Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 13.07.2004, Az.: 6 B 1071/04
Voraussetzungen für die Erteilung und das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis; Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung beim Fehlen einer Aufenthaltsgenehmigung und vollziehbarer Ausreisepflicht nach unerlaubter Einreise; Auswirkungen einer erneuten Antragstellung auf eine Aufenthaltsgenehmigung auf die Rechtmäßikeit einer Abschiebungsandrohung; Abgrenzung zwischen Begegnungsgemeinschaft und Beistandsgemeinschaft im Rahmen des Ausländerrechts unter Beachtung des grundgesetzlichen Schutzes der Ehe und Familie
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 13.07.2004
- Aktenzeichen
- 6 B 1071/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 17899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2004:0713.6B1071.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 3 AuslG
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
- § 20 Abs. 4 AuslG
- § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
- § 49 Abs. 1 AuslG
- § 50 Abs. 1 S. 1 AuslG
- § 53 Abs. 6 AuslG
- § 55 Abs. 2 AuslG
- § 69 Abs. 2 S. 1 AuslG§ S. 2 Nr. 1 AuslG
- § 1 DVAuslG
- Art. 6 Abs. 1 GG
Verfahrensgegenstand
Abschiebungsandrohung und Duldung;
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Prozessführer
Herr A., B. Staatsangehörigkeit: kolumbianisch
Prozessgegner
Landkreis Cuxhaven,
vertreten durch den Landrat, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven, - 32.1.8336102 -
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis tritt kraft Gesetzes (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) ein, wobei das Vorhandensein oder das Fehlen einer entsprechenden behördlichen Feststellung die Rechtslage unbeeinflußt läßt.
- 2.
Allein der Hinweis, der Antragsteller könne sich auf Grund seines jugendlichen Alters der Guerilla oder paramilitärischen Gruppen in Kolumbien anschließen, begründet noch keine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 53 Abs. 6 AuslG.
- 3.
Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die zuständigen Ausländerbehörden und Gerichte haben bei der Entscheidung über den Aufenthalt die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist darauf abzustellen, ob von dem Bestehen einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beistandsgemeinschaft auszugehen ist, was regelmäßig der Fall ist, wenn zwischen Erwachsenen und minderjährigen Angehörigen eine gemeinsame Lebensführung gegeben ist.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
am 13. Juli 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das des Antragsgegners überwiegt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Bescheid nach der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen, denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers keinen Erfolg haben wird.
Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung folgt aus §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 AuslG. Nach § 42 Abs. 1 AuslG ist der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet, weil er die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr besitzt.
Ferner ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig, da er unerlaubt eingereist ist (§ 42 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG).
Die dem Antragsteller zuletzt am 21. Januar 2001 bis zum 28. Januar 2005 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis ist gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen. Danach erlischt die Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis tritt bereits kraft Gesetzes (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) ein und das Vorhandensein oder das Fehlen einer entsprechenden behördlichen Feststellung bleibt auf die Rechtslage ohne Einfluss (VG Darmstadt, Beschluss vom 3. August 1009 - 5 G 1382/97 (3) - AuAS 1998, 221; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2002 - 24 L 2837/02 - InfAuslR 2002, 431; a. A. VG Hamburg, Beschluss vom 4. März 1999 - 10 VG 5392/98, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall ist der Kläger nach eigener Einlassung am 3. April 2003 nach Kolumbien, ohne eine Frist für einen länger als 6 Monate dauernden Auslandsaufenthalt bei dem Antragsgegner einzuholen. Er kehrte erst am 9. Februar 2004 nach über 10 Monaten in die Bundesrepublik Deutschland ohne entsprechendes Einreisevisum im Vertrauen auf die seiner Ansicht noch gültige Aufenthaltserlaubnis zurück. Diese Aufenthaltserlaubnis war jedoch mit Ablauf der in § 44 Abs. 1 Nr. 3 genannten Frist von 6 Monaten am 4. Oktober 2003 kraft Gesetzes erloschen.
Die vom Antragsteller favorisierte Auslegung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG findet im Gesetz keine Stütze, da der Wortlaut der Vorschrift klar und eindeutig ist und daher die vom Antragsteller vertretene Auslegung nicht zulässt.
Der Abschiebungsandrohung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller mit dem Widerspruch vom 2. Juni 2004 zugleich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, denn sein Aufenthalt gilt derzeit nicht als geduldet, weil er unerlaubt eingereist ist (§ 69 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AuslG; vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Der Antragsteller ist am 9. Februar 2004 ohne die nach § 3 AuslG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zwar bedürfen kolumbianische Staatsangehörige für beabsichtigte Kurzaufenthalte von bis zu drei Monaten nach § 1 DVAuslG keiner Aufenthaltsgenehmigung, aber der Antragsteller unterfällt dieser Befreiung vom Visumzwang nicht, denn er beabsichtigte bei seiner Wiedereinreise einen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und unterlag daher der Visumspflicht.
Dem Antragsteller steht auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß dem hier allein in Betracht kommenden § 20 Abs. 4 AuslG nicht zu. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert bereits an dem Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Denn der Antragsteller ist - wie oben dargelegt - entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG ohne die vorherige Zustimmung des Antragsgegners und damit ohne das erforderliche Visum eingereist.
Soweit der Antragsteller, im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO eine Aussetzung seiner Abschiebung, mithin die Erteilung einer Duldung begehrt, bleibt seinem Antrag auch insoweit der Erfolg versagt.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Aus § 123 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO folgt, dass eine einstweilige Anordnung nur erlassen werden darf, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund wie auch den von ihm behaupteten Anspruch aus dem streitigen Rechtsverhältnis zumindest glaubhaft gemacht hat. Dabei ist auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat nach § 55 AuslG keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung.
Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll. Einer dieser Duldungsgründe liegt hier nicht vor.
Tatsächliche Gründe stehen einer Abschiebung nicht entgegen, da der Antragsteller über die erforderlichen Reisepapiere verfügt.
Ebenso wenig verhindern rechtliche Gründe eine Abschiebung. Die Abschiebung des Antragstellers soll auch nicht nach § 53 Abs. 6 AuslG ausgesetzt werden. Allein der vage Hinweis, der Antragsteller könne sich auf Grund seines jugendlichen Alters der Guerilla oder paramilitärischen Gruppen in Kolumbien anschließen, begründet noch keine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG. Ebenso wenig greift ein Abschiebungsschutz gem. § 54 AuslG ein.
Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf. Sie ist auch dann rechtlich unmöglich, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Personen durch eine Ausreise zu unterbrechen (Nds. OVG, Beschluss vom 27.05.2003, 11 ME 117/03).
Art. 6 Abs. 1 GG kann der Antragsteller jedoch nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen. Im vorliegenden Fall ist es nach summarischer Prüfung des Gerichts nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Abschiebung des Antragstellers mit Blick auf die fehlende Erziehungs- bzw. Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter rechtlich unmöglich ist.
Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Abschiebungshindernis im vorbezeichneten Sinne führen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]; 80, 81 <93>[BVerfG 11.04.1989 - 2 BvG 1/89]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 <46>[BVerwG 22.02.1995 - 1 C 11/94] = Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 2; weitere Nachweise im Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12 <19>[BVerwG 27.08.1996 - 1 C 8/94] = Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3, S. 8) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Antragstellers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 81 <93>[BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84]; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - a.a.O.).
Dabei hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 31. August 1999 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - AuAS 2000, 43) maßgeblich darauf abgestellt, ob von dem Bestehen einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beistandsgemeinschaft auszugehen ist. Eine in diesem Sinne Schutzwirkung entfaltende Lebensgemeinschaft liegt regelmäßig vor, wenn zwischen Erwachsenen und minderjährigen Angehörigen eine gemeinsame Lebensführung gegeben ist. Werden diese Beistandsleistungen dagegen nicht erbracht und erschöpft sich der familiäre Kontakt in Besuchen, handelt es sich um eine Begegnungsgemeinschaft, die auch ohne Gewährung eines Aufenthaltsrechts insbesondere über Briefe sowie Telefonkontakte aufrechterhalten werden kann und keine Schutzwirkung nach Art. 6 Abs. 1 GG hervorruft (vgl. hierzu OVG Sachsen, Beschluss vom 31. August 2000, 3 BS 713/99, NVwZ-RR 2001, S. 689 ff. m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist eine verfassungsrechtlich schützenswerte Beistandsgemeinschaft nicht festzustellen, denn der 17-jährige Antragsteller lebt nicht mit seiner Mutter, die allein sorgeberechtigt ist, und deren deutschen Ehemann in einer familiären Lebensgemeinschaft, sondern befindet sich seit seiner Wiedereinreise im Kreiskinderheim in Neuhaus, weil der Ehemann der Mutter des Antragstellers sich geweigert hat, den Antragsteller in die gemeinsame Wohnung aufzunehmen. Bereits vor seiner Wiedereinreise hat der Antragsteller sich über 10 Monate in Kolumbien aufgehalten, sodass auch in dieser Zeit von Erziehungsleistungen seiner Mutter nicht ausgegangen werden kann. Vor seiner Ausreise war der Antragsteller in der Zeit vom 02. März 2001 bis 01. März 2003 in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht. Auch für diesen Zeitraum kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Antragstellers zur Betreuung und Erziehung ihres Sohnes beigetragen hat. Dem Vorbringen des Antragstellers ist ferner nicht zu entnehmen, inwieweit seine Mutter derzeit zur Betreuung und Erziehung ihres Sohnes beiträgt und ob sie überhaupt beabsichtigt, eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller herzustellen. Diese seit dem 02. März 2001 fehlende Beistandsgemeinschaft kann der langjährige Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland seit seinem 10. Lebensjahr nicht aufwiegen.
Auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermessensvorschrift des § 55 Abs. 3 AuslG sind nicht erfüllt. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass zwingende humanitäre oder persönliche Gründe eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erfordern. Der Antragsteller hat in Kolumbien nahe Verwandte wie etwa eine Tante, die ihn betreuen und versorgen können, wie sie es auch schon bei seinem 10-monatigen Aufenthalt in Kolumbien getan haben.
Die vom Antragsteller beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (6 A 1070/04) gegen die Versagung der Duldung ist bereits unzulässig, da es sich bei der Klage gegen die Versagung der Duldung nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um eine Verpflichtungsklage handelt, bei der vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist, sondern nur nach - wie ausgeführt - § 123 VwGO geltend gemacht werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 GKG i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG a.F..
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Wermes
Reccius