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  • ab 05.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 7 APVO-LMChem - Bewertung der Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
Amtliche Abkürzung
APVO-LMChem
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten und Notenwerten bewertet:

sehr gut (1,0 oder 1,3)=eine hervorragende Leistung,
gut (1,7, 2,0 oder 2,3)=eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
befriedigend (2,7, 3,0 oder 3,3)=eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (3,7 oder 4,0)=eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
nicht ausreichend (5,0)=eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) 1Sind Mittelwerte von Notenwerten oder Gesamtnotenwerte zu bilden, so wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt und nicht gerundet. 2Die Mittelwerte sind Noten und die Gesamtnotenwerte Gesamtnoten wie folgt zugeordnet:

bis 1,5sehr gut,
von 1,6 bis 2,5gut,
von 2,6 bis 3,5befriedigend,
von 3,6 bis 4,0ausreichend,
ab 4,1nicht ausreichend.