§ 7 APVO-LMChem - Bewertung der Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-LMChem
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
(1) Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten und Notenwerten bewertet:
sehr gut (1,0 oder 1,3) | = | eine hervorragende Leistung, |
---|---|---|
gut (1,7, 2,0 oder 2,3) | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
befriedigend (2,7, 3,0 oder 3,3) | = | eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
ausreichend (3,7 oder 4,0) | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, |
nicht ausreichend (5,0) | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(2) 1Sind Mittelwerte von Notenwerten oder Gesamtnotenwerte zu bilden, so wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt und nicht gerundet. 2Die Mittelwerte sind Noten und die Gesamtnotenwerte Gesamtnoten wie folgt zugeordnet:
bis 1,5 | sehr gut, |
---|---|
von 1,6 bis 2,5 | gut, |
von 2,6 bis 3,5 | befriedigend, |
von 3,6 bis 4,0 | ausreichend, |
ab 4,1 | nicht ausreichend. |