Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 16.07.2004, Az.: 3 A 2129/02

Klage gegen die Entlassung aus der Bundeswehr; Privater Konsum von Marihuana; Gefährdung der militärischen Ordnung oder Sicherheit der Bundeswehr; Auslegung und Subsumtion des Tatbestandsmerkmals "ernstliche Gefährdung"

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
16.07.2004
Aktenzeichen
3 A 2129/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 16725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0716.3A2129.02.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2005, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Entlassung aus der Bundeswehr

Prozessgegner

Bundesministerium der Verteidigung, Hardthöhe, 53125 Bonn-F.

Redaktioneller Leitsatz

Die militärische Ordnung der Bundeswehr kann durch den privaten Rauschmittelkonsum von Soldaten ernstlich gefährdet werden. In diesen Fällen können Kündigungen rechtmäßig sein.

Das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer
hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2004
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Schulz,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Reccius sowie
die ehrenamtlichen Richter A.
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kostenforderung abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr.

2

Der B. geborene Kläger war als Wehrdienstleistendender mit einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst von 6 Monaten Hauptgefreiter in C.in Bremerhaven. Seine Dienstzeit hätte regulär mit dem 31.12.2002 geendet.

3

Nach einer Meldung durch den Vater eines Kameraden des Klägers leitete der Kompaniechef der Schulkompanie Anfang Oktober 2002 Ermittlungen zur Aufklärung der Frage ein, ob und ggf. durch welche Soldaten der Einheit Betäubungsmittel konsumiert würden. Im Rahmen seiner ersten Vernehmung am 15.10.2002 erklärte der Kläger, der über das Verbot des Besitzes und des Konsums von Betäubungsmitteln unter dem 11.10.2001 belehrt worden war, dass er vor seiner Bundeswehrzeit bereits Marihuana geraucht und derzeit etwa 2-3 mal im Monat an seinem Heimatwohnort Marihuana konsumieren würde. Diese erste Aussage bestätigte der Kläger in weiteren Aussagen am 17. und am 30.10.2002.

4

Wegen des Missbrauchs von Betäubungsmitteln verhängte der Kompaniechef des Klägers gegen diesen unter dem 21.10.2002 einen strengen Verweis.

5

Unter dem 07.11.2002 hörte die Stammdienststelle der Marine den Kläger zur Absicht der fristlosen Entlassung an. Der Kläger äußerte sich zur Niederschrift gegenüber seinem Kompaniechef am 08.11.2002 und mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.2002.

6

Unter dem 21.11.2002 erging der angegriffene Bescheid der Stammdienststelle der Marine, mit dem der Kläger auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG mit Ablauf des 28.11.2002 aus der Bundeswehr entlassen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger durch den Betäubungsmittelmissbrauch seine Dienstpflichten verletzt habe. Das Verbleiben in der Bundeswehr würde die militärische Ordnung ernsthaft gefährden, sodass eine mildere Maßnahme als die Entlassung nicht in Betracht komme. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Beschwerde ein, die mit Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 03.12.2002 zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet.

7

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Konsum in dem vorgeworfenen Umfang und damit ausschließlich im privaten Bereich keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder Sicherheit der Bundeswehr darstelle. Er zieht Parallelen zum Missbrauch von Alkohol, der nicht entsprechende Konsequenzen nach sich ziehe. Diese Tatsache und insbesondere die Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten, der sich gegen eine Entlassung des Klägers ausgesprochen habe, seien nicht berücksichtigt worden, so das sich die Entlassungsverfügung als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig erweise.

8

Der Kläger beantragt

festzustellen, dass der Bescheid der Stammdienststelle der Marine vom 21.11.2002 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 03.12.2002 rechtswidrig sind.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie meint, dass der Rauschgiftkonsum die Einsatzbereitschaft des Einzelnen, durch die negative Vorbildfunktion aber auch die Einsatzbereitschaft der gesamten Truppe betreffe. Dies zeige sich auch an der Anzahl der Fälle des Drogenmissbrauchs, wie sie in den vergangenen Jahren in den Berichten des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages dokumentiert werden. Die Pflichtverletzung des Klägers sei auch dem Kernbereich der militärischen Ordnung zuzurechnen. An sein Pflichtbewusstsein seien auf Grund seines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes höhere Maßstabe anzulegen; auch vor diesem Hintergrund erscheine die verhängte Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig mild. Die vom Kläger gezogene Parallele zum Alkoholkonsum sei nicht tragfähig, weil es sich insoweit nicht um ein gesetzlich geächtetes Rauschmittel handele. Schließlich komme es auf die Stellungnahmen des Disziplinarvorgesetzten und des Vertrauensmannes nicht an, weil diesen ein Überblick über die Gesamtproblematik des Drogenmissbrauchs in der Bundeswehr fehle.

11

Das VG Bremen hat auf den Antrag des Klägers vom 27.11.2002 mit Beschluss vom 28.11.2002 ( 7 V 2620/02 ) festgestellt, dass der Widerspruch gegen die angegriffene Verfügung vom 21.11.2002 aufschiebende Wirkung hat.

12

Am 03.12.2002 hat der Kläger zunächst beim VG Bremen ( 7 V 2655/02 ) beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung wiederherzustellen; nach Verweisung und entsprechenden Erledigungserklärungen im Hinblick auf das reguläre Dienstzeitende hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 20.01.2003 ( 3 B 2227/02 ) eingestellt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

14

II.

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten ( vgl. § 113 Abs. 1 VwGO ).

15

Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG. Nach dieser Vorschrift ist ein Soldat, der, wie der Kläger, auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde.

16

Eine ernstliche Gefährdung der Sicherheit der Truppe ist hier nicht gegeben, wenn der Kläger, wie ihm beweisbar allein vorzuwerfen ist, den Rauschmittelkonsum auf den außerdienstlichen Bereich beschränkt hat. Zwar mag, wie die Beklagte vorträgt, durch Rückruf aus dem Wochenende die Situation eintreten, dass der Kläger unter Einfluss des Rauschmittels seinen Dienst antritt. Angaben zur Häufigkeit dieser Situation fehlen jedoch bereits; zudem müsste eine ernstliche Gefahr vorliegen, was Feststellungen über die konkrete Tätigkeit des Klägers und die Wirkung des Rauschmittels auf sein Verhalten erforderte, die hier nicht getroffen worden sind.

17

Die militärische Ordnung ist jedoch durch den Rauschmittelkonsum ernstlich gefährdet. Hinsichtlich der Begriffe der militärischen Ordnung und der ernstlichen Gefährdung ist es gerechtfertigt, auch auf die zu § 55 Abs. 5 SG - die Vorschrift betrifft die Entlassung eines Zeitsoldaten, der seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat - ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen, weil beide Vorschriften insoweit identisch sind.

18

"Schutzgut der "militärischen Ordnung" ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte und zwar in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist" ( so Bay VGH, Urteil vom 25.07.2001, 3 B 96.1876; zitiert nach juris ). Wesentliche Voraussetzung der militärischen Ordnung als innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte ist damit das Prinzip von Befehl und Gehorsam, denn ohne dieses Prinzip sind militärische Strukturen nicht denkbar. Gegen dieses Prinzip hat der Kläger verstoßen. Er wurde unter dem 11.10.2001 schriftlich und unter Aushändigung einer entsprechenden Ausfertigung darüber belehrt, dass der Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes verboten ist. Gegen diese Belehrung, bei der es sich inhaltlich um einen Befehl handelt, hat der Kläger durch seinen Rauschgiftkonsum in dem von ihm eingeräumten Umfang verstoßen. Darauf, sich an die von ihm unterschriebene Belehrung nicht erinnern zu können, weil er so viele Unterlagen unterschrieben habe, kann sich der Kläger nicht berufen. Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieses Befehls, der sich auf das Unterlassen eines ohnehin strafbewehrten Verhaltens richtet, bestehen nicht.

19

Die dienstliche Ordnung wird durch das befehlswidrige Verhalten gefährdet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Kläger lediglich ein, wie von ihm angegeben, außerdienstlicher Konsum vorgeworfen wird. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass bei dem Umfang des vom Kläger eingeräumten außerdienstlichen Verbrauchs eine erhebliche Wahrscheinlichkeit auch für einen Konsum mit dienstlichem Bezug spricht. Ebenso spricht einiges dafür, dass der tatsächliche Konsum größer ist als der eingeräumte.

20

Darauf kommt es jedoch nicht an. Selbst der eingeräumte Umfang des außerdienstlichen Konsums zeigt, dass der Kläger gewohnheitsmäßig Rauschmittel zu sich nimmt. Er befindet sich damit in einer Situation, in der das außerdienstliche Leben mit dem Rauschmittel nicht mehr randscharf von seinem dienstlichen Dasein ohne einen Umgang damit zu trennen ist. Die insoweit bestehenden "Überlappungen" manifestieren sich jedenfalls in der vom Kläger in seiner Vernehmung vom 15.10.2002 eingeräumten Fragestellung nach dem Umgang mit Rauschmitteln bei den "Neuzugängen" in der Kompanie; der Gefr. Pelz bestätigt in seiner Vernehmung vom 14.10.2002 eine entsprechende Frage. Vor dem Hintergrund des allgemeinen Problems "Rauschmittelmissbrauch in der Bundeswehr" ist damit und unter Berücksichtigung der eingeleiteten Untersuchung, die außer dem Kläger die Vernehmung von vier Zeugen konkret zu diesem Thema umfasste, ein dienstlicher Bezug hergestellt. Hinzu treten weitere Gesichtspunkte: Durch seinen Konsum hat der Kläger, wie ausgeführt, einen durch die Belehrung gegebenen Befehl missachtet. Der durch Bekanntgabe vor der Truppe vollstreckte strenge Verweis ( vgl. § 50 Abs. 2 WDO ) führt zu einer weiteren Kenntnis der Soldaten über das vorgeworfene Verhalten des Klägers. Dass der Grund für die Disziplinarmaßnahme nicht genannt wird, steht dem angesichts der durchgeführten Vernehmungen nicht entgegen. Schließlich stellt sich die Auffassung der Beklagten, dass sich die disziplinare Maßnahme als relativ milde erweist, als zutreffend dar. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat damit auch der außerdienstliche Konsum in dem vom Kläger eingeräumten Umfang einen dienstlichen Bezug, der die Annahme einer Gefährdung der dienstlichen Ordnung trägt.

21

Es handelt sich auch um eine ernstliche Gefährdung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG. Der Bay. VGH hat in seiner erwähnten Entscheidung ( a.a.O. ) zur Frage der ernstlichen Gefährdung, allerdings bezogen auf § 55 Abs. 5 SG, Folgendes ausgeführt:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hat das Gesetz mit der Voraussetzung einer "ernstlichen Gefährdung" insoweit bereits selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum erstrebten Zweck entschieden. Es hat in dieser Weise (und auch noch durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (vgl. BVerwG vom 24.9.1992 = BVerwGE 91, 62 m.w.N.), sodass unter diesem Gesichtspunkt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) zur Frage der Strafbarkeit des Konsums von Cannabisprodukten nicht herangezogen werden kann. .....

c)

Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. m.w.N.; vgl. auch die Entscheidung vom 15.3.2000 NVwZ 2000, 1186) beurteilt den gesetzeswidrigen Gebrauch von Cannabisprodukten (und Entsprechendes muss auch für die Einnahme von Ecstasy gelten) durch Soldaten sehr streng. Sie betrachtet zum einen jede Art von Rauschgiftkonsum in den Streitkräften als unvereinbar mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr als einer Wehrpflichtarmee. Zum anderen sieht diese Rechtsprechung den Haschischkonsum unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Gefahr für die militärische Ordnung der Bundeswehr, die regelmäßig dann gefährdet ist, wenn deren Einsatzbereitschaft vermindert wird. Diese Einsatzfähigkeit wird erheblich beeinträchtigt, wenn in der Truppe der Rauschgiftkonsum verbreitet ist. Entscheidend ist die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen droht, wenn vielfach von Soldaten Rauschgift konsumiert wird (BVerwGE 91, 62/64f.). Insofern kann auch der einmalige Haschischkonsum eines Soldaten andere Soldaten zur Nachahmung, auch in der Form des regelmäßigen Konsums, anreizen und so einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und damit einer allgemeinen Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub leisten.

d)

Diese, in Auswirkung von Dienstpflichtverletzungen eines Soldaten der Bundeswehr künftig drohende Gefahr ist aber nicht gewissermaßen "unausweichlich" gegeben. Sie ist von den Verwaltungsgerichten in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen. Im Rahmen dieser Prüfung namentlich des Vorliegens einer ernstlichen Gefahr für die militärische Ordnung ist nach der oben zitierten Rechtsprechung z.B. zu berücksichtigen, ob ihr auch durch eine Disziplinarmaßnahme als milderes Mittel begegnet werden kann mit der Folge, dass Schaden für die militärische Ordnung nicht zu befürchten sei. In der Entscheidung vom 24.9.1992 - a.a.O. - werden als möglicher Anwendungsbereich dieser Einschränkung Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion genannt, wenn Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten ist."

22

Im Rahmen der hiernach gebotenen objektiv nachträglichen Prognose ist entscheidungserheblich zum einen auf die Dauer und den Umfang des Rauschmittelmissbrauchs abzustellen. Der Kläger hat in seiner Vernehmung am 15.10.2002 eingeräumt, bereits vor seiner Dienstzeit und, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, seitdem 2-3-mal im Monat Marihuana konsumiert zu haben. Diese Darstellung rechtfertigt, wie ausgeführt, die Annahme des gewohnheitsmäßigen Verbrauchs. Je umfangreicher jedoch der zunächst außerdienstliche Konsum ist, umso größer ist die Gefahr eines Übergreifens auf den dienstlichen Bereich, wie hier die festgestellte entsprechende Erörterung im Kameradenkreis zeigt. Auf eine exakte Grenzziehung kommt es hier angesichts des vom Kläger selbst eingeräumten Umfangs nicht mehr an. Vielmehr ist mit dem gewohnheitsmäßigen Konsum ein Punkt erreicht, der jederzeit - im Sinne negativer Vorbildfunktion - weitere Soldaten betreffen kann. Das gilt - im Sinne einer Gesamtbetrachtung - erst Recht vor dem Hintergrund der Gesamtproblematik "Rauschmittelkonsum in der Bundeswehr", wie ihn die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.01.2003 ( dort Seite 4 ) dargestellt hat. Insoweit hat die als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung herangezogene Vorschrift in gewisser Weise und entgegen der Auffassung des Klägers den Charakter eines "abstrakten Gefährdungsdelikts".

23

Zum anderen hat der Umfang des eingeräumten Rauschmittelmissbrauchs auch Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage, wie die Missachtung des dienstlichen Befehls zu beurteilen ist. Es liegt auf der Hand, dass ein einmaliges befehlswidriges Verhalten von anderem Gewicht ist als der permanente Verstoß gegen die gegebene Anordnung. Mit seinem Verhalten hat der Kläger belegt, dass er "fortgesetzt" nicht gewillt ist, Befehle zu befolgen, wenn er vermeintlich eigene Interessen betroffen sieht.

24

Diese Erwägungen rechtfertigen die Annahme der Ernstlichkeit der hier gegebenen Gefährdung für die militärische Ordnung der Bundeswehr.

25

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass er freiwillig den Rauschmittelkonsum eingeräumt habe, denn dies ist erst unter dem Druck der zu diesem Zeitpunkt bereits angelaufenen Untersuchung erfolgt.

26

Auch auf die Ausführungen des Klägers zu einer vergleichbaren Wirkung von Alkohol und sog. weichen Drogen kommt es nicht an, denn der Konsum von Alkohol ist nicht unter Strafe gestellt; insbesondere gab es keinen Befehl, der den außerdienstlichen Konsum von Alkohol untersagt hätte.

27

Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, dass auf seine Verfehlung ausschließlich mit disziplinaren Mitteln hätte reagiert werden müssen. Abgesehen davon, dass die vom Kläger unterschriebene Belehrung auf das Nebeneinander von Strafrecht, Disziplinarrecht und Dienstrecht hinweist, ist die hier verhängte Disziplinarmaßnahme relativ milde ausgefallen, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, denn in der Belehrung wird auf regelmäßige Rechtsfolge des Disziplinarrestes hingewiesen; zudem hat der Kläger gegen den verhängten strengen Verweis ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht.

28

Schließlich kommt es auch nicht auf die vom Kläger angesprochene Erlasslage ( Zentrale Dienstvorschrift bzw. Kommandeursanweisung ) an. Dass mit diesen untergesetzlichen Vorschriften zwingend hinter der gesetzlichen Regelung des § 29 WPflG zurückgeblieben werden sollte bzw. dass entgegen einer sonst ständig geübten Praxis allein der Kläger durch eine Entlassung betroffen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

29

Hiernach war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen ( §§ 34 WPflG, 135 VwGO ), bestand nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a.F. auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

M. Schulz
Fahs
Reccius