(1) 1Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angewendet und vertieft sowie zusätzliche berufspraktische Kenntnisse erworben werden. 2Die berufspraktische Ausbildung umfasst
1.
die Organisation, die Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchung von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und von Kriterien für das Anfordern von Proben,
2.
die Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB und von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 TabakerzG auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften und
3.
die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB und von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 TabakerzG einschließlich Betriebskontrollen auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht und nach Möglichkeit an Gerichtsterminen.
(2) 1Die berufspraktische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsplans beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder bei einer hierfür vom für den gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen Ministerium (Fachministerium) zugelassenen Untersuchungseinrichtung, die im Rahmen amtlicher Kontrollen von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB und von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 TabakerzG tätig wird. 2Im Ausbildungsplan ist die Anzahl der in den Ausbildungsbereichen zu erstattenden Gutachten und die Anzahl der im Fachseminar zu erstellenden Präsentationen festzulegen. 3Eine Untersuchungseinrichtung wird auf Antrag der oder des Auszubildenden oder des Trägers der Untersuchungseinrichtung zugelassen, wenn an der Einrichtung eine qualifizierte Ausbildung in den Ausbildungsbereichen nach Absatz 4 sichergestellt ist. 4Der Entscheidung über die Zulassung ist der Ausbildungsplan der Einrichtung zugrunde zu legen. 5Der Ausbildungsplan darf nur mit Zustimmung des Fachministeriums geändert werden.
(3) 1Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit an einer Untersuchungseinrichtung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, die für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB und von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs.1 TabakerzG zuständig ist, werden auf Antrag auf die Ausbildungszeit mit bis zu vier Monaten angerechnet. 2Der Antrag ist vor Beginn der berufspraktischen Ausbildung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses für den Zweiten Prüfungsabschnitt zu stellen.
(4) Die berufspraktische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
1.
Lebensmittel einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch,
2.
Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse,
3.
Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben und
4.
Hospitation mit einer Dauer von mindestens vier Wochen bei einer Behörde, die für die amtliche Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB und von Tabakerzeugnissen zuständig ist.
(5) 1Jeweils am Ende der Ausbildung in einem Ausbildungsbereich stellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung einen Leistungsnachweis aus, aus dem sich die Dauer der Ausbildung in dem Bereich, die Ausbildungsinhalte und die durchgeführten Tätigkeiten ergeben. 2Zudem muss aus dem Leistungsnachweis ersichtlich sein, dass die im Ausbildungsplan
vorgesehene Anzahl von Gutachten erstellt wurde.
(6) 1Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein mindestens zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu besuchen. 2In dem Fachseminar sollen die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen, der Durchführung der amtlichen Kontrolle einschließlich des Krisenmanagements sowie des Qualitätsmanagements in Laboratorien, Betrieben und Kontrollbehörden vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden. 3Am Ende des Fachseminars stellt die Leiterin oder der Leiter des Fachseminars einen Leistungsnachweis aus, aus dem hervorgeht, ob die Praktikantin oder der Praktikant regelmäßig an dem Fachseminar teilgenommen hat und ob die im Ausbildungsplan vorgesehene Anzahl von Präsentationen erstellt wurde.
(7) 1Zeiten von Erholungsurlaub, der nach dem Bundesurlaubsgesetz zu gewähren ist, werden auf die berufspraktische Ausbildung angerechnet. 2Wird die Ausbildung darüber hinaus länger als zehn Arbeitstage versäumt, so verlängert die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung die Ausbildung, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist.