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  • ab 05.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 14 APVO-LMChem - Mitteilung von Prüfungsergebnissen, Zeugnisse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
Amtliche Abkürzung
APVO-LMChem
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) 1Am Ende jeder mündlichen Prüfung des Ersten Prüfungsabschnitts teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling mit, wie die Prüfungsleistung bewertet wurde. 2Ist der Erste Prüfungsabschnitt bestanden, so erhält der Prüfling ein Zeugnis mit den Noten und Notenwerten für die einzelnen Prüfungen sowie der Gesamtnote und dem Gesamtnotenwert des Prüfungsabschnitts. 3Ist der Erste Prüfungsabschnitt nicht bestanden, so erhält der Prüfling darüber eine schriftliche Mitteilung.

(2) 1Für den Zweiten Prüfungsabschnitt gilt Absatz 1 entsprechend. 2Zusätzlich erhält der Prüfling vor der Ausgabe der Aufgabe für die wissenschaftliche Abschlussarbeit eine schriftliche Mitteilung über die Bewertung der mündlichen Prüfungen.

(3) 1Am Ende der letzten mündlichen Prüfung des Dritten Prüfungsabschnitts teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling mit, wie die Leistungen in den praktischen Prüfungen, den Aufsichtsarbeiten und den mündlichen Prüfungen bewertet wurden. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem Zeugnis auch die Prüfungsgesamtnote und der Prüfungsgesamtnotenwert anzugeben sind.