§ 19 APVO-LMChem - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-LMChem
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
1Auf die Ausbildung und Prüfung von Auszubildenden, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Niedersachsen im Studium befinden und den Ersten Prüfungsabschnitt noch nicht bestanden haben, sind die Vorschriften über das Studium und den Ersten Prüfungsabschnitt der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelchemikerin und zum Lebensmittelchemiker vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 79) weiterhin anzuwenden. 2Auf die Ausbildung und Prüfung von Auszubildenden, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Niedersachsen im Studium befinden und den Zweiten Prüfungsabschnitt noch nicht bestanden haben, sind die Vorschriften über das Studium und den Zweiten Prüfungsabschnitt der in Satz 1 genannten Verordnung weiterhin anzuwenden. 3Auf die Ausbildung und Prüfung von Auszubildenden, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Niedersachsen in der berufspraktischen Ausbildung befinden, sind die Vorschriften über die berufspraktische Ausbildung und den Dritten Prüfungsabschnitt der in Satz 1 genannten Verordnung weiterhin anzuwenden. 4Auf Verlangen der oder des Auszubildenden wird der Prüfungsabschnitt nach dieser Verordnung abgelegt.