Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 16.07.2004, Az.: 3 A 1793/03
Klage gegen die Entlassung aus der Bundeswehr; Falsche Angaben im Antrag auf Übernahme in das Soldatenverhältnis auf Zeit; Verschweigen einer Straftat bzw. eines Strafbefehls; Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für die Ernennung
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 16.07.2004
- Aktenzeichen
- 3 A 1793/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 16724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2004:0716.3A1793.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 1 SG
- § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG
Verfahrensgegenstand
Entlassung aus Bundeswehr
Prozessgegner
Bundesministerium der Verteidigung, Hardthöhe, 53125 BonnA.
Redaktioneller Leitsatz
Eine arglistige Täuschung im Sinne der §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 2 SG liegt vor, wenn der Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen.
Eine arglistige Täuschung ist schon dann für die Ernennung ursächlich, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte.
Das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer -
hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2004
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Schulz,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Reccius sowie
die ehrenamtlichen Richter B.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kostenforderung abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr.
Der 1980 geborene Kläger war ab dem 02.01.2002 Wehrdienstleistendender. Auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Klägers wurde sein Einberufungsbescheid unter dem 08.07.2002 dahingehend geändert, dass die Wehrdienstzeit um 9 Monate verlängert wurde. Mit dem das Datum 23.09.2002 tragenden Antrag bewarb sich der Kläger um Übernahme in das Soldatenverhältnis auf Zeit. Die in den Bewerbungsunterlagen Abschnitt G Nr. 32 enthaltene Fragestellung, ob gegen den Bewerber ein Strafverfahren/ polizeil.-/staatsanwaltschaftl. Ermittlungsverfahren laufe, beantwortete der Kläger mit "Nein". Unter dem 10.10.2002 wurde der Kläger in das genannte Dienstverhältnis übernommen. Sein Dienstzeitende wurde auf den 09.10.2004 festgesetzt. Mit entsprechender Personalverfügung wurde er mit dem Dienstgrad Obergefreiter als Anwärter in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere übernommen. Seinen Dienst versah der Kläger im C..
Am 11.05.2002 tauschte der Kläger in einem Warenhaus in Jena die Preisetiketten an drei PC-Spielen gegen betragsmäßig niedrigere aus. Auf den Strafantrag des Kaufhauses erging - nach polizeilicher Vernehmung am gleichen Tage, bei der der Kläger den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zugab - am 08.08.2002 ein Strafbefehl des AG Jena ( D.). Der Strafbefehl wurde nach dem durch das Gericht verworfenen Einspruch des Klägers am 11.11.2002 rechtskräftig.
Von dem vorstehenden Sachverhalt erhielt die Einheit des Klägers über den Rechtsberater der 1. Panzerdivision nach den Bestimmungen über Mitteilungen in Strafsachen ( Mistra Nr. 19 ) im Januar 2003 Kenntnis. Am 27.02.2003 wurde dem Kläger der Entwurf eines Antrages seiner Einheit an die E.nach dem der Kläger entlassen werden solle, ausgehändigt. Unter dem 18.03.2003 wurde der Kläger zu diesem Antrag persönlich durch seinen Kompaniechef angehört; dieser und der Bataillonskommandeur nahmen zu dem Verhalten des Klägers am gleichen Tage dahingehend Stellung, dass in Kenntnis der Tat der Kläger nicht in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen worden wäre, weil er charakterlich ungeeignet sei. Schriftlich nahm der Kläger zu der beantragten Entlassung, der er bereits im Rahmen seiner Anhörung widersprochen hatte, nochmals unter dem 02.03.2003 Stellung.
Unter dem 31.03.2003 erging der angegriffene Bescheid der F., mit dem der Kläger auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger durch seine Angaben im Bewerbungsbogen für die Einstellung als Soldat auf Zeit, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren schwebe, den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt habe. Diese Täuschung habe zu seiner Ernennung geführt. Gegen den Bescheid legte der Kläger fristgerecht Beschwerde ein, die er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 05.05.2003 begründete. Mit Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Heeresführungskommandos vom 08.10.2003 wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, den Bewerbungsbogen für die Übernahme als Soldat auf Zeit bereits Ende Juli/Anfang August 2002 ausgefüllt zu haben; das Datum "23.09.2002" habe der zuständige Hauptfeldwebel später nachgetragen. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Strafverfahren gegen ihn nicht anhängig gewesen, denn der Strafbefehl datiere vom 08.08.2002. Dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig gewesen sei, habe er nicht realisiert. Vielmehr habe er der vom Sicherheitsdienst des Kaufhauses gegebenen Information, lediglich eine Geldbuße von 80,- Euro zu erhalten, geglaubt. Wenn er auch nach Ergehen des Strafbefehls die Frage nach einer gerichtlichen Verurteilung verneint hätte, liege das daran, dass er das Strafbefehlsverfahren als eine Art "Schmalspurverfahren", vergleichbar etwa einem Bußgeldverfahren, begriffen habe. Dieses Verständnis des Klägers von dem Verfahren decke sich mit der Einschätzung seiner Persönlichkeit durch den angehörten Vertrauensmann.
Zudem habe er, der Kläger, die PC-Spiele nicht in strafbarer Weise erlangen, sondern das Kaufhaus nach Passieren der Kasse auf die leichte Manipulationsmöglichkeit hinweisen wollen; dazu sei es durch das Einschreiten des Sicherheitsdienstes nicht mehr gekommen. Ausgehend von dieser Absicht sei der Strafbefehl jedoch falsch, weil es am Vorsatz gefehlt habe, sodass der Kläger auch aus diesem Grunde subjektiv nicht das Gefühl haben konnte, strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten zu sein, was zu offenbaren gewesen wäre.
Der Kläger ist der Auffassung, dass auf Grund der vorstehenden Zusammenhänge, die im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, eine arglistige Täuschung nicht vorliege. Wenn dieses dennoch der Fall gewesen sein sollte, könne lediglich die Ernennung zum Zeitsoldaten, nicht aber die Einberufung zum verlängerten Wehrdienst durch diese Täuschung betroffen sein.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der 1. Panzerdivision vom 30.03.2003 und den Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Heeresführungskommandos vom 08.10.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass die Schulbildung des Klägers und die Tatsache, dass er Einspruch gegen den Strafbefehl habe einlegen können, Rückschlüsse auf das ihm mögliche Verständnis des Verfahrensganges zuließen; Zweifel daran, dass gegen ihn ein Strafverfahren laufe, habe der Kläger hiernach berechtigterweise nicht haben können. Aus diesem Grunde liege eine arglistige Täuschung vor, die für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit auch ursächlich gewesen sei, wie sich aus den Stellungnahmen der Vorgesetzten des Klägers ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht auf Grund des dienstlichen Wohnsitzes des Klägers in Dörverden zuständig, wie sich aus den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.11.2003 ergibt, denen die Kammer folgt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten ( vgl. § 113 Abs. 1 VwGO ).
Rechtsgrundlage der streitigen Entlassung ist § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG. Danach ist ein Zeitsoldat u.a. dann zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat. Zu dieser Vorschrift hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom 19. Juli 1996 - Az: 2 B 45/96; zitiert nach juris - ausgeführt:
"Nach §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 2 SG ist der Soldat auf Zeit u.a. zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat, außer wenn der Bundesminister der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulässt.
Eine arglistige Täuschung i. S. der entsprechenden Vorschriften des Bundes und der Länder liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn der Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen (vgl. BVerwG, U. v. 18.09.1985 - 2 C 30/84 - = ZBR 1986, 52 m.w.N.)."
Das BVerwG hat die zitierte Rechtsprechung mit Beschluss vom 9. Dezember 1998 - Az: 2 B 100/98; zitiert nach juris - aufgegriffen und zur Ursächlichkeit der Täuschung - zu der insoweit identischen Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG - ausgeführt:
"Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Rücknahmeregelung, die insbesondere auf die Wiederherstellung der Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde und auch auf die Reinhaltung des Öffentlichen Dienstes von Personen gerichtet ist, die durch unlauteres Verhalten diese Entschließungsfreiheit eingeschränkt haben (vgl. außer den genannten Urteilen auch entsprechend BVerwGE 102, 178 <180>[BVerwG 24.10.1996 - 2 C 23/96]). Andererseits und unabhängig davon ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine arglistige Täuschung schon dann für die Ernennung ursächlich, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte (z.B. BVerwGE 31, 1 [BVerwG 25.10.1968 - VI C 95/67]). Hiernach genügt es für die Ursächlichkeit der Täuschung, dass die Behörde ohne sie den Bewerber jedenfalls nicht, wie geschehen, alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte, gegen die der Bewerber sodann bei ungünstigem Ergebnis Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können."
Gemessen hieran liegt eine arglistige Täuschung des Klägers vor. Dabei kommt es auf die Frage nach einer rechtskräftigen Verurteilung ( Frage 31 des Bewerbungsbogens ) ebenso wenig an wie auf die Frage, wann der Kläger den Bewerbungsbogen ausgefüllt hat.
Ausgehend vom Datum der Tat - 11.05.2002 - war dem Kläger auch bei höchst laienhaftem Verständnis klar, dass "da etwas war". Was das im Einzelnen war und zu welchen konkreten strafprozessualen Verfahrensschritten dies führt, ist unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger - entgegen seiner Darstellung, abgesehen vom Gespräch mit dem Sicherheitsdienst nichts mehr von der Sache gehört zu haben - am 11.05.2002 durch die Polizei in Jena vernommen worden ist. Die "Angaben zur Sache" im Rahmen der Vernehmung als Beschuldigter hat er offensichtlich - abweichendes Schriftbild - selbst geschrieben und jedenfalls das Protokoll der Vernehmung unterschrieben. Angesichts der relativ geringen Zeitdifferenz von ca. Mitte Mai bis - nach Angaben des Klägers - Anfang August und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der Fragestellung ausdrücklich auch nach polizeilichen Ermittlungsverfahren gefragt wurde, musste dem Kläger klar sein, dass die Beantwortung der Frage mit "Nein" offensichtlich falsch ist. Dies gilt umso mehr, als der Kläger, auch wenn dies wohl als Schutzbehauptung zu werten ist, selbst darstellt, er habe in dem Kaufhaus lediglich das Funktionieren der Sicherheitseinrichtungen prüfen und anschließend das Kaufhaus auf die von ihm umgesetzte Möglichkeit aufmerksam machen wollen; das zeigt, dass sich der Kläger über das "Unrechte" seines Verhaltens durchaus im Klaren war. Wenn im Zusammenhang mit dem nach eigener Vorstellung gegebenem Unrecht unmittelbar anschließend ein Kontakt mit der Polizei erfolgt, liegt die Unrichtigkeit der Antwort auf die Fragestellung auf der Hand.
Dass der Kläger mit seinen unrichtigen Angaben Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn genommen hat, war ihm ebenfalls klar, denn auf Seite 5 des Bewerbungsbogens unmittelbar über der Unterschrift enthält die dort befindliche Belehrung den Hinweis, dass "wahrheitswidrige und unvollständige Angaben" die "Einstellung in die Bundeswehr verhindern ....können".
An der Ursächlichkeit der Täuschung für die Einstellung bestehen angesichts der eindeutigen Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten des Klägers ebenfalls keine Zweifel. Sowohl der Kompaniechef als auch der Bataillonskommandeur des Klägers haben sich übereinstimmend dahingehend geäußert, dass sie den Kläger auf Grund seines Verhaltens für charakterlich ungeeignet halten und in Kenntnis der Tat einer Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nicht zugestimmt hätten.
Die Rechtsfolge Entlassung - und entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa nur Rückstufung in den Status eines Wehrpflichtigen - ist mit den danach vorliegenden Voraussetzungen zwingend.
Dem kann der Kläger seine Erwägungen aus dem Schriftsatz vom 10.05.2004 nicht erfolgreich entgegenhalten. Wenn er nach seinem Vortrag die Bewerbungsunterlagen Ende Juli/Anfang August 2002 ausgefüllt und das Datum nicht eingesetzt hat, lief jedenfalls das Ermittlungsverfahren noch, sodass ungeachtet der Richtigkeit der Beantwortung der Frage Nr. 31 nach einer zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung jedenfalls die Frage 32 falsch beantwortet worden ist. Im Übrigen, und das ist der wesentliche Gesichtspunkt, sind die Fragestellungen 31 und 32 ersichtlich auf die Feststellung ausgerichtet, ob der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung bzw. im davor liegenden Zeitraum - ggf. unter Berücksichtigung der Tilgungsfristen des BZRG - mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, damit der Dienstherr eine Entscheidung darüber treffen kann, ob dem Bewerber trotz eines derartigen Vorfalles das in Rede stehende Amt übertragen werden kann. Auf die Entschließungsfreiheit der Beklagten in diesem Sinne hat der Kläger durch die unrichtige Beantwortung zumindest einer der gestellten Fragen Einfluss genommen.
Auf die Frage der mit der Entlassung verbundenen existenziellen Belastung kommt es ebenso wenig an wie auf die Leistungen des Klägers als Soldat, denn das Gesetz sieht bei Vorliegen der arglistigen Täuschung als gebundene Entscheidung die Rechtsfolge der Entlassung vor.
Hiernach war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, bestand nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a.F. auf 4.000,- Euro.
Fahs
Reccius