Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-LMChem
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
Vom 12. Juli 2017 (Nds. GVBl. S. 241 - VORIS 78500 -)
Aufgrund des § 8 des Niedersächsischen Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 16. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 150) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Ausbildung | |
Gliederung der Ausbildung | 1 |
Studium | 2 |
Berufspraktische Ausbildung | 3 |
Zweiter Teil | |
Staatliche Gesamtprüfung | |
Gliederung der staatlichen Gesamtprüfung | 4 |
Prüfungsausschüsse | 5 |
Zulassung zu den Prüfungsabschnitten | 6 |
Bewertung der Prüfungsleistungen | 7 |
Erster Prüfungsabschnitt | 8 |
Zweiter Prüfungsabschnitt | 9 |
Dritter Prüfungsabschnitt | 10 |
Niederschriften | 11 |
Bestehen von Prüfungen und Prüfungsabschnitten, Bestehen der staatlichen Gesamtprüfung | 12 |
Gesamtnoten der Prüfungsabschnitte, Prüfungsgesamtnote | 13 |
Mitteilung von Prüfungsergebnissen, Zeugnisse | 14 |
Versäumnis | 15 |
Täuschung, Ordnungsverstoß | 16 |
Wiederholung von Prüfungsabschnitten, Freiversuch | 17 |
Einsichtnahme in die Prüfungsakte | 18 |
Dritter Teil | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
Übergangsvorschriften | 19 |
Inkrafttreten | 20 |
Anlagen | |
Leistungsnachweise | Anlage 1 |
Prüfungsfächer des Ersten Prüfungsabschnitts mit inhaltlichen Schwerpunkten | Anlage 2 |
Prüfungsfächer der mündlichen Prüfungen des Zweiten Prüfungsabschnitts mit inhaltlichen Schwerpunkten | Anlage 3 |
Dritter Prüfungsabschnitt; Einzelheiten für die praktischen Prüfungen, auszuhändigende Unterlagen für die Aufsichtsarbeiten, Prüfungsfächer für die mündlichen Prüfungen mit inhaltlichen Schwerpunkten | Anlage 4 |