Abschnitt LMChemStGPErl
Bibliographie
- Titel
- Staatliche Gesamtprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker; Geschäftsstelle für den Vorsitz der Prüfungsausschüsse der staatlichen Gesamtprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker; Erhebungsstelle für die Statistik über die Staatsprüfungen
- Redaktionelle Abkürzung
- LMChemStGPErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
Dem LAVES werden übertragen:
Die Aufgaben der Geschäftsstelle für den Vorsitz der Prüfungsausschüsse für den Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitt der staatlichen Gesamtprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker nach § 5 APVO-LMChem vom 12.7.2017 (Nds. GVBl. S. 241), sowie
die Aufgaben der Erhebungsstelle für die Statistik über die Staatsprüfungen nach dem HStatG vom 2.11.1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7.12.2016 (BGBl. I S. 2826), i. V. m. dem BStatG i. d. F. vom 20.10.2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 30.10.2017 (BGBl. I S. 3618).
Die Einstellung der Auszubildenden für die berufspraktische Ausbildung erfolgt jährlich zum 1. Juni und 1. Dezember. Die praktischen Prüfungen und die Aufsichtsarbeiten im Dritten Prüfungsabschnitt (§ 10 APVO-LMChem) sind so zu legen, dass sie zum 31. Mai oder 30. November abgeschlossen sind. Die Geschäftsstelle legt die Prüfungstermine in Abstimmung mit dem vorsitzendem Mitglied des Prüfungsausschusses sowie den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses fest.
Einsichtnahme in die Prüfungsakte nach § 18 APVO-LMChem erfolgt bei der Geschäftsstelle.
Anträge auf Anerkennung von Studienleistungen, Auslandspraktika, anderen Prüfungsleistungen oder Ähnliches sind, sofern die APVO-LMChem nicht Näheres bestimmt, dem vorsitzendem Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Stellungnahme des Instituts für Lebensmittelchemie der Technischen Universität Braunschweig zur Entscheidung vorzulegen.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" nach § 1 NLMChemG vom 16.5.2017 (Nds. GVBl. S. 150) wird gemäß § 2 NLMChemG durch die Geschäftsstelle erteilt.
Die Geschäftsstelle vergütet die Prüfungstätigkeiten in der Regel einmal jährlich nach dem Bezugserlass zu b.
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 5.8.2017 in Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 4.8.2017 außer Kraft.
An das
Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nachrichtlich:
An das
Landesamt für Statistik Niedersachsen