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  • ab 05.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 8 APVO-LMChem - Erster Prüfungsabschnitt

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
Amtliche Abkürzung
APVO-LMChem
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) 1Der Erste Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob der Prüfling die im Grundstudium vermittelten fachlichen und methodischen Grundlagen des Studienganges Lebensmittelchemie beherrscht und eine systematische Orientierung erworben hat. 2Er umfasst fünf mündliche Prüfungen, und zwar je eine Prüfung in den in der Anlage 2 aufgeführten Prüfungsfächern mit den dort genannten inhaltlichen Schwerpunkten. 3Gleichwertige Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder im Studium der Lebensmittelchemie an anderen Universitäten erbracht wurden, werden auf Antrag auf die Prüfungsabschnitte angerechnet.

(2) 1Die mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt. 2Jede Prüfung dauert etwa 30 Minuten. 3Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

(3) 1Die mündlichen Prüfungen werden von dem Mitglied des Prüfungsausschusses, das für das jeweilige Prüfungsfach berufen ist, und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses abgenommen. 2Die Prüfungsleistung wird von beiden Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemeinsam bewertet.

(4) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bestimmen, dass an einer mündlichen Prüfung eine weitere Person, die den Zweiten Prüfungsabschnitt nach dieser Verordnung oder die entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland bestanden hat oder die die durch die Prüfung in dem Prüfungsfach festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt, als Beisitzende oder Beisitzender teilnimmt. 2Die oder der Beisitzende beobachtet die mündliche Prüfung in dem Prüfungsfach, für das sie oder er als Beisitzende oder Beisitzender bestimmt wurde, und wirkt an der Beratung über die Bewertung mit.

(5) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass Studierende der Lebensmittelchemie, die demnächst die Prüfung ablegen wollen, bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, zuhören, soweit der Prüfling nicht widerspricht.