Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.02.1996, Az.: IX 21/91

Ermittlung des Gewinns aus einem Gewerbebetrieb; Steuerrechtliche Behandlung von Beiträgen an eine Zusatzversorgungskasse (ZVK) und die in diesem Zusammenhang angefallenen Gerichtskosten

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
14.02.1996
Aktenzeichen
IX 21/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 16450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1996:0214.IX21.91.0A

Fundstellen

  • DB (Beilage) 1997, 3 (Kurzinformation)
  • EFG 1996, 703-704 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Auslegung einer Pachtvereinbarung

Einkommensteuer 1988

In dem Rechtsstreit
hat der IX. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 14. Februar 1996,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter Bäckermeister
ehrenamtlicher Richter Landw. Meister
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1988 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie streiten mit dem Beklagten (Finanzamt - FA -) darüber, wie Beiträge an eine Zusatzversorgungskasse (ZVK) und die in diesem Zusammenhang angefallenen Gerichtskosten steuerrechtlich zu behandeln sind.

2

Der Kläger ist Inhaber eines Besitzunternehmens, das seinen Geschäftsbetrieb im Rahmen einer anerkannten Betriebsaufspaltung an die B GmbH vermietet hat. Der zwischen beiden

3

Unternehmen abgeschlossene Pacht- und Überlassungsvertrag vom 1. Januar 1988 enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 7

1.
Die GmbH erklärte sich mit der Übertragung einverstanden und verpflichtete sich, den von ihr übernommenen Betrieb mindestens im jetzigen Umfang aufrechtzuerhalten und ordnungsgemäß fortzuführen.

Sie tritt mit Wirkung vom 1.1.1988 in sämtliche laufenden, sich auf den Betrieb beziehenden Verträge (z.B. Ein- und Verkaufsverträge, Anstellungs- und Arbeitsverträge, Werkverträge, etc.) ein.

2.
Die GmbH verpflichtet sich, den Verpächter von allen Verpflichtungen aus den übergeleiteten Verträgen freizustellen und, soweit es geboten erscheint, von beteiligten Dritten die Genehmigung zur Übertragung einzuholen.

4

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger u.a. aus dem Einzelunternehmen einen Verlust in Höhe von 23.616 DM. Bei der Gewinnermittlung für das Streitjahr hatte der Kläger eine Rückstellung für Beiträge an die ZVK, zu denen er durch das Urteil des Arbeitsgerichts W. vom 2. August 1989 verurteilt worden war, und die in diesem Zusammenhang angefallenen Gerichtskosten gebildet. Das FA erkannte die Rückstellung nicht an und kürzte den Verlust des Streitjahres um 12.000 DM. Entsprechend wurde der Verlust der GmbH als Betriebsunternehmen um 12.000 DM erhöht.

5

Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 erhobene Einspruch blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung der Beiträge und Gerichtskosten im Rahmen der Gewinnermittlung des Besitzunternehmens begehrt.

6

Er trägt vor, sein Einzelunternehmen (Besitzunternehmen) sei durch Gerichtsurteil zur Zahlung von Beiträgen an die ZVK verpflichtet worden. Die Tatsache, das im Innenverhältnis mit der Betriebsgesellschaft Vereinbarungen getroffen seien, ändere nichts an der im Außenverhältnis bestehenden Zahlungsverpflichtung. Nach dem Urteil hätten sich folgende Verpflichtungen ergeben:

für 1986:280,48 DM,
für 1987:8.250,88 DM,
für 1988:19.596,80 DM.
7

Die Verbindlichkeiten für die Jahre 1986 und 1987 würden noch das Einzelunternehmen vor Begründung der Betriebsaufspaltung betreffen. Deshalb sei die Rückstellung in Höhe von 12.000 DM unter Berücksichtigung der Anwalts- und Gerichtskosten zutreffend gebildet worden. Nur die Verbindlichkeiten für 1988 würden das Betriebsunternehmen, die GmbH, treffen.

8

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1988 vom 21. März 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. November 1990 zu ändern und die Einkommensteuer insoweit herabzusetzen, als sie sich bei Berücksichtigung einer Rückstellung von 12.000 DM bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ergibt.

9

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Es bleibt bei seiner im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Auffassung. Zwar sei das Einzelunternehmen als Besitzunternehmen aufgrund des Gerichtsurteils vom 2. August 1989 im Außenverhältnis zur Zahlung der Beiträge an die ZVK verpflichtet, doch übernehme im Innenverhältnis aufgrund des § 7 des Pacht- undÜberlassungsvertrags vom 1. Januar 1988 die GmbH als Betriebsunternehmen sämtliche laufenden sich auf den Betrieb beziehenden Verträge. Die GmbH habe sich in dem Vertrag verpflichtet, das Besitzunternehmen aus den übergeleiteten Verträgen freizustellen. Dies gelte für alle Verpflichtungen aus den übergeleiteten Verträgen, d.h. auch für Verpflichtungen, die dem Grunde nach im Einzelunternehmen entstanden seien. Daraus ergebe sich für das Besitzunternehmen der Anspruch gegenüber dem Betriebsunternehmen, die Beitragszahlungen an die ZVK zu übernehmen. Soweit das Besitzunternehmen die Verpflichtung im Außenverhältnis passiviert habe, müsse auch die Forderung im Innenverhältnis aktiviert werden, so daß sich der Geschäftsvorfall auf den Gewinn des Einzelunternehmens nicht auswirken könne. Da das Betriebsunternehmen tatsächlich mit der Zahlung der Beiträge an die ZVK und den Anwalts- und Gerichtskosten belastet sei, habe es die Verpflichtung in seiner - der GmbH-Bilanz - gewinnmindernd zu passivieren.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist unbegründet.

12

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1988 ist rechtmäßig. Die Kläger werden durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt, da das FR den Gewinn aus Gewerbebetrieb zutreffend ermittelt hat. Der Senat sieht von der Darstellung weiterer Entscheidungsgründe ab und verweist auf seinen Gerichtsbescheid vom 28. September 1995 (§ 90 a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.