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  • ab 05.08.2017 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 APVO-LMChem - Leistungsnachweise

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
Amtliche Abkürzung
APVO-LMChem
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(zu § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 2)

1.
Leistungsnachweise, die vor dem Ersten Prüfungsabschnitt erworben worden sein müssen

Ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen ist zu erbringen:

  1. a)

    Praktikum in Anorganischer Chemie,

  2. b)

    Praktikum in Analytischer Chemie,

  3. c)

    Praktikum in Organischer Chemie,

  4. d)

    Praktikum in Physik,

  5. e)

    Praktikum in Physikalischer Chemie,

  6. f)

    Praktikum in Biologie,

  7. g)

    Übungen in Physikalischer Chemie,

  8. h)

    Übungen in Mathematischen Methoden und

  9. i)

    Übungen oder Praktikum zu einem speziellen Rechtsgebiet für Chemikerinnen und Chemiker sowie andere Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler.

2.
Leistungsnachweise, die vor dem Zweiten Prüfungsabschnitt erworben worden sein müssen

Ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen ist zu erbringen:

  1. a)

    Praktika in Lebensmittelchemie (Praktikum I bis IV),

  2. b)

    Praktikum in Toxikologischer Chemie,

  3. c)

    Praktikum in Mikrobiologie,

  4. d)

    Veranstaltung über Grundzüge des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts und

  5. e)

    Mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln.

Außerdem ist die Teilnahme an der Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Veranstaltung "Lebensmitteltechnologische Exkursionen" nachzuweisen.

3.
Leistungsnachweise, die vor dem Dritten Prüfungsabschnitt erworben worden sein müssen

Es ist ein Nachweis zu erbringen über

  1. a)

    die Absolvierung der Ausbildungsbereiche nach § 3 Abs. 4 und

  2. b)

    die Teilnahme am Fachseminar nach § 3 Abs. 6.