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  • ab 05.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 17 APVO-LMChem - Wiederholung von Prüfungsabschnitten, Freiversuch

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
Amtliche Abkürzung
APVO-LMChem
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) Ein nicht bestandener Prüfungsabschnitt kann einmal wiederholt werden.

(2) 1Wird mit dem Ersten Prüfungsabschnitt vor Beginn des fünften Semesters oder mit dem Zweiten Prüfungsabschnitt vor Beginn des neunten Semesters erstmals begonnen (Freiversuch) und wird dieser Prüfungsabschnitt nicht bestanden, so gilt er als nicht unternommen, es sei denn, dass das Nichtbestehen auf § 15 beruht. 2Wird in einem Freiversuch die wissenschaftliche Abschlussarbeit nicht bestanden, so gilt der Zweite Prüfungsabschnitt abweichend von Satz 1 als insoweit unternommen. 3Bei der Berechnung der Studienzeit zum Freiversuch bleiben unberücksichtigt

  1. 1.

    Semester, in denen der Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an einem Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, und

  2. 2.

    der durch eine Tätigkeit in Gremien einer Hochschule, der Selbstverwaltung der Studierenden oder der Studentenwerke bedingte Zeitaufwand bis zu zwei Semestern.

(3) 1Der nicht bestandene Erste oder Dritte Prüfungsabschnitt kann frühestens vier Wochen nach der letzten Prüfung wiederholt werden. 2Im Zweiten Prüfungsabschnitt können mündliche Prüfungen bereits vier Wochen nach der letzten mündlichen Prüfung wiederholt werden.

(4) 1Auf eine Wiederholungsprüfung sind auf Verlangen des Prüflings bestandene Prüfungen anzurechnen. 2Für im nicht bestandenen Freiversuch bestandene Prüfungen gilt Satz 1 entsprechend.

(5) 1Wer im Ersten oder Zweiten Prüfungsabschnitt eine mündliche Prüfung außerhalb eines Freiversuchs nicht bestanden hat, nachdem er

  1. 1.

    im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität die entsprechende Prüfung oder

  2. 2.

    im Studiengang Chemie, Pharmazie oder Biochemie oder eines verwandten Studienfachs an einer deutschen Universität eine entsprechende Prüfung

nicht bestanden hatte, hat insofern keine Wiederholungsmöglichkeit. 2Wer den Dritten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, nachdem er den entsprechenden Prüfungsabschnitt in einem anderen Bundesland nicht bestanden hatte, hat insoweit keine Wiederholungsmöglichkeit.