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  • ab 24.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 8 NLMChemG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (NLMChemG) 
Amtliche Abkürzung
NLMChemG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

1Das für den gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über das Studium, die berufspraktische Ausbildung und die staatliche Gesamtprüfung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Inhalte und die Ausgestaltung des Studiums und der berufspraktischen Ausbildung,

  2. 2.

    das Nähere zur Aufnahme in die berufspraktische Ausbildung, insbesondere das Bewerbungs- und Aufnahmeverfahren, das Nähere über die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten, die Kriterien für die Auswahl nach der Qualifikation, die Kriterien für die Auswahl in Fällen außergewöhnlicher Härte und das Nähere über die Berechnung der Wartezeit,

  3. 3.

    die Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen auf das Studium sowie von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Zeit der berufspraktischen Ausbildung,

  4. 4.

    die Inhalte und die Durchführung der Prüfungen in den drei Prüfungsabschnitten der staatlichen Gesamtprüfung, die Bildung von Prüfungsausschüssen, die Zulassung zu den Prüfungsabschnitten, die Bewertung der Prüfungsleistungen und das Bestehen der Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungsabschnitten und die Folgen von Versäumnissen, Täuschungen und Ordnungsverstößen.

2In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Hochschulprüfungen den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt der staatlichen Gesamtprüfung ersetzen.