Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.02.1996, Az.: V 124/95
Tätigkeitsbezogenheit der Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 14 UStG (Umsatzsteuergesetz); Bindungswirkung der einkommensteuerrechtlichen Qualifiktation von Einkünften für die umsatzsteuerliche Beurteilung; Zweck der Befreiung heilberuflicher Umsätze von der Umsatzsteuer
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 29.02.1996
- Aktenzeichen
- V 124/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1996:0229.V124.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 4 Nr. 14 UStG
Fundstellen
- EFG 1996, 778 (Volltext mit amtl. LS)
- SteuerBriefe 1998, 68
Verfahrensgegenstand
Heilberufliche Tätigkeit durch GmbH
Umsatzsteuer 1992
In dem Rechtsstreit
hat der V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 29. Februar 1996,
an der mitgewirkt haben:
Richter am Finanzgericht ... als Vorsitzender
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ... Leiter Marketing
ehrenamtlicher Richter ... Tierarzt
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Änderung des Einspruchsbescheides vom 7. März 1995 wird die Umsatzsteuer auf 16.589,65 DM herabgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 98.510,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in ... eine Zahnarztpraxis. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist der Zahnarzt Q. Dieser ist für die Klägerin als einziger Zahnarzt in der Zahnarztpraxis tätig.
Neben steuerpflichtigen Laborleistungen erbrachte die Klägerin im Streitjahr zahnärztliche Behandlungsleistungen, für die sie Honorare in Höhe von 1.190.044,00 DM erzielte. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin diese Leistungen als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG). Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, die Klägerin als juristische Person könne keine Tätigkeit als Zahnarzt ausüben. Daher komme die Steuerbefreiung nicht in Betracht. Der Beklagte ermittelte aus den steuerfrei erklärten Umsätzen eine Bemessungsgrundlage von 1.043.898,00 DM und setzte die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung zusätzlicher Vorsteuerbeträge von 16.601,00 DM mit Steuerbescheid vom 31. August 1994 auf 146.133,00 DM fest.
Der hiergegen eingelegte Einspruch war nur teilweise erfolgreich. Der Beklagte berücksichtigte in seiner Einspruchsentscheidung weitere abziehbare Vorsteuerbeträge von 31.023,00 DM und setzte mit Einspruchsbescheid vom 7. März 1995 die Umsatzsteuer auf 115.109,00 DM herab.
Die hiergegen eingelegte Klage begründet die Klägerin im wesentlichen wie folgt: Zwar erbringe sie nicht selbst die zahnärztlichen Leistungen. Sie müsse aber einen von der kassenzahnärztlichen Vereinigung zugelassenen Zahnarzt beschäftigen. Dies sei der Alleingesellschafter und Geschäftsführer Q. Die Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 14 UStG besage nicht, daß sie nur auf natürliche Personen anwendbar sei. Die Umsatzsteuerbefreiung beziehe sich auf "ärztliche Leistungen". Derartige Leistungen habe sie erbracht. Die Rechtsauffassung des Beklagten verstoße auch gegen Gemeinschaftsrecht, weil durch Art. 13 A Abs. 1 Nr. c der 6. EG-Richtlinie die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer befreit sei.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuer entsprechend der abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf 16.589,65 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung hält er daran fest, daß nur die Tätigkeit als Zahnarzt unter die Steuerbefreiungsnorm fallen könne. Eine GmbH könne die Voraussetzung nicht erfüllen, weil sie nicht Zahnarzt im Sinne der Vorschrift sein könne.
Dem Gericht haben die beim Beklagten für die Klägerin geführten Umsatzsteuerakten (St.-Nr. ...) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet,
§ 4 Nr. 14 UStG befreit u.a. die Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Mithin ist die Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 14 UStG tätigkeitsbezogen und muß tatsächlich von Angehörigen der Heil- und der Heilhilfsberufe ausgeübt worden sein. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall bezüglich der in Streit stehenden Honorare für zahnärztliche Tätigkeiten vor. Denn diese Tätigkeiten sind allein durch den Zahnarzt Q. erbracht worden.
Die umsatzsteuerliche Beurteilung kann nicht davon abhängen, daß die in Rede stehenden Tätigkeiten tatsächlich vom Zahnarzt Q. erbracht worden sind, steuerrechtlich aber der Klägerin als Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG steuerlich zuzurechnen sind. Der Senat folgt insoweit der Rechtsauffassung, wie sie im BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 90/92, BStBl II 1995, 84 zum Ausdruck kommt. Hiernach ergibt sieh keine Bindungswirkung an die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Einkünfte aus der betreffenden Tätigkeit für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung. Entscheidend ist vielmehr, daß eine Tätigkeit als Angehöriger eines bestimmten Berufs im Sinne der Vorschrift des § 4 Nr. 14 UStG vorliegt.
Der Zweck der Befreiung heilberuflicher Umsätze von der Umsatzsteuer besteht in der Entlastung der Sozialversicherungsträger. Diesem Zweck wird eine Gesetzesinterpretation aber nur dann gerecht, wenn die heilberufliche Berufsausübung unabhängig von der Rechtsform, die der Berufsausübende wählt, befreit wird. Zahnärztliche Leistungen, die von einer juristischen Person erbracht werden, sind deshalb von der Umsatzsteuer zu befreien.
Mithin war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 98.510,00 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 13 Abs. 2, 25 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.