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§ 2 NSpielbG - Spielbankzulassung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Durch die Spielbankzulassung wird bestimmt, wer in welcher Gemeinde und in welchen Räumlichkeiten eine öffentliche Spielbank einrichten und betreiben darf und welche Spiele dort veranstaltet werden dürfen. Die Spielbankzulassung ist nicht übertragbar. Sie bedarf der Schriftform.

(2) Eine Spielbankzulassung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller und die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen und die mit der Leitung der Spielbank betrauten Personen und deren Vertreter die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten und sichergestellt ist, dass der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 nicht zuwiderläuft. Auf die Erteilung einer Spielbankzulassung besteht kein Anspruch.

(3) Die Spielbankzulassung kann auf Antrag des Zulassungsinhabers hinsichtlich der örtlichen oder räumlichen Unterbringung sowie des Spielangebotes geändert werden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) In der Spielbankzulassung können durch Auflagen insbesondere bestimmt werden:

  1. 1.

    Pflichten bei der Einrichtung der Spielbank,

  2. 2.

    Sicherheitsvorkehrungen in der Spielbank,

  3. 3.

    Anforderungen an die Auswahl des Spielbankpersonals,

  4. 4.

    Pflichten gegenüber den für die Aufsicht zuständigen Behörden (§ 10),

  5. 5.

    die technische Beschaffenheit der Spielgeräte und

  6. 6.

    besondere Vorkehrungen zum Schutz der Spieler.

(5) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Beschränkung der Werbung,

  2. 2.

    die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zu Vorbeugung und Behebung von Glücksspielsucht,

  3. 3.

    die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,

  4. 4.

    Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht.

(6) Die Spielbankzulassung ist auf zehn Jahre zu befristen. Sie ist frühestens drei Jahre vor Ablauf der Befristung auf Antrag einmalig um zehn Jahre zu verlängern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen (Absatz 2 Satz 1) vorliegen.

(7) Die Spielbankzulassung kann widerrufen werden. Sie soll widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    der Spielbetrieb ohne Zustimmung der Spielbankaufsicht länger als vier Wochen nicht durchgeführt wird oder

  2. 2.

    der Zulassungsinhaber oder die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen wiederholt oder schwerwiegend

    1. a)

      gegen eine Regelung dieses Gesetzes oder gegen die aufgrund § 11 erlassene Spielordnung,

    2. b)

      gegen eine mit der Spielbankzulassung verbundene Auflage oder

    3. c)

      gegen eine aufsichtliche Anordnung

verstoßen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen.

(8) Ist die Spielbankzulassung einer Gesellschaft erteilt worden, so bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fachministeriums

  1. 1.

    die Änderung der Gesellschaftsform,

  2. 2.

    die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft, auch hinsichtlich einer stillen Beteiligung,

  3. 3.

    die anteilige oder vollständige Einräumung oder Verpfändung des Rechts am Gewinn der Gesellschaft an eine andere Person,

  4. 4.

    die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Gesellschaftsanteils,

  5. 5.

    die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Wirtschaftsgutes der Gesellschaft und

  6. 6.

    die Beteiligung der Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft, auch durch eine stille Beteiligung.

Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung versagt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gesellschaften, an denen die Gesellschaft 50 vom Hundert oder mehr der Stimmrechte hält.