Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.03.1996, Az.: II 502/94
Anspruch auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz für Investitionen im Fördergebiet ; Investitionszulagen für einen Lastkraftwagen nebst Anhänger; Geschäftssitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 07.03.1996
- Aktenzeichen
- II 502/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 18638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1996:0307.II502.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 164 Abs. 2 AO
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG
- § 12 S. 2 Nr. 1 AO
- § 10 AO
Fundstelle
- EFG 1996, 771-773 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Investitionszulage 1991
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Geschäftsleitung befindet sich regelmäßig an dem Ort, an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die ihr obliegende geschäftsführende Tätigkeit entfaltet. Dies ist bei einer GmbH im allgemeinen der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers, notfalls dessen Wohnsitz, befindet.
- 2.
Kommt es für die Gewährung einer Investitionszulage darauf an, ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört, hat eine Gesellschaft aber Betriebsstätten auch außerhalb des Fördergebietes ist erheblich, welchem betrieblichen Anlagevermögen die Wirtschaftsgüter zuzuordnen sind.
- 3.
Was unter Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei allerdings nicht an die Begriffe des Einkommensteuerrechts angeknüpft werden kann, weil diesem ein solcher Begriff fremd ist; denn Anlagevermögen als Teil des Betriebsvermögens ist einkommensteuerlich ein betriebsbezogener und kein betriebsstättenbezogener Begriff, da ein Betrieb zwar mehrere Betriebsstätten, aber nur ein Betriebsvermögen haben kann. Eine buchmäßige Zuordnung zu einer Betriebsstätte kann mithin lediglich deklaratorische Bedeutung haben, z.B. für die betriebsinterne Kostenstellenrechnung oder die buchmäßige Trennung von Teilbetrieben.
- 4.
Ob ein Fahrzeug regelmäßig zu einer bestimmten Betriebsstätte zurückkehrt, entscheidet sich danach, wo es, wenn es nicht im Einsatz ist, seinen tatsächlichen Standplatz hat, also danach, wo die wesentlichen Ruhezeiten stattfinden.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 7. März 1996,
an der mitgewirkt haben:
1.Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtlicher Richter ...
5. ehrenamtliche Richterin ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin (Kl'in) einen Anspruch auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 für Investitionen im Fördergebiet hat.
Kl'in ist die im März 1991 als sog. "Ein-Mann-GmbH" mit Sitz in gegründete J. K. GmbH. Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages sind Unternehmensgegenstand sowohl Speditionsgeschäfte aller Art als auch der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen. Die Geschäftsleitung der GmbH befindet sich in H., wo der Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer auch für die Firma Speditionskontor G. K. GmbH & Co. KG leitend tätig ist. In M. steht der GmbH ein von der Zolldirektion M. angemieteter Büroraum von 20 qm Größe mit Toilette und Waschmöglichkeit zur Verfügung. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer bearbeiten dort Zoll- und Einfuhrangelegenheiten, u.a. für die K.-Transit-Speditions GmbH in P..
Die Kl'in schaffte im Streitjahr 1991 zwei Kranwagen, einen Anhänger, einen Kleintransporter und Büroeinrichtung für insgesamt 538.752,23 DM an, wofür sie auf Antrag Investitionszulage in Höhe von 64.651 DM (12 v.H. der Anschaffungskosten) unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)) erhielt. Die Fahrzeuge sind auf die Kl'in zugelassen; ferner hat die Kl'in für die Lkw's und Anhänger Güterkraftverkehrsgenehmigungen vom Land Sachsen-Anhalt erhalten.
Nach den Feststellungen einer bei der Kl'in durchgeführten Außenprüfung führt die Kl'in mit den Fahrzeugen nahezu ausschließlich Transporte für die Firmen R. (Transporte für Ziegeleibetriebe in S., J., H.), L.-Baustoffhandel, R., G. und K., N. und BKB, aus, die jeweils im Bezirk B. belegen sind und werden die Aufträge von H. aus abgewickelt (Erteilung der Rechnungen, Abwicklung des Zahlungsverkehrs). Dabei werden die Fahrten für die Firmen R. und N. im Gutschriftverfahren abgerechnet, wobei die Gutschriften ebenfalls an das Büro in H. gehen. Nach den im Klageverfahren vorgelegten Rechnungen der Jahre 1991 und 1992 hat die Kl'in lediglich vier Neukunden im Fördergebiet hinzugewonnen, für die lediglich insgesamt 10 Transporte ausgeführt wurden. Die Fahrzeuge werden - so die Feststellungen der Außenprüfung - an Wochenenden und bei sonstigen Ruhezeiten auf dem Betriebshof der Firma Speditionskontor G.K. GmbH & Co. KG in H. abgestellt und betankt, ebenso werden dort erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten ausgeführt.
Aufgrund dieser Feststellungen kamen der Betriebsprüfer und ihm folgend der Beklagte (das beklagte Finanzamt - FA -) zu der Auffassung, daß die mit den Fahrzeugen erwirtschafteten Erträge nicht der Betriebsstätte in M., sondern der Betriebsstätte in H. zuzurechnen seien, deshalb die Fahrzeuge nicht zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte M., sondern zu dem der Betriebsstätte H. gehörten, so daß kein Anspruch auf Investitionszulage für diese Wirtschaftsgüter bestehe; denn begünstigt seien nur Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet.
Das FA änderte daraufhin den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Investitionszulagengewährungsbescheid dahingehend, daß Investitionszulage nicht mehr für die Fahrzeuge sondern nur noch für die Einrichtungsgegenstände des Büros in M. gewährt wurde. Gegen den entsprechend geänderten Investitionszulagenbescheid legte die Kl'in Einspruch ein, den sie damit begründete, die fraglichen Fahrzeuge seien der Betriebsstätte in M. zuzuordnen, weil sämtliche mit den Fahrzeugen erzielten Erträge dort erwirtschaftet seien. Denn die "in H. durchgeführten Tätigkeiten (Auftragsabwicklung, Rechnungserteilung, Reparatur)" seien nicht etwa von der Kl'in selbst ausgeführt worden; es handele sich insoweit um "Dienstleistungen, die mangels Räumlichkeiten in M. von einem rechtlich selbständigen Unternehmen, der K. GmbH & Co. KG, durchgeführt" worden seien, nicht um eine betriebliche Betätigung der Kl'in selbst. Die Fahrzeuge seien überwiegend im Fördergebiet, zum Teil auch grenzüberschreitend (in Bezug auf die ehemals innerdeutsche Grenze) eingesetzt worden und dabei ausschließlich von sachsen-anhaltinischen Fahrern geführt worden. Einziger in H. ansässiger Arbeitnehmer der GmbH sei deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer. Abgesehen davon, daß die in H. durchgeführten Arbeiten nicht von der Kl'in selbst, sondern von der J. K. GmbH & Co. KG ausgeführt worden seien, seien diese ohnehin von untergeordneter Bedeutung; jedenfalls könne hieraus nicht geschlossen werden, daß die Erträge aus dem Einsatz der Fahrzeuge in H. erwirtschaftet worden seien. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Konzession aufgrund des Sitzes der GmbH in M. in Sachsen-Anhalt erteilt worden sei, und weil dort disponiert werde, der Kontakt zu den Kunden gehalten werde und Neukunden akquiriert würden. In Niedersachsen hätte die Kl'in eine derartige Konzession nicht erhalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Prozeßbevollmächtigten der Kl'in vom 06.12.1993 und 01.03.1994 (Bl. 3-7 Gerichtsakte; Bl. 7-9 und 20, 21, Fach 1991 Investitionszulagenakte) verwiesen.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Ergänzend zur Begründung im Betriebsprüfungsbericht führte das FA aus, jedenfalls die in H. vorgenommene weitere Auftragsabwicklung (Rechnungserteilung, Kontrolle des Zahlungsverkehrs) sei eine wesentliche Tätigkeit. Bei der Außenprüfung habe zudem nicht festgestellt werden können, daß die Fahrzeuge von der Betriebsstätte in M. aus disponiert und von dort aus Kontakte zu Kunden hergestellt wurden. Dazu seien auch die Räumlichkeiten nicht geeignet; ferner spreche dagegen, daß die Mehrzahl der Kunden der Kl'in im Braunschweiger Bereich ansässig sei. Die in M. beschäftigten Angestellten hätten vielmehr lediglich Zoll- und Einfuhrangelegenheiten bearbeitet.
Mit der Klage begehrt die Kl'in weiterhin Investitionszulage für die drei Fahrzeuge.
Sie trägt, wie auch schon im Einspruchsverfahren vor, sie sei lediglich als frachtführendes Unternehmen (Frachtführer) und nicht als Frachtenvermittler (Spediteur) tätig. Im Verkehrsgewerbe sei es üblich, daß Frachtführer die Fahrzeuge fremd disponieren und auch abrechnen lassen würden. Diese Tätigkeiten würden von der G. K. GmbH & Co. KG in H. für die Kl'in ausgeführt. Daß die Fahrzeuge in H. betankt und gewartet würden, sei von untergeordneter Bedeutung. Die Mitarbeiter in M. hätten zwar überwiegend Zoll- und Einfuhrangelegenheiten bearbeitet, gleichwohl hätten sie aber auch die Aufträge von Kunden aus Sachsen-Anhalt angenommen und auch abgewickelt.
Die Kl'in beantragt,
den Rückforderungsbescheid vom 08.11.1993 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA hält unter Hinweis auf die Begründung im Einspruchsbescheid an seiner Auffassung fest.
Wegen der Einlassung des Geschäftsführers der Kl'in in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.03.1996 Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten der Rechnungsgestellung des Inhalts der Rechnungen und der Zusammensetzung des Kundenkreises der Kl'in wird auf den Inhalt der von der Kl'in vorgelegten Ausgangsrechnungen (2 Ordner) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat die für die Lkw, den Anhänger und den Kleintransporter begehrte Investitionszulage mit dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Investitionszulagenbescheid vom 08.11.1993 zu Recht versagt, weil die Wirtschaftsgüter nicht, wie es § 2 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG erfordert, zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören. Die Wirtschaftsgüter sind nicht, wie die Kl'in meint, dem Anlagevermögen ihrer im Fördergebiet belegenen Betriebsstätte in M., sondern dem Anlagevermögen ihrer nicht im Fördergebiet belegenen Betriebsstätte in H. zuzurechnen.
1.
Die Kl'in unterhält, - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - zwei Betriebsstätten. In M. hat sie eine Betriebsstätte, da ihr dort durch die Anmietung eines Geschäftsraumes eine feste Geschäftseinrichtung für ihr Unternehmen zur Verfügung steht, über die sie aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages tatsächlich verfügen kann. In H. unterhält sie eine Betriebsstätte schon deshalb, weil sich dort die Geschäftsleitung (§ 12 Satz 2 Nr. 1 AO), nämlich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO) befindet. Die Geschäftsleitung (der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) befindet sich regelmäßig an dem Ort, an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die ihr obliegende geschäftsführende Tätigkeit entfaltet. Dies ist bei einer GmbH im allgemeinen der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers, notfalls dessen Wohnsitz, befindet. (Siehe hierzu BFH-Urteil vom 23.01.1991 I R 22/90, BStBl II 1991, 554). Unstreitig hat sich der Geschäftsführer der Kl'in, auch schon deshalb, weil er in H. für weitere Gesellschaften als Geschäftsführer tätig war, überwiegend in H. befunden. Außerdem hat er dort seinen Wohnsitz.
2.
Kommt es, wie im Streitfall, für die Gewährung der Investitionszulage darauf an, ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört, hat eine Gesellschaft aber Betriebsstätten auch außerhalb des Fördergebietes ist erheblich, welchem betrieblichen Anlagevermögen die Wirtschaftsgüter zuzuordnen sind.
Was unter Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei allerdings nicht an die Begriffe des Einkommensteuerrechts angeknüpft werden kann, weil diesem ein solcher Begriff fremd ist; denn Anlagevermögen als Teil des Betriebsvermögens ist einkommensteuerlich ein betriebsbezogener und kein betriebsstättenbezogener Begriff, da ein Betrieb zwar mehrere Betriebsstätten, aber nur ein Betriebsvermögen haben kann. Eine buchmäßige Zuordnung zu einer Betriebsstätte kann mithin lediglich deklaratorische Bedeutung haben, z.B. für die betriebsinterne Kostenstellenrechnung oder die buchmäßige Trennung von Teilbetrieben.
Aus dem Sinnzusammenhang, wonach die Wirtschaftsgüter nicht nur zum Anlagevermögen der Betriebsstätte gehören, sondern darüber hinaus für den Bindungszeitraum von drei Jahren in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben müssen, ergibt sich, daß eine rein buchmäßige Zuordnung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht genügt. Im begünstigungsrechtlichen Sinne zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet zu gehören, erfordert vielmehr, daß die Wirtschaftsgüter tatsächlich dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb einer Betriebsstätte im Fördergebiet zu dienen.
Dies setzt bei LKW-Zugmaschinen und LKW-Anhängern, aber auch bei Kleintransportern, voraus, daß sie stets zu der dortigen Betriebsstätte zurückkehren und von dort aus gewartet und eingesetzt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 14.05.1991 VII B 187/90 BFH/NV 1992, 137, und BFH-Urteil vom 24.03.1992 VII R 46/91 BFH/NV 1992, 697). Die genannten Urteile sind zwar zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für das Halten von "Berlin"-Anhängern ergangen. Die Voraussetzungen für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und die Begünstigungsvoraussetzungen nach § 2 InvZulG 1991 decken sich aber, wie auch jeweils dieselben Begünstigungszwecke verfolgt werden: es soll nämlich gleichermaßen die Wirtschaftskraft eines bestimmten Fördergebietes gestärkt werden. Gründe für eine unterschiedliche Auslegung der Vorschriften sind daher nicht gegeben.
3.
Der erkennende Senat ist nach Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -) davon überzeugt, daß die Fahrzeuge, für die die Kl'in Investitionszulage begehrt, nach diesen Grundsätzen nicht zum Anlagevermögen der Betriebsstätte in M. gehörten.
a)
So erfolgte die Wartung, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie durch die Kl'in selbst oder von Fremdbetrieben vorgenommen wurde, regelmäßig in H. und wurden die Fahrzeuge überwiegend dort auch betankt; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
b)
Der Senat ist ferner davon überzeugt, daß die Fahrzeuge, zumindest überwiegend, von H. aus disponiert und eingesetzt wurden.
Insoweit muß sich die Kl'in zunächst einmal an ihrer eigenen Darstellung in ihrem Schreiben vom 6.12.1993 und der Klageschrift vom 4.11.1994 festhalten lassen. In der Klageschrift hat die Kl'in nämlich ausgeführt, es sei "im Verkehrsgewerbe üblich, daß das frachtführende Unternehmen die eigenen Fahrzeuge fremd disponieren und auch die Abrechnungen mit den Kunden fremd erstellen" lasse und "diese Tätigkeiten" würden "von der G. K. GmbH u. Co. KG H. als fremdem Dienstleister für die J. K. GmbH M. ausgeführt". Im Schreiben vom 6.12.1993 hatte sie bereits ebenfalls in diesem Sinne dargelegt, "bei den im Prüfungsbericht aufgezählten, in H. durchgeführten Tätigkeiten (Auftragsabwicklung, Rechnungserteilung, Reparatur)" handele "es sich um Dienstleistungen, die mangels Räumlichkeiten in M. von einem rechtlich selbständigen Unternehmen, der K. GmbH u. Co. KG, durchgeführt" worden seien.
Demgegenüber waren die Mitarbeiter nach den Ausführungen in der Klageschrift "überwiegend mit Zoll- und Einfuhrangelegenheiten beschäftigt" und "insbesondere aus Marketinggründen und aus Gründen der innerbetrieblichen Organisation ... mit der regionalen Auftragsannahme und Auftragsabwicklung von Kunden aus Sachsen Anhalt betraut".
Wenn der Geschäftsführer der Kl'in in der mündlichen Verhandlung nunmehr hiervon abweichend dargelegt hat, die Rechnungen würden in M. ausgestellt und versandt, die Kunden aus dem Braunschweiger Raum würden zwar in H. bei der GmbH u. Co. KG anrufen, diese frage dann aber in M. an, ob die Fracht dort übernommen werde, dort werde also disponiert, vermag der Senat dem keinen Glauben zu schenken.
Abgesehen davon, daß diese Darstellung dem schriftsätzlich und schon im außergerichtlichen Vorverfahren Vorgetragenen widerspricht, steht ihr obendrein die Lebenserfahrung entgegen, da die behauptete Abwicklung der Aufträge nicht gerade praxisgerecht ist. Es wäre allerdings denkbar, daß bisherige Kunden (der GmbH u. Co. KG) eine Eingewöhnungszeit gebraucht und deshalb zunächst weiterhin in H. angerufen hätten und deshalb für eine Übergangszeit noch hätten weitervermittelt werden müssen. So liegt der Fall indes nicht. Da die Kl'in anders als die GmbH u. Co. KG Baustofftransporte durchführt, die Spezialfahrzeuge erfordern (hohes Ladegewicht, Kranaufbau), handelte es sich insoweit zumindest teilweise um Neukunden. Diese hätten aber keinen Anlaß gehabt, aus - vermeintlich alter Gewohnheit - in H., statt in M. anzurufen. Davon abgesehen ist aber entscheidend, daß die Kl'in den betrieblichen Ablauf gewollt und konkret so organisiert hatte, daß die Kunden ihre Aufträge in H. abgaben; denn sämtlicher Schriftverkehr enthielt lt. vorliegenden Rechnungen der Jahre 1991 und 1992 den ausdrücklichen Hinweis, daß Schecks und Schriftverkehr an das Büro der Kl'in in H. zu richten seien; auch der telekommunikative Kontakt war ausschließlich auf das dortige Büro ausgerichtet, da nach den dem Gericht vorgelegten Rechnungen Telefon-, Telefax- und Telexanschlüsse nur des H. Büros angegeben waren. Damit ist die behauptete Art der Bearbeitung der Aufträge nicht etwa eine glaubhafte Folge vorübergehender Anpassungsprobleme und greift deshalb die Lebenserfahrung, wonach ein Unternehmer seinen Betrieb so, weil nicht praxisgerecht, nicht organisiert hätte.
Nach alldem ist der Senat davon überzeugt, daß Einsatz und Disposition der Fahrzeuge nicht von M. sondern von H. aus erfolgten.
Gegen einen Einsatz der Fahrzeuge von M. aus spricht darüber hinaus, daß in der dortigen Betriebsstätte keine Abstellmöglichkeiten für die Fahrzeuge bestanden, die Fahrzeuge vielmehr in der Regel in H. betankt wurden und dort insbesondere an den Wochenenden abgestellt waren.
Zu letzterem hat der Geschäftsführer der Kl'in zwar in der mündlichen Verhandlung (nicht protokolliert) vorgetragen, die Fahrzeuge seien hier nur bei Gelegenheit abgestellt gewesen, die Fahrer hätten sie vielmehr überwiegend an den Wochenenden bei sich zu Hause abgestellt gehabt, weil sich dort niemand daran gestört hätte (Dörfer) und sie auf diese Weise die Anfahrt nach H. mit dem eigenen PKW hätten sparen können. Auch dieser Einlassung vermag der Senat keinen Glauben zu schenken. Zum einen wäre diese Handhabung verkehrsrechtlich nicht zulässig, zum anderen spricht dagegen, daß sie erst jetzt vorgetragen ist, obwohl das FA schon immer seine Auffassung auch darauf gestützt hat, daß die Fahrzeuge in H. abgestellt seien. Auch hat die Klägerin für ihren Vortrag keinen Beweis angeboten. Gegen die behauptete Handhabung spricht weiter, daß die Fahrzeuge unstreitig i.d.R. in H. auf dem Betriebshof aufgetankt wurden, obwohl sie dort keine Fracht aufzunehmen hatten, diese vielmehr direkt bei den Auftraggebern geladen wurde.
c)
Nach den obigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Fahrzeuge während der Ruhezeiten, insbesondere der Wochenenden in H. abgestellt waren.
Bei dieser Sachlage kehren die Fahrzeuge nicht etwa regelmäßig in die Betriebsstätte nach M., sondern umgekehrt in die Betriebsstätte nach H. zurück. Denn ob ein Fahrzeug regelmäßig zu einer bestimmten Betriebsstätte - hier im Fördergebiet - zurückkehrt, entscheidet sich danach, wo es, wenn es nicht im Einsatz ist, seinen tatsächlichen Standplatz hat, also danach, wo die wesentlichen Ruhezeiten stattfinden (vgl. das durch BFH-Beschluß vom 14.05.1991 VII B 187/90, a.a.O. bestätigte Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 05.12.1985 I 151-154/83, EFG 1986, 520).
Selbst wenn die Fahrer die Fahrzeuge, wie der Geschäftsführer der Kl'in in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, an den Wochenenden bei sich zu Hause abgestellt gehabt hätten, hätten diese gleichwohl eine engere örtliche Anbindung zur Betriebsstätte in H. als zu der in M. gehabt; denn wie der Geschäftsführer der Kl'in selbst ausführte, hätten sich die Fahrer durch diese - geduldete - Handhabung die Anfahrt zum Betriebshof in H. erspart. Der vorgesehene Abstellplatz wäre auch in diesem Fall in der Betriebsstätte H. gewesen, was auch gar nicht anders hätte sein können, weil ein Abstellen in der Betriebsstätte M. wegen der örtlichen Verhältnisse - unstreitig - nicht möglich gewesen wäre. Das behauptete Abstellen bei den Fahrern zu Hause wäre daher bei wertender Betrachtungsweise wie ein Abstellen auf dem Betriebshof in H. zu beurteilen.
3.
Der Senat kann offenlassen, ob die Zuordnung der Fahrzeuge anders zu beurteilen wäre, wenn die Kl'in nur das Frachtgeschäft betrieben hätte und die GmbH u. Co. KG als Spediteur, jeweils i.S.d. Unterscheidung im Handelsgesetzbuch, aufgetreten wäre. Denn die Kl'in ist - entgegen ihrem Vortrag - nicht lediglich Frachtführerin gewesen ist. Dies folgt schon daraus, daß die Kl'in an die Auftraggeber Rechnungen über die Gesamtleistung erteilt hat; bei der behaupteten Gestaltung hätte die GmbH u. Co KG Auftragnehmerin sein und die Gesamtleistung abrechnen müssen und hätte diese die Kl'in mit dem Transport beauftragen und hätte die Kl'in ihre Transportleistung der GmbH u. Co. KG in Rechnung stellen müssen. Dies ist indes alles nicht geschehen.
4.
Es kann auch offenbleiben, ob die in H. durchgeführten Arbeiten von eigenem Personal der Kl'in oder von der GmbH u. Co. KG insoweit - ohne oder gegen Bezahlung - ausgeliehenem Personal, was beides als eigene Leistung der Kl'in zu beurteilen wäre, ausgeführt worden sind, ob die Kl'in von der GmbH u. Co KG echte Fremdleistungen bezogen hat oder ob, da insoweit kein Zahlungsverkehr stattfand, es sich bei der GmbH u. Co. KG um Leistungsentnahmen ihres Gesellschafters J. K. und bei der Kl'in um verdeckte (Leistungs-)Einlagen ihres Alleingesellschafters handelte.
Für die Beurteilung, welcher Betriebsstätte die Fahrzeuge zuzuordnen sind, kommt es nämlich auf die tatsächlichen Verhältnisse und damit darauf an, wo die für die Abgrenzung maßgebenden Leistungen, sei es von der Klägerin selbst oder von anderen Unternehmen für diese erbracht wurden.
Wollte man entgegen der hier vertretenen Auffassung Fremdleistungen nicht wie solche der Kl'in selbst beurteilen, wäre statt dessen jedenfalls auf den Abschluß der den Leistungen zugrundeliegenden Vereinbarungen abzustellen; am Ergebnis würde sich dadurch aber nichts ändern; denn die Vergabe der Fremdarbeiten wäre jedenfalls eine Tätigkeit des Geschäftsführers der Kl'in, die offensichtlich in der Betriebsstätte in H. stattgefunden hätte. Auch etwaige (Nutzungs-)Einlagen durch den Gesellschaftergeschäftsführer wären am Ort der Leistung, mithin in Helmstedt, erfolgt.
5.
Entgegen der Auffassung der Kl'in kommt es nicht darauf an, daß sie die Güterfernverkehrskonzessionen für die Lkw's nur deshalb erhalten hat, weil sie eine Betriebsstätte in M. unterhält, sie dagegen in Niedersachsen keine Konzession erhalten hätte. Weder die polizeiliche Zulassung in M. noch der güterkraftverkehrsrechtliche Standort Magdeburg noch die mit diesem Standort verbundene Fern- oder Nahverkehrskonzession reichen aus, die Fahrzeuge der dort belegenen Betriebsstätte zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1968 VI R 257/67, BStBl II 1968, 569 zum Berlin-Förderungsgesetz). Es kommt insoweit nicht auf rechtliche Verhältnisse an sondern auf die einzelnen Umstände der tatsächlichen Nutzung, wie sie den obigen Ausführungen zugrunde liegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.