§ 2 APVO-LMChem - Studium
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-LMChem
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
(1) Im Studium werden die naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers vermittelt.
(2) 1Der zeitliche Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen des Pflicht-, Wahlpflicht und Wahlbereichs beträgt mindestens 235 Semesterwochenstunden. 2Im Studium sind die in Anlage 1 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Leistungsnachweise zu erwerben. 3Einzelheiten zu den Lehrveranstaltungen und zum Erwerb der Leistungsnachweise ergeben sich aus der Studienordnung.
(3) 1Gleichwertige Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder im Studium der Lebensmittelchemie an anderen Universitäten erbracht wurden, werden auf Antrag auf das Studium angerechnet. 2Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie nach Inhalt und Anforderungen denen der Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung entsprechen. 3Über den Antrag entscheidet
- 1.
das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für den Ersten Prüfungsabschnitt, wenn es um Studienleistungen oder Prüfungsleistungen geht, die auf Studienzeiten oder Studienleistungen angerechnet werden sollen, die Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt sind, und
- 2.
das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für den Zweiten Prüfungsabschnitt, wenn es um Studienleistungen oder Prüfungsleistungen geht, die auf Studienzeiten oder Studienleistungen angerechnet werden sollen, die Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Prüfungsabschnitt sind.