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  • ab 05.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 16 APVO-LMChem - Täuschung, Ordnungsverstoß

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
Amtliche Abkürzung
APVO-LMChem
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In schwerwiegenden Fällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den betroffenen Prüfungsabschnitt für endgültig nicht bestanden erklären.