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  • ab 05.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 9 APVO-LMChem - Zweiter Prüfungsabschnitt

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
Amtliche Abkürzung
APVO-LMChem
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) 1Der Zweite Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob der Prüfling hinreichende wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, dem Gebiet der Technologie von Lebensmitteln einschließlich Wasser, von Futtermitteln, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände sowie auf den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Ernährungslehre, der Biochemie, der Mikrobiologie, der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik besitzt. 2Die Prüfung soll weiterhin zeigen, ob der Prüfling fähig ist, die fachlichen Zusammenhänge bei Lebensmitteln einschließlich Wasser, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen selbständig wissenschaftlich zu erarbeiten.

(2) 1Der Zweite Prüfungsabschnitt besteht aus fünf mündlichen Prüfungen, und zwar je einer Prüfung in den in der Anlage 3 aufgeführten Prüfungsfächern mit den dort genannten inhaltlichen Schwerpunkten und einer im Anschluss an die mündlichen Prüfungen zu fertigenden wissenschaftlichen Abschlussarbeit. 2§ 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die wissenschaftliche Abschlussarbeit ist nur zu fertigen, wenn die mündlichen Prüfungen bestanden sind.

(3) 1Die mündliche Prüfung in dem Prüfungsfach nach Anlage 3 Nr. 1 dauert etwa 30 Minuten und in den anderen Prüfungsfächern etwa 20 Minuten. 2§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) 1Die Aufgabe der wissenschaftlichen Abschlussarbeit wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses auf Vorschlag einer Professorin oder eines Professors der Lebensmittelchemie, Chemie, Pharmazie oder Biochemie oder eines verwandten Gebietes spätestens acht Wochen nach der letzten mündlichen Prüfung ausgegeben. 2Es muss sich um eine experimentelle Aufgabe aus dem Gebiet der Lebensmittel einschließlich Wasser, der Futtermittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel oder der sonstigen Bedarfsgegenstände oder aus dem Umweltbereich handeln, die selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten ist. 3Der Prüfling hat alle experimentellen Arbeiten und Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht zu beschreiben und wissenschaftlich zu diskutieren. 4Der Prüfling hat bei der Abgabe schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit ohne fremde Hilfe und selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 5Der Prüfling wird beim Anfertigen der Arbeit von der Professorin oder dem Professor betreut, die oder der die Aufgabe vorgeschlagen hat. 6Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses können die experimentellen Arbeiten für die wissenschaftliche Abschlussarbeit außerhalb der Hochschule durchgeführt werden. 7In diesem Fall hat die Professorin oder der Professor, die oder der die Aufgabe vorgeschlagen hat, die Betreuung einer in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen fachkundigen und in der Regel promovierten Person zu übertragen, in deren Verantwortungsbereich die experimentellen Arbeiten durchgeführt werden. 8Die wissenschaftliche Abschlussarbeit ist innerhalb von sechs Monaten beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses abzugeben. 9Ergibt sich aus dem Verlauf der experimentellen Arbeiten ein höherer Zeitbedarf, so wird auf Antrag des Prüflings die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängert; der Antrag ist zu begründen. 10Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Abschlussarbeit sind in einem wissenschaftlichen Kolloquium zu präsentieren; die Präsentation sollte etwa 20 Minuten dauern.

(5) 1Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von der Professorin oder dem Professor, die oder der die Aufgabe vorgeschlagen hat, und von einer weiteren Person, die im Fach Lebensmittelchemie, Chemie, Pharmazie oder Biochemie oder in einem verwandten Fach zur selbständigen Lehre berechtigt ist, bewertet. 2Im Fall des Absatzes 4 Satz 7 wird die wissenschaftliche Abschlussarbeit von der betreuenden Person und der Professorin oder dem Professor, die oder der die Aufgabe vorgeschlagen hat, bewertet. 3Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. 4Weichen die Notenwerte der Einzelbewertungen um nicht mehr als 1,0 voneinander ab, so ist der Mittelwert der Notenwerte maßgeblich. 5Weichen die Notenwerte der Einzelbewertungen um mehr als 1,0 voneinander ab und einigen sich die Prüfenden nicht, so wird die Arbeit nach Anhörung der Prüfenden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet.