Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.02.1996, Az.: VI 396/92
Voraussetzungen für die Stundung von Lohn- und Umsatzsteueransprüchen; Darlegungspflichten für die Voraussetzungen einer Stundung von Steueransprüchen; Schlüssige Behauptung eines Gegenanspruches; Vorliegen einer erheblichen Härte zur Stundung von Steueransprüchen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 27.02.1996
- Aktenzeichen
- VI 396/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1996:0227.VI396.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 222 AO
- § 38 EStG
Verfahrensgegenstand
Stundung von Lohn- und Umsatzsteuer 7-10/91
Festsetzung von Verspätungszuschlägen
Prozessführer
...
Prozessgegner
Finanzamt ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Das Bestehen und die alsbaldige Fälligkeit eines behaupteten Gegenanspruches zur Darlegung der Voraussetzungen der Stundung eines Steueranspruches kann der Steuerpflichtige dadurch belegen, dass er die Körperschaftsteuererklärung mit entsprechender Gewinnermittlung und eventueller Bilanz beim Finanzamt einreicht, denn nur auf Grundlage dieser Unterlagen wird der Finanzbehörde eine Überprüfung der Behauptung des Steuerpflichtigen möglich.
- 2.
Hinsichtlich angemeldeter Lohn- und Umsatzsteuer fehlt es an einer erheblichen Härte im Sinne des § 222 AO, da es sich bei der Lohnsteuer sich nicht um eine Steuer des Arbeitgebers, sondern um die seiner Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber nur treuhänderisch zum Zwecke der Abführung anvertraut ist und damit nicht durch die Abführung solcher Fremdgelder das Vermögen und die Liquidität des Arbeitgebers geschmälert wird, da er diese Mittel nicht für eigene Zwecke verwenden darf.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 27. Februar 1996,
an der mitgewirkt haben:
1. Richter am Finanzgericht ... als Vorsitzender
2. Richterin am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtliche Richterin Reg.-Oberamtsrätin ...
5. ehrenamtlicher Richter Malermeister ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Streitig ist die Stundung von Lohnsteuer für den Zeitraum Juli bis Oktober 1991 in Höhe von insgesamt 15.678,22 DM, Umsatzsteuer für den Zeitraum Juli bis November 1991 in Höhe von 36.299,20 DM und Stabilitätszuschlägen zur Lohnsteuer für den Zeitraum Juli bis Oktober 1991 in Höhe von 1.464,26 DM sowie der ErlaO von Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen.
Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Klägerin ist der Handel mit Kraftfahrzeugen, "Service rund ums Auto", Finanzierungen, Versicherungen, Zulassungen sowie Im- und Export.
Im Jahr 1990 leitete die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin, im Jahre 1991 gegen deren Geschäftsführerin ... W. und gegen ... O. ein, im Rahmen dessen das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen neben anderem auch die Geschäftsunterlagen des Kalenderjahres 1989 beschlagnahmte. Während der Dauer des Strafverfahrens nahm die Geschäftsführerin der Klägerin wiederholt die Möglichkeit wahr, sich für den laufenden Geschäftsbetrieb Kopien von Geschäftsunterlagen zu fertigen.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1991 beantragte die Klägerin, folgende Abgaben technisch zu stunden, bis eine Veranlagung mit einem Körperschaftsteuerguthaben 1989 möglich sei:
Lohnsteuer 7/91 | 1.298,95 DM |
---|---|
Lohnsteuer 8/91 | 5.712,86 DM |
Lohnsteuer 9/91 | 5.948,10 DM |
Lohnsteuer 10/91 | 2.718,31 DM |
Verspätungszuschlag zur Lohnsteuer 2/92 | 42,- DM |
Umsatzsteuer 7/91 | 16.036,10 DM |
Umsatzsteuer 8/91 | 7.844,- DM |
Umsatzsteuer 9/91 | 4.050,30 DM |
Umsatzsteuer 10/91 | 1.423,80 DM |
Umsatzsteuer 13/91 | 6.945,- DM |
Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 9/91 | 40,- DM |
Stabilitätszuschlag zur Lohnsteuer 7/91 | 386,03 DM |
Stabilitätszuschlag zur Lohnsteuer 8/91 | 428,37 DM |
Stabilitätszuschlag zur Lohnsteuer 9/91 | 446,03 DM |
Stabilitätszuschlag zur Lohnsteuer 9/91 | 203,83 DM. |
Zur Begründung wies die Klägerin darauf hin, daß sich aus von ihr vorgelegten Unterlagen ergebe, daß für 1990 und 1991 keine körperschaftsteuerlich bedeutsamen Gewinne erzielt worden seien. Dies gelte auch für 1989. Darüber hinaus beantragte die Klägerin den Erlaß von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer 1990 in Höhe von 4.875 DM sowie von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer in Höhe von 5.644 DM und von Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer in Höhe von 1.497,88 DM. Über den Erlaßantrag entschied der Beklagte nicht.
Den Stundungsantrag wies der Beklagte mit Ablehnungs-Bescheid vom 29. Januar 1992 zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos, weil die Finanzbehörde die Auffassung vertrat, die Stundung sei weder aus sachlichen noch aus persönlichen Gründen geboten. Die Oberfinanzdirektion ... wies die Beschwerde durch Beschwerdebescheid vom 27. Mai 1992 als unbegründet zurück.
Die Körperschaftsteuererklärung der Klägerin für das Kalenderjahr 1989 ging am 29. Juni 1992 beim Beklagten ein. Die Veranlagung ergab eine Steuerschuld in Höhe von 0 DM und einen Erstattungsanspruch in Höhe von 16.016 DM, der sich aus den von der Klägerin für 1989 geleisteten Körperschaftsteuervorauszahlungen ergab. Der nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung entstandene Verlustrücktrag ergab darüber hinaus für 1988 einen Körperschaftsteuererstattungsanspruch in Höhe von 1.708 DM. Der Beklagte stundete daraufhin mit Wirkung vom 29. Juni 1991 Abgaben wie folgt:
Lohnsteuer 9/91 | 4.038,91 DM |
---|---|
Umsatzsteuer 7/91 | 9.458,10 DM |
Umsatzsteuer 8/91 | 5.506,99 DM. |
Die gestundete Schuld ist mittlerweile durch Verrechnung getilgt worden.
Ebenso sind teilweise Tilgungen von Abgaben durch Umbuchung von Guthaben und Einziehungen des Vollziehungsbeamten erfolgt.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Stundungsbegehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, obwohl sie 1989 einen Verlust erwirtschaftet habe, habe sie für diesen Zeitraum Körperschaftsteuervorauszahlungen geleistet. Es habe daher ein Steuererstattungsanspruch bestanden. Eine ordnungsmäßige Erstellung der Körperschaftsteuerjahreserklärung 1989 sei ihr nicht möglich gewesen, da im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wesentliche Geschäftsunterlagen beschlagnahmt worden seien.
Der Stundungsantrag sei auch deshalb begründet, weil sie am 10. Oktober und 12. November 1991 Zahlungen an das beklagte Finanzamt (FA) geleistet habe, die das FA ausweislich eines Kontoauszuges teilweise noch nicht verbucht habe. So sei eine Zahlung in Höhe von 10.000 DM vom 20. Februar 1992 überhaupt nicht erfaßt worden. Abgesehen davon habe das beklagte FA entgegen den klaren Buchungsanweisungen der Klägerin Umbuchungen vorgenommen.
Darüber hinaus habe sie neben der Stundung auch den Erlaß von Verspätungs- und Säumniszuschlägen beantragt. Der Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion ... (OFD) nehme hierzu keine Stellung.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Ablehnungsbescheid vom 29. Januar 1992 und den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 27. Hai 1992 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 15.678,22 DM, Umsatzsteuer in Höhe von 26.299,20 DM, beginnend vom 10. Dezember 1991 bis zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 1989 am 29. Juni 1992 zu stunden, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge zu erlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Einziehung eines fälligen Steueranspruchs stelle dann eine erhebliche Härte dar, wenn der Steuerpflichtige in Kürze mit einer Erstattung rechnen könne. Hierzu sei das Einreichen der Steuererklärung, aus der sich das behauptete Guthaben zu ergeben habe, erforderlich. Daran fehle es im Streitfall. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung habe die Körperschaftsteuererklärung 1989 der Finanzbehörde nicht vorgelegen.
Soweit die Klägerin vortrage, für die Nichtabgabe der Steuererklärung sei die Beschlagnahme von Unterlagen ursächlich gewesen, so sei darauf hinzuweisen, daß die Möglichkeit bestanden habe, Kopien der benötigten Unterlagen zu erstellen.
Soweit die Klägerin die Verbuchung geleisteter Zahlungen beanstande, sei dem entgegenzuhalten, daß Zahlungen in Höhe von 24.036,96 DM vom 10. Oktober 1990 und von 12.346,60 DM vom 12. November 1990 entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechend ihrer Buchungsanweisung verbucht worden seien, wie sich aus einem Kontoauszug ergebe. Soweit die Klägerin die Nichtberücksichtigung eines Betrages von 10.000 DM beanstande, so beruhe dies auf der Nichteinlösung eines Schecks.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Steuerakte ... - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin mit ihrer Klage den Erlaß von Verspätungs- und Säumniszuschlägen anstrebt. Denn gemäß § 44 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Klage nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Hinsichtlich des Erlasses von Steuern und Nebenleistungen fehlt es jedoch an einer Beschwerdeentscheidung, mithin am Vorverfahren. Die Voraussetzungen des § 46 FGO sind nicht gegeben.
Im übrigen ist die Klage unbegründet. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, wonach für eine Stundung kein Raum sei, ist frei von Ermessensfehlern.
Nach § 222 Abgabenordnung (AO) können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Als Stundungsgründe können sowohl sachliche als auch in der Person des Steuerschuldners liegende Gründe in Betracht kommen. Zu den persönlichen Stundungsgründen tritt als weitere Voraussetzung die Stundungswürdigkeit hinzu.
Die Finanzbehörden haben die Entscheidung über das Stundungsbegehren nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und dabei das ihnen eingeräumte Ermessen dem Zweck der eingeräumten Ermächtigung entsprechend auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 5 AO). Sie haben dabei ihr Interesse an einer fristgerechten Zahlung der Steuern und steuerlichen Nebenleistungen einerseits und die aus sachlichen oder persönlichen Gründen eingeschränkte Zahlungsfähigkeit des Steuerschuldners andererseits sowie dessen Stundungsbedürftigkeit und die mögliche Gefährdung des Steueranspruchs abzuwägen. Das Gericht ist gemäß § 102 FGO darauf beschränkt, die Entscheidung der Finanzbehörde darauf zu überprüfen, ob sie einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung erkennen läßt (s. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. April 1981 IV R 23/78, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1981, 726; 30. April 1981 VI R 1169/78, BStBl II 1981, 611: 7. Mai 1981 VII R 64/79, BStBl II 1981, 608).
Im vorliegenden Fall sind weder sachliche noch persönliche Stundungsgründe gegeben.
Eine sachliche Härte kann die Einziehung einer Steuer dann darstellen, wenn die Erfüllung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis begehrt wird, obwohl ein entsprechender Betrag alsbald zu erstatten sein wird, da ein entsprechender Gegenanspruch besteht. Es widerspricht in einem solchen Fall Treu und Glauben, etwas zu fordern, was sogleich wieder zurückgewährt werden muß (Urteile des BFH vom 30. Mai 1990 I R 115/86, BFH/NV 1990, 757; vom 7. März 1985 IV R 161/81, BStBl II 1985, 449). Es genügt in diesem Zusammenhang jedoch nicht, daß nur eine ungewisse oder unbestimmte Aussicht auf eine Steuererstattung besteht, vielmehr muß der Gegenanspruch des Steuerpflichtigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen und in absehbarer Zeit fällig werden. Dies setzt voraus, daß der Gegenanspruch zur Zeit der Steuereinziehung nach Grund und Höhe rechtlich und tatsächlich schlüssig belegt wird.
An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin hatte bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung den von ihr behaupteten Gegenanspruch auf Erstattung der für 1989 geleisteten Körperschaftsteuervorauszahlungen nicht schlüssig belegt. Allein die Ausführungen der Klägerin, aus den für 1990 und 1991 vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, daß keine körperschaftsteuerlich relevanten Gewinne erzielt worden seien, was auch für 1989 zutreffe, reiche nicht aus. Das Bestehen und die alsbaldige Fälligkeit des behaupteten Gegenanspruches konnte die Klägerin nur dadurch belegen, daß sie die Körperschaftsteuererklärung 1989 mit entsprechender Gewinnermittlung und Bilanz beim Beklagten einreichte. Denn nur auf Grundlage dieser Unterlagen wäre der Finanzbehörde eine Überprüfung der Behauptung der Klägerin möglich gewesen. Erst nach Vorlage der Körperschaftsteuererklärung hätte von einem alsbaldigen Fälligwerden des Erstattungsanspruchs ausgegangen werden können.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß Geschäftsunterlagen der Klägerin beschlagnahmt waren. Die Klägerin hätte die Unterlagen im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen einsehen und die für die Erstellung der Erklärung erforderlichen Kopien fertigen können. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin im übrigen auch mehrfach Gebrauch gemacht.
Auch der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe teilweise Zahlungen entweder gar nicht oder falsch verbucht, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Unabhängig davon, daß dieser Vortrag ein Stundungsbegehren nicht rechtfertigt, hat der Beklagte anhand des Kontoauszuges dargetan, daß die von der Klägerin geleisteten Zahlungen entsprechend ihrer Buchungsanweisungen verbucht wurden. Soweit die Klägerin sich auf eine geleistete Zahlung in Höhe von 10.000 DM beruft, wurde diese zunächst als Einzahlung gebucht, mangels Deckung des Schecks durch die bezogene Bank mußte jedoch eine Stornierung der Zahlung erfolgen.
Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich angemeldeter Lohn- und Umsatzsteuer an einer erheblichen Härte im Sinne des § 222 AO.
Bei der Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Steuer des Arbeitgebers, sondern um die seiner Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber nur treuhänderisch zum Zwecke der Abführung anvertraut ist. Die Abführung solcher Fremdgelder schmälert das Vermögen und die Liquidität des Arbeitgebers nicht, da er diese Mittel nicht für eigene Zwecke verwenden darf (Urteil des BFH vom 14. Mai 1982 VI R 130/81, in Der Betrieb 1984, 954: vom 30. Mai 1990 I R 115/86, a.a.O.). Ähnliche Erwägungen gelten für die Abführung von Umsatzsteuer, die der Steuerpflichtige von Kunden erhalten und zu deren Abführung er verpflichtet ist.
Es ist keine teilweise Erledigung der Hauptsache dadurch eingetreten, daß die Abgaben, deren Stundung die Klägerin begehrte, mittlerweile durch Verrechnung beglichen wurden. Denn das Stundungsbegehren erledigt sich nicht dadurch, daß die Steuerforderung erlischt (Urteil des BFH vom 13. September 1966 I 204/65, BStBl III 1966, 694; Tipke-Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung § 138 FGO Rdn. 20).
Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Klägerin ist die unterlegene Beteiligte.