzung daraufhin zunächst eingestellt. Inzwischen nutze der Beigeladene die Terrasse aber über den ursprünglich genehmigten Umfang hinaus. Dadurch werde der Antragsteller massiv gestört, und zwar durch Geräusche und Gerüche. Die Terrasse werde bis weit nach 22 Uhr genutzt.
Er macht geltend, sein Grundstück verliere durch die Beeinträchtigung an Wert. Er sieht als nachbarschützende Vorschriften § 89 NBauO, § 906 BGB sowie nicht näher bezeichnete Regelungen des BImSchG als verletzt an.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Nutzung der Außenterrasse an der Ostseite des Gebäudes S., zugehörig zur Gaststätte "T." dem Beizuladenden durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung zu untersagen.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin macht geltend, eine hausnahe Fläche von 2 m x 6 m der Terrasse habe bereits vor dem Umbau bestanden, sei aber vom Beigeladenen nicht genutzt worden. Es sei nur eine zusätzliche Fläche von 1,5 m x 6 m hinzugekommen. Der Beigeladene habe bei der dann zunächst eingestellten Nutzung im Jahr 2003 auch nicht die Zahl der Sitzplätze erhöht gehabt, sondern nur die Tische weiter auseinander gestellt gehabt. Eine Baugenehmigung sei für diesen als östlich bezeichneten Bereich nicht erteilt worden. 2003 sei von der Antragsgegnerin nicht eingeschritten worden, weil sie eine bauordnungswidrige Nutzung nicht mehr habe feststellen können. Bei drei Kontrollen im Frühjahr 2004 hätten sich Tische und Stühle nur auf den genehmigten Flächen befunden. Im ungenehmigten Bereich hätten sich zwei Strandkörbe und Pflanzenkübel als Sichtschutz befunden. Die Antragsgegnerin sieht den Antragsteller durch die Nutzung der Terrasse nicht unzumutbar beeinträchtigt. Maßgeblich sei insoweit, dass nach dem Bebauungsplan hier Restaurationsbetriebe und Wohnnutzung zulässig seien und dass für die Wohnnutzung lediglich ein Immissionsschutzanspruch wie in einem Mischgebiet bestehe. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein weiterer Rechtsverstoß durch den Beigeladenen unmittelbar bevorstehe oder zumindest sehr wahrscheinlich sei. Die Antragsgegnerin habe den Beigeladenen am 14. Mai 2004 noch einmal schriftlich auf die Rechtslage hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass auch zukünftig noch weitere Baukontrollen erfolgen sollten.
Die Antragsgegnerin habe eine schalltechnische Grundsatzuntersuchung vorgenommen. Diese habe ergeben, dass bei Nutzung aller genehmigten Sitzplätze auf der Terrasse der Richtwert für Schallimmissionen - tags (6.00 bis 22.00 Uhr) 60 dB(A) - nicht erreicht werde.
Der Beigeladene macht geltend, bei dem Umbau sei seine Terrasse nicht vergrößert worden. Es sei lediglich eine Begradigung vorgenommen worden - d.h. die ursprünglich runde Form sei bei im Wesentlichen gleicher Grundfläche in eine rechteckige umgebaut worden. Da die Umbauarbeiten vom Niedersächsischen Hafenamt Elbe durchgeführt worden seien, hätten sie einer Baugenehmigung nicht bedurft. Überdies werde die Terrasse nicht bis an die Grundstücksgrenze genutzt, sondern es blieben noch etwa 3 m bis zum Grundstück des Klägers. Hier sei eine Begrünung - Bäume mit Töpfen - vorgenommen worden. Die Nutzung der Terrasse beeinträchtige das Grundstück des Antragstellers nicht.
Der Beigeladene hat inzwischen eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung der Terrasse beantragt. Er beschreibt dabei, diese habe eine neue Form erhalten und weiche in der Fläche geringfügig von der alten Terrasse ab und beantragt die Genehmigung einer Möblierung für bis zu 30 Sitzplätze. - Die neue Terrasse sei in allen Teilen in Verantwortung des Niedersächsischen Hafenamts Elbe ausgebaut worden, der Beigeladene habe keinerlei Einfluss auf Planung und Tragwerk gehabt.
Das Niedersächsische Hafenamt Elbe hat erläutert, es habe die Kaianlage erneuert und dabei die Spundwand 1,60 m weiter wasserwärts gesetzt. Die Kragplatte der Terrasse sei dafür abgebrochen worden. Als Ersatz sei eine neue rechteckige Terrasse gebaut worden. Die Ausführung sei mit dem Eigentümer des Grundstücks F., mit dem Beigeladenen und mit dem Eigentümer des Flurstücks zwischen Gebäude und Wasserfläche abgestimmt worden. Diese umgebaute bzw. ersetzte Terrasse weiche lage- und größenmäßig von der alten nur geringfügig ab. Der Eigentümer des Grundstücks F. und der Beigeladene hätten in diesem Zusammenhang eigenständig einen vorhandenen schmalen Terrassenstreifen in Richtung Wasserfläche ausbauen lassen. Dieser Ausbau sei im Auftrag des Grundstückseigentümers durch die Firma vorgenommen worden, die auch für das Niedersächsische Hafenamt Elbe tätig gewesen sei.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt überwiegend ohne Erfolg.
Der Antrag ist ohne zeitliche Einschränkung gestellt. Da der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, sieht die Kammer insoweit nicht Anlass, den Antrag einschränkend auszulegen. Soweit der Antrag als Gegenstand der Regelung die "Außenterrasse an der Ostseite des Gebäudes" bezeichnet, versteht die Kammer dies ebenfalls dem Wortlaut entsprechend als auf die Terrasse bezogen, soweit sie dem Sportboothafen zugewandt ist. Mit der "Ostseite" ist dabei ersichtlich die dem Sportboothafen zugewandte Südostseite des Gebäudeblocks gemeint. - Eine weitere Konkretisierung für den Antrag kann vom Antragsteller ersichtlich schon deshalb nicht gewollt sein, weil über das Maß der Umbauarbeiten an der Terrasse und die Genehmigungslage für die Terrasse gerade Unklarheit besteht. Dagegen spricht auch nicht, dass er ursprünglich einen Bereich von etwa 6 m x 4 m als ungenehmigt errichtet bezeichnet hat. Denn jedenfalls mit der Stellungnahme zur Äußerung des Niedersächsischen Hafenamts Elbe hat der Antragsteller jedoch sein Vorbringen erweitert und geltend gemacht, der Beigeladene sei "offensichtlich ohne jede Baugenehmigung tätig" geworden.
Die Kammer hält im Eilverfahren zudem eine einheitliche Betrachtung der Hafenseite der Terrasse für geboten. Denn das Eilverfahren ist nicht mit den voraussichtlich komplizierten Ermittlungen zu belasten, welche Geräusche von welchen Flächen der Terrasse emittiert werden, ebenso wenig mit den Ermittlungen, für welche Teile der Terrasse derzeit eine Baugenehmigung vorliegt (dazu s.u.).
Der Antragsteller hat ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig gemacht. Er ist der Auffassung ihm könne nicht zugemutet werden, ein solches - überhaupt - zu führen. Daher will er allein mit dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass die Antragsgegnerin dem Beigeladenen dessen Gaststättenbetrieb auf einem Teil der Terrasse gemäß § 89 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) untersagt.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist in beiden Fällen nicht nur der Anordnungsgrund, sondern auch der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Für den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist kein Raum, weil es hier nicht um die Frage der Sicherung eines bestehenden Zustandes angesichts einer drohenden Veränderung geht. Der Antragsteller wendet sich gerade gegen einen - wie er geltend macht - bereits zu seinem Nachteil geänderten Zustand. Hier geht es daher nicht darum, einer Veränderung des bestehenden Zustandes und einer dadurch drohenden Gefahr für den Antragsteller entgegenzutreten. Vielmehr strebt dieser mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin zum bauaufsichtlichen Einschreiten eine Veränderung des bestehenden Zustandes an (vgl. zur Erteilung einer Baugenehmigung im Wege der einstweiligen Anordnung OVG Berlin, Beschluss vom 14. März 1989, BRS 49 Nr. 162).
Die erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Einschreiten gemäß § 89 Abs. 1 NBauO liegen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vor. Der Antragsteller möchte mit der beantragten einstweiligen Anordnung verhindern, dass der Beigeladene weiterhin die vom Antragsteller so genannte "Außenterrasse an der Ostseite des Gebäudes" für den Gaststättenbetrieb nutzt. Das Begehren des Antragstellers muss hier deshalb überwiegend erfolglos bleiben, weil die Bauaufsichtsbehörde an eine Verpflichtung zum Einschreiten - wie beantragt - auf Grund einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht nur vorläufig oder einstweilen, sondern endgültig gebunden wäre. Das ist auch Ziel des Antragstellers, der ja gerade ein Hauptsacheverfahren gar nicht erst führen will. Der Erlass der einstweiligen Anordnung in dem begehrten Umfang würde daher zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 902; Kopp, VwGO, 13. Aufl. 2002, Rdnr. 13 zu § 123). Das aber widerspräche dem Wesen und Zweck eines auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren, in dem grundsätzlich nur Regelungen getroffen werden dürfen, die nicht schon das zuerkennen, was im Hauptsacheverfahren zu erreichen ist.
Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Das setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und irreparabel wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 1979 - I B 83/79 - BRS 35 Nr. 174; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Oktober 1984 - 9 S 2423/84 - NVwZ 1985, 594, vom 23. September 1985 - 1 S 712/85 - VBlBW 1986, 21 und vom 13. Dezember 1991 - 3 S 2931/91 -).
An einem zwingenden Grund, der die Vorwegnahme der Hauptsache wegen des von Artikel 19 Abs. 4 GG geforderten effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise rechtfertigen könnte, fehlt es im vorliegenden Fall. Durch eine - grundsätzliche - Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren entstehen dem Antragsteller - endgültige - unzumutbare und irreparable Nachteile nicht (vgl. zu diesen Anforderungen OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 1979, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Mögliche unzumutbare Beeinträchtigungen des Antragstellers durch den Gaststättenbetrieb ließen sich bei einem Obsiegen des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren nach dessen Abschluss für die Zukunft abstellen. Dauerhafte Nachteile drohen dem Antragsteller insoweit daher nicht, wenn er auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die behauptete Wertminderung der Wohnung auch nur subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers berührte. Selbst wenn man dies annehmen wollte, wäre nicht ersichtlich, dass diese Wertminderung von Dauer wäre. Der Antragsteller hat Gründe nicht aufgezeigt, die dagegen sprächen, dass bei seinem Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren eine Wertminderung wieder entfiele.
Die Kammer sieht jedoch die Voraussetzungen für eine eingeschränkte vorläufige Regelung als gegeben an, die hinter dem unbeschränkten Antrag zurückbleibt. Denn bei summarischer Prüfung spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht, soweit auch zur Nachtzeit der Richtwert für Schallimmissionen überschritten wird und solange dem Antragsteller Rechtsschutz gegen eine Genehmigung für die Terrasse des Beigeladenen bzw. deren Nutzung für den Gaststättenbetrieb nicht möglich ist. Insoweit liegt auch ein Anordnungsgrund vor.
Ein Anordnungsanspruch kann sich hier nur im Hinblick auf § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NBauO ergeben. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Benutzung von baulichen Anlagen untersagen, wenn diese dem öffentlichen Baurecht widerspricht oder dies zu besorgen ist. Ein Anspruch eines Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die betreffenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts nachbarschützend sind, der Antragsteller also durch die beanstandeten Beeinträchtigungen in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen ist.
Derartige subjektiv-öffentliche Rechte vermittelt § 906 BGB dem Antragsteller entgegen seiner Auffassung ebenso wenig wie irgendeine andere Vorschrift des Privatrechts. Denn dabei handelt es sich eben nicht um eine Vorschrift des öffentlichen Rechts, sondern um eine des privaten Rechts. Der Schutz privater Rechte obliegt gemäß § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) jedoch den Ordnungsbehörden nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Davon kann im Hinblick auf das vorliegende Verfahren hier nicht die Rede sein.
Subjektive öffentliche Rechte des Antragstellers stehen auch nicht in Rede, soweit dieser eine Wertminderung von wenigstens 25% seines Wohnungseigentums geltend macht. Als subjektives öffentliches Recht käme insoweit allenfalls das Eigentumsrecht des Antragstellers in Betracht. Dieses wird durch eine Wertminderung in dem geltend gemachten Umfang aber offensichtlich nicht berührt, sondern bleibt dem Antragsteller ungeschmälert erhalten.
Öffentlich-rechtliche Abwehransprüche nach der Niedersächsischen Bauordnung kann der Antragsteller gegen den Beigeladenen nicht geltend machen, weil für die beiden betroffenen Grundstücke eine Vereinigungsbaulast besteht. - Das schließt allerdings Abwehransprüche nach Bundesrecht nicht aus (vgl. Schmaltz in: Große-Suchsdorf/Mitverf., Niedersächsische Bauordnung, 7. Aufl. 2002, Rdnr. 39 zu § 72). - Die Auffassung des Antragstellers ist unzutreffend, § 89 NBauO selbst sei eine drittschützende Norm im vorgenannten Sinne. Der Antragsteller vermengt insoweit das Bestehen einer Anspruchsgrundlage für ein bauaufsichtliches Einschreiten mit den Voraussetzungen einer solchen Anspruchsgrundlage.
Schließlich genügt auch allein eine formelle Rechtswidrigkeit der Terrasse oder von Terrassenteilen nicht, um annehmen zu können, dass der Antragsteller durch die Nutzung unzumutbar beeinträchtigt würde. Die Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen ist vielmehr an materiellen Maßstäben zu messen.
Der Antragsteller kann sich materiell auf das drittschützende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme berufen. Der Beigeladene hat grundsätzlich mit seiner Gastwirtschaft gegenüber dem Antragsteller auf dessen Wohnnutzung Rücksicht zu nehmen. Sowohl aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung 1977 (BauNVO) als auch aus § 22 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ergibt sich das Erfordernis, die Gastwirtschaft so zu errichten und zu betreiben, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Schädlich sind Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG unter anderem dann, wenn die Immissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil es unzumutbar ist.
Das Maß der Zumutbarkeit richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung des Antragstellers. Diese hängen ihrerseits von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und von den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen ab (Nds. OVG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 7 L 1488/95 -). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derjenigen ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Andererseits braucht derjenige, der das Vorhaben betreibt, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei wäre allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise nutzen will, insofern ein Vorrang zuzugestehen, als er berechtigte Interessen nicht schon deshalb zurückzustellen bräuchte, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen.
Die Bebauungssituation ist hier durch die bereits dargestellten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. U. bestimmt. Danach kann der Antragsteller nur denjenigen Schutz gegen Immissionen beanspruchen, den er in einem Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO beanspruchen kann. Das sind außerhalb von Gebäuden gemäß Nr. 6.1 Buschstabe c) der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Lärm) tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A), und zwar gemäß N. 6.5 TA-Lärm ohne Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit.
Bei überschlägiger Prüfung werden diese Richtwerte in der Nachtzeit (von 22.00 bis 6.00 Uhr) sowohl vor dem Wohnbereich als auch vor dem Schlafbereich des Antragstellers überschritten. Denn die Schalltechnische Grundsatzuntersuchung der Antragsgegnerin kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Betrieb der Terrasse im Erdgeschoss des Antragstellers ein Geräuschpegel von 46,6 dB(A) und im ersten Stock ein Geräuschpegel von 45,8 dB(A) erreicht wird.
Diese Schalltechnische Grundsatzuntersuchung hat zwar einige Schwächen: Insbesondere entspricht die angenommene Anordnung der Tische nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, die auf den Lichtbildern des Antragstellers zu sehen sind. Der Gutachter nimmt an, an der "Ostseite" der Terrasse befänden sich neben den Zweiertischen und den Strandkörben vier Vierertische. Tatsächlich sind dort fünf Vierertische aufgestellt - die Zahl der Zweiertische ist auf den Lichtbildern nicht erkennbar. Zweifelhaft erscheint auch die Annahme des Gutachters, Außenwohnbereiche genössen keine Schutzwürdigkeit gegenüber den auf sie einwirkenden Geräuschen gewerblicher Schallquellen. Schließlich hat der Gutachter - entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin - angenommen, dass nur Geräusche durch sprechende Personen zu berücksichtigen seien. Das ergibt sich aus Anhang: Tabelle 1 der Schalltechnischen Grundsatzuntersuchung, die andere Geräusche nicht aufführt. Es drängt sich auf, dass dies nicht alle Geräusche erfasst, die beim Gaststättenbetrieb entstehen. Namentlich das vom Antragsteller ausdrücklich angeführte Rücken von Stühlen und Tischen bleibt unberücksichtigt, ebenso das Klappern mit Geschirr und Besteck.
Für die überschlägige Prüfung, die im vorliegenden Eilverfahren allein möglich ist, legt die Kammer gleichwohl die Werte der Schalltechnischen Grundsatzuntersuchung zu Grunde. Andere Werte sind nicht vorhanden, auch hat der Gutachter vorsorglich angenommen, dass alle von ihm zu Grunde gelegten 30 Plätze auf der Terrasse belegt seien. Bei allen Unwägbarkeiten erscheinen die ermittelten Werte wegen dieses Sicherheitszuschlags geeignet, um für eine überschlägige Prüfung herangezogen zu werden. Danach ergibt sich eine Überschreitung der Richtwerte für die Nachtzeit um 1,6 dB(A) im Erdgeschoss und um 0,8 dB(A) im ersten Stock. Der Gutachter hatte diese Werte zwar nur für die Tagzeit ermittelt. Bei überschlägiger Betrachtung lassen diese Werte sich aber auch auf den Betrieb zur Nachtzeit übertragen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass zu dieser Zeit andere Immissionsbedingungen herrschten. Die Richtwerte für ein Mischgebiet werden danach zur Nachtzeit überschritten.
Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass die Richtwerte auch zur Nachtzeit nicht eingehalten werden. Er hat nämlich an Eides statt versichert, dass die Nutzung des erweiterten Bereichs der Terrasse auch nach dem 7. August 2003 noch vielfach stattgefunden hat und häufig bis weit über 22 Uhr hinausgeht. Diese Beschreibung stimmt mit der Lebenserfahrung überein und es liegt geradezu in der Natur der Sache, dass Außenflächen von Gaststätten während deren Betriebszeiten auch nach 22 Uhr gerne in Anspruch genommen werden, wenn das Wetter dies zulässt, und dass nur sehr zurückhaltend gegen eine solche Nutzung eingeschritten wird - sowohl seitens der Gastwirte als auch seitens der Ordnungsbehörden. Diese Überlegung gilt für die Gaststätte des Beigeladenen besonders: Zum Betrieb der Gaststätte des Beigeladenen ist nämlich zu beachten, dass dieser damit wirbt (V.), täglich von 11.00 Uhr bis 2.30 Uhr - Küche von 11.30 - 14.30 Uhr und von 18.00 bis 24.00 Uhr - geöffnet zu haben. Da der Betrieb - einschließlich der Küche - noch lange nach 22 Uhr weitergeht, ist besonders plausibel, dass Gäste die Terrasse lieber noch nicht um 22 Uhr räumen. Der Beigeladene selbst hat eine solche Nutzung auch nicht substantiiert bestritten. Er macht lediglich geltend, die Nutzung der Terrasse beeinträchtige "das Grundstück des Antragstellers in keiner Weise", Tische und Stühle befänden sich im genehmigten Teil der Terrasse (dazu sogleich). Auch die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert dargetan, dass eine Nutzung nach 22 Uhr nicht stattfinde. Sie ist der Auffassung, der Antragsteller mache nicht geltend, dass eine Nutzung auch nach 22 Uhr erfolge. Das trifft allerdings nicht zu. Außerdem macht sie geltend, die Tische und Stühle seien nach einer Besprechung mit dem Beigeladenen am 7. August 2003 in einen "genehmigten Bereich" der Terrasse gezogen worden. Danach sei es nicht mehr zu bauordnungswidrigen Nutzungen gekommen. Bei späteren Kontrollen hätten sich Tische und Stühle nur in genehmigten Flächen befunden. Die Antragsgegnerin nennt dabei einen 6 m-Bereich zur südlichen Grundstücksgrenze, der von ihr offenbar als nicht genehmigt angesehen wird. Über die Nutzung nach 22 Uhr macht sie Ausführung nicht, da Kontrollen in den Abendstunden offenbar nicht durchgeführt wurden. Diese Angaben der Antragsgegnerin sind nicht hinreichend, um die Glaubhaftmachung der unzumutbaren Beeinträchtigung durch den Gaststättenbetrieb auf der Terrasse zu entkräften. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Beigeladenen, Tische und Stühle befänden sich im "genehmigten Teil" der Terrasse.
Bei dieser Bewertung lässt sich die Kammer von der Überlegung leiten, dass die Genehmigungssituation nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen sehr unübersichtlich ist. Die Angabe der Antragsgegnerin und des Beigeladenen, Tische und Stühle befänden sich nur auf "genehmigten" Flächen, ist daher unbestimmt und aus den vorgelegten Unterlagen nicht bestimmbar:
Es ist nicht nachvollziehbar oder erkennbar, dass mehr als die auskragende Rundterrasse genehmigt worden war. Für den südwestlich anschließenden darüber hinausgehenden Bereich der Terrasse zwischen Gebäude und Sportboothafen ergibt sich eine Genehmigung aus den als vollständig vorgelegten Unterlagen nicht. Für diesen Bereich ist in den genehmigten Bauzeichnungen eine Terrasse nicht dargestellt. - Auch die Rundterrasse ist nur auf einem Teil der Erdgeschossrisse dargestellt, wobei sowohl die Risse mit als auch die ohne Darstellung der Terrasse Gegenstand der 1. Nachtragsgenehmigung geworden sind. - Überdies ist die Terrasse entlang der gesamten Kaimauer im Jahr 2003 abgerissen worden. Damit hat sich eine mögliche alte Baugenehmigung voraussichtlich zumindest teilweise erledigt. In welchem Umfang das geschah, ist allerdings nicht sicher festzustellen. Die Angaben der Antragsgegnerin, des Beigeladenen und es Niedersächsischen Hafenamts Elbe weichen insoweit deutlich voneinander ab. - Wie die Antragsgegnerin den von ihr bezeichneten 6 m-Bereich zur südlichen Grundstücksgrenze als ungenehmigten Teil ermittelt hat, ist nicht nachvollziehbar. Denn nach der Zeichnung der Niedersächsischen Hafenamts Elbe ist die Terrasse auf einer Länge von insgesamt etwa 14,50 m neu angelegt worden. Davon hat der Beigeladene bzw. dessen Verpächter etwa 5,75 m angelegt. Diese grenzen allerdings nicht direkt an das Grundstück des Antragstellers, sondern bis dorthin erstreckt sich noch ein etwa 1,65 m langes unverändertes Teilstück. - Auch ist eine neue Genehmigung ist für die Terrasse bisher weder ganz noch teilweise erteilt worden. Die Auffassung des Beigeladenen, der Neubau der Terrasse des Beigeladenen bedürfe - wie der Neubau der Kaimauer - einer Genehmigung nicht, weil er durch das Niedersächsische Hafenamt Elbe erfolgt sei, ist dabei offensichtlich unzutreffend. Ferner ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Gaststätte mit dem Terrassenbetrieb i.S.d. textlichen Festsetzung Nr. 1, SO-Sportboothafen,2. des Bebauungsplans Nr. W. in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb des Sportboothafens "Marina" steht. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang ist nach dem Bebauungsplan Zulässigkeitsvoraussetzung für Restaurationsbetriebe im Sondergebiet Sportboothafen. Er ist daher voraussichtlich für die Entscheidung über eine Baugenehmigung für die Terrasse der Gaststätte - soweit eine solche erforderlich ist - von Bedeutung. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin zu der Annahme gelangt, es sei eine Baugenehmigung für den Betrieb von 30 Sitzplätzen auf der Außenfläche vor dem Eingang (Westseite) erteilt worden (Schreiben der Antragsgegnerin an den Beigeladenen vom 5. Juni 2003, Beiakte A, ohne Blattzahl). Eine solche Genehmigung ist jedenfalls aus den vorgelegten baurechtlichen Vorgängen nicht ersichtlich. Auch die gaststättenrechtliche Erlaubnis des Beigeladenen vom 6. Mai 2002 äußert sich nicht zu Platzzahlen. Sie bezeichnet nur die Räume bzw. Flächen, auf denen die Gaststätte betrieben werden darf. Dabei ist überdies die Darstellung der Terrasse so undeutlich, dass nicht eindeutig erkennbar ist, ob und in welchem Umfang eine Terrasse dem Hafen zugewandt am Gebäude überhaupt Genehmigungsgegenstand ist. Hinsichtlich Beigeladenem und Antragsteller ist aus den Verwaltungsvorgängen nicht nachvollziehbar, warum das Erdgeschossniveau beider Gebäudeteile - bzw. das Niveau des Erdgeschosses des Antragstellers und das der Terrasse des Beigeladenen - nicht einheitlich ist, bzw. nicht nur geringfügig gegeneinander verspringt. - Diese Gestaltung kann für die Frage der Zumutbarkeit von Gaststättenbetrieb auf der Terrasse von Bedeutung sein. - Aus den vorgelegten Genehmigungsunterlagen ergibt sich solche Einheitlichkeit des Niveaus, bzw. ein nur geringfügiges Verspringen gegeneinander. Aus den vorgelegten Lichtbildern und der Zustandsbeschreibung ergibt sich dagegen, dass die Terrasse auf einen zusätzlichen Sockel gesetzt sein muss. Daraus ergibt sich ein so deutlicher Höhenunterschied, dass er durch eine mehrstufige Treppe überwunden werden muss.
Ist damit glaubhaft gemacht, dass der Nachtrichtwert durch einen Gaststättenbetrieb auf der Terrasse nach 22 Uhr überschritten wird, so steht dem Antragsteller bis zur Entscheidung über eine Baugenehmigung für die Terrasse voraussichtlich ein Einschreitensanspruch zu. § 89 Abs. 1 NBauO stellt das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände zwar in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Jedoch ist dieses Ermessen jedenfalls einstweilen reduziert und eine andere Entscheidung als ein Einschreiten voraussichtlich fehlerhaft. Das ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Zum einen ist ein Betrieb nach 22 Uhr dem Beigeladenen bislang nicht gestattet. Von der Regelung ist daher nicht eine Nutzung betroffen, zu der der Beigeladene etwa berechtigt wäre. Die Terrasse selbst und deren Nutzung sind formell allenfalls zu einem Teil rechtmäßig, nämlich soweit bereits eine Genehmigung erteilt worden war und nicht wieder erloschen ist. Entsprechendes gilt im Ergebnis hinsichtlich der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 6. Mai 2002. Auch danach ist der Betrieb der Terrasse möglicherweise nur zu einem Teil gestattet gewesen, wobei sich durch den Abriss zusätzliche Änderungen ergeben können. Diese Erlaubnis erstreckte sich u.a. auf eine Freifläche, die in einer Lageskizze mit dem Kennbuchstaben "I" gekennzeichnet ist. Diese Skizze stellt allerdings nicht die überkragende Rundterrasse dar, obwohl sie im März oder April 2002 erstellt wurde - also vor dem Abbruch jener Rundterrasse - sondern ist offenbar aus den Risszeichnungen der Baugenehmigung übernommen, auf denen die Rundterrasse gerade fehlt. Überdies ist nicht klar erkennbar, ob mit "I" auch der Bereich zwischen Gebäude und Sportboothafen gekennzeichnet sein soll, oder nur der Bereich vor der Spitze des Gebäudeblocks. Nur dort ist der Kennbuchstabe nämlich eingetragen. Schließlich ist ein Gaststättenbetrieb auf der "Freifläche I" dem Beigeladenen in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 6. Mai 2002 auch nur bis 22 Uhr erlaubt worden.
Da die Nutzung der Terrasse voraussichtlich jedenfalls zu einem erheblichen Teil genehmigungsbedürftig ist, wäre der Antragsteller mit seinen Einwendungen gegen den zeitlich nicht weiter eingeschränkten Betrieb an sich auf eine Berücksichtigung dieser Einwendungen in einem Genehmigungsverfahren bzw. auf einen Rechtsschutz gegen eine solche Genehmigung zu verweisen. Da der Beigeladene bzw. dessen Verpächter aber die Terrasse - teilweise wohl in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Hafenamt Elbe - umgebaut und in Nutzung genommen hat, ohne eine Genehmigung einzuholen, ist dem Antragsteller eine solche Möglichkeit einstweilen nicht gegeben. Das darf sich nicht zu seinem Nachteil auswirken.
Materiell ist zudem maßgeblich, dass die Sommermonate nach der unwidersprochenen und plausiblen Einlassung des Antragstellers die Hauptnutzungszeit für seine Ferienwohnung sind. Andererseits liegt auf der Hand, dass diese Monate auch die Hauptnutzungszeit für die Außenterrasse der Gastwirtschaft des Beigeladenen sind. Diese Zeit stellt sich daher als besonders immissionskonfliktträchtig dar. Das erfordert einen strengen Maßstab bei der Bewertung der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers. Der Gaststättenbetrieb auf der Terrasse verursacht nach 22 Uhr voraussichtlich Schallimmissionen, die den einschlägigen Nachtrichtwert von 45 dB(A) überschreiten. Diese Überschreitung ist mit Blick darauf auch nicht unerheblich, dass eine Steigerung des Schalldruckpegels um 3 dB(A) eine Verdoppelung des Schalldrucks bedeutet. Die Überschreitung des Richtwerts um 1,6 dB(A) bedeutet daher eine Überschreitung etwa um die Hälfte.
Unter diesen Umständen erschiene nicht vertretbar, wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Schutz selbst gegen solche - bislang nicht in einem Genehmigungsverfahren geprüften - Immissionen versagte, die nach der Wertung der §§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, 22 Abs. 1 BImSchG, Nr. 6.5 TA Lärm unzumutbar sind und die er nach dem Bebauungsplan auch nicht hinzunehmen hat.
Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Das ist der Fall, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Außerdem darf es keine zumutbarere oder einfacherer Möglichkeit zur vorläufigen Wahrung oder Sicherung des betreffenden Rechts geben. Dem Antragsteller steht eine andere zumutbarere oder einfachere Möglichkeit zur vorläufigen Wahrung oder Sicherung hier betroffener subjektiver öffentlicher Rechte nicht zu. Insbesondere kann er bisher nicht darauf verwiesen werden, eine Baugenehmigung für die Terrasse des Beigeladenen anzufechten, weil eine solche - jedenfalls für den Umbau - noch nicht besteht. Sobald über eine Baugenehmigung für die Terrasse entschieden wurde steht dem Antragsteller allerdings ggf. eine andere Rechtsschutzmöglichkeit zu. Auf diese ist er schon deshalb zu verweisen, weil derzeit weder absehbar noch vom Antragsteller erläutert ist, inwieweit danach eine einstweilige Anordnung noch erforderlich sein könnte.
Die Eilbedürftigkeit für die vorliegende Entscheidung ist gegeben, soweit der Antragsteller sich gegen unmittelbar bevorstehende Beeinträchtigungen wendet. Der Antragsteller hat insoweit glaubhaft gemacht, dass häufig lautstarker Betrieb nach 22 Uhr stattfinde. Es liegt in der Natur der Sache, dass gerade in den Sommermonaten die Außenterrasse während der Öffnungszeiten der Gaststätte unabhängig von der Tageszeit genutzt wird. Hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass eine solcher Betrieb nach 22 Uhr in den Jahren 2003 und 2004 häufig stattgefunden hat, erscheint ein weiterer Betrieb unabhängig von der Tageszeit gerade in der nächsten Zeit - und damit in der Zeit bis zur Entscheidung über eine Baugenehmigung - auch als höchstwahrscheinlich. Das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung oder einer Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Genehmigung ohne eine vorläufige Regelung bis dahin erscheint unter diesen Umständen als dem Antragsteller nicht zumutbar. Dagegen erscheint es dem Antragsteller zumutbar, für weiter gehenden Rechtsschutz zunächst die Entscheidung über die Genehmigung abzuwarten, und zwar schon um feststellen zu können, inwieweit dann gerichtlicher Rechtsschutz für die Folgezeit noch erforderlich ist.
Im Übrigen bleibt der Antrag jedoch auch bis zur Entscheidung über eine Baugenehmigung für die Terrasse des Beigeladenen ohne Erfolg. Denn dem Antragsteller steht ein weiter gehender Anordnungsanspruch nicht zu. Soweit tagsüber Gaststättenbetrieb auf der Terrasse stattfindet, erscheint nicht als wahrscheinlich, dass dieser zu unzumutbaren Immissionen führte. Die von der Antragsgegnerin ermittelten Werte von 46,6 dB(A) und 45,8 dB(A) liegen so deutlich unter dem Tagesrichtwert von 60 dB(A) gemäß Nr. 6.1 Buchstabe c) TA Lärm, dass mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers nicht ernsthaft zu rechnen ist. Denn trotz der offenen Fragen, die die Schalltechnische Grundsatzuntersuchung der Antragsgegnerin aufwirft sieht die Kammer tatsächliche Anhaltspunkte nicht, die erwarten ließen, dass die tatsächlichen Schallimmissionen die rechnerisch ermittelten um mehr als das zehnfache überschreiten könnten. Erreichen die Schallimmissionen tagsüber ein unzumutbares Maß voraussichtlich bei weitem nicht, kommt es für das Eilverfahren auch nicht darauf an, von welchem Bereich der Terrasse sie ausgehen. Was Geruchsimmissionen angeht, erscheint es der Kammer als unwahrscheinlich, dass Geruchsimmissionen von den Speisen auf den Tischen auf der Terrasse ein solches Maß annehmen sollten, dass sie unzumutbar würden. Sollten hier unzumutbare Immissionen auftreten, dürften diese höchstwahrscheinlich von der Küche der Gaststätte ausgehen und durch eine ungünstige Wetterlage oder eine unzureichende Lüftungsanlage verursacht sein. Die Baugenehmigung vom 8. Juli 1988 schreibt für Kocheinrichtung, Friteusen usw. in den Küchen bzw. der Vorbereitungsräume einen direkten Abzug ins Freie (über Dach) vor. - Inwieweit dies bei dem Bau auch der Gaststätte umzusetzen war, ist aus der Baugenehmigung nicht abschließend zu erkennen. Denn diese sieht für die Gaststätte eine Küche nicht vor. Eine Küche befindet sich nach den genehmigten Bauzeichnungen im Haus Nr. 1. nur in der Wohnung im zweiten Stockwerk. - Das kann aber dahinstehen, denn insoweit dürfte der Antragsteller mögliche Abwehrrecht allerdings im Hinblick auf den Zeitablauf seit seinem Erwerb der Wohnung verwirkt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Kammer bemisst das Unterliegen des Antragstellers dabei insgesamt 3/4, da er einerseits die unbefristete Untersagung des Betriebs nicht erreichen kann (bemessen mit einer Quote von 1/2), andererseits aber auch die befristete Untersagung nur für die Nachtzeit erstritten hat (bemessen mit einer weiteren Halbierung der Obsiegensquote des Antragstellers). Dem Beigeladenen sind hier Kosten aufzuerlegen, weil er einen eigenen Antrag gestellt hat. Andererseits entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären - einerseits ebenfalls, weil der Beigeladene mit dem eigenem Antrag das Kostenrisiko übernommen hat, andererseits, weil er als Betreiber der Terrasse notwendig am Verfahren zu beteiligen war.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung), 72 Nr. 1 und 71 Abs. 1 analog Gerichtskostengesetz (i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl.. I S. 718). Sie orientiert sich an Ziffern 8a) und 18b) der Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nach dem 1. Januar 2002 (NdsVBl. 2002, 192 f.). Für Nachbarklagen wird danach der Streitwert für Hauptsacheverfahren mindestens nach dem Betrag einer konkreten Grundstückswertminderung bemessen, im Übrigen bei Beeinträchtigungen eines Einfamilienhauses mit 4.000 bis 30.000 Euro - ohne Anhaltspunkte für Besonderheiten legt die Kammer für die Eigentumswohnung des Antragstellers das doppelte des Mindestwerts zu Grunde; für vorläufige Anordnungen ist dieser Wert hier - wie regelmäßig - zu halbieren.
Leiner
Klinge