Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.02.1996, Az.: II 347/94

Anforderungen an die Erfassung eines Betriebsaufgabegewinns; Bewertung der Betriebsaufgabe als ein Entnahmevorgang eigener Art; Begriff der "Totalentnahme"

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
22.02.1996
Aktenzeichen
II 347/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 18738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1996:0222.II347.94.0A

Fundstellen

  • DB (Beilage) 1997, 3 (Kurzinformation)
  • EFG 1996, 819-821 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
gesonderte und einheitliche Feststellung 1987

Der II. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 22. Februar 1996,
an der mitgewirkt haben:
1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtlicher Richter ...
5. ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Beklagte (das beklagte Finanzamt - FA -) einen Betriebsaufgabegewinn zu Recht im Streitjahr 1987 erfaßt hat oder ob der Gewinn bereits im Vorjahr 1986 angefallen war und deshalb dort zu erfassen gewesen wäre.

2

Die Kläger betrieben seit 1974 auf J. die Pension "Villa ..." (Zimmervermietung mit Frühstück, später Vermietung von Appartements und Zimmern mit Frühstück) in der Rechts form einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) und erzielten hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

3

Nach Ende der Hauptsaison 1986 bis zum Frühjahr 1987 (Fertigstellung) bauten die Kläger die noch vorhandenen Einzelzimmer ebenfalls zu Ferienwohnungen um, so daß ab Wiederaufnahme des Betriebs nach Umbau im Frühjahr 1987 nur noch die nunmehr vorhandenen 8 Ferienwohnungen an Gäste vermietet wurden und zwar ohne jedwede Zusatzleistungen wie z.B. die Gewährung von Mahlzeiten oder auch nur Frühstück, Bereithaltung von Getränken, Versorgung mit Lebensmitteln und so weiter.

4

Entsprechend sind die Kläger im Gastgeberverzeichnis 1987 nur noch als Anbieter von Ferienwohnungen verzeichnet. Auf den Inhalt des Gastgeberverzeichnisses 1987 (Bl. 4 bis 6 Gerichtsakte - GA -) wird verwiesen. Aufgrund dieser Änderung wurde schließlich auch die bisher auf "Vermietung von 11 Beherbergungsräumen und 3 Ferienwohnungen" lautende Gaststättenerlaubnis (entsprechende Antrage des Landkreises vom 26.02.1987 auf Grund des Gastgeberverzeichnisses 1987) Ende des Streitjahres geändert auf die "Unterhaltung eines Beherbergungsbetriebs - Ferienappartements -" (Bl. 7 GA, 36 Gewerbesteuerakte - GewStA -). Eine Durchschrift der geänderten Gaststättenerlaubnis ging dem FA noch im Dezember 1987 zu (Bl. 36 GewStA).

5

Die Verringerung des Leistungsumfangs der Klägerin (seit 1987 keine über die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten hinausgehenden Zusatzleistungen) blieb dem FA bis auf weiteres unbekannt. Die Kläger bezeichneten ihre Einnahmen in den vorgelegten Gewinnermittlungen weiter als solche aus Zimmer- und Wohnungsvermietung.

6

Bei einer Anfang 1990 bei den Klägern durchgeführten Außenprüfung wurde dem FA schließlich bekannt, daß die Kläger seit 1987 keine Zusatzleistungen mehr erbrachten. Das FA vertrat deshalb - diese rechtliche Würdigung ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die Auffassung, daß die Tätigkeit der Kläger nicht mehr gewerblich sei, sondern nur noch den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfülle und deshalb eine Betriebsaufgabe stattgefunden habe. Das FA änderte daraufhin den Gewinnfeststellungsbescheid des Streitjahres 1987 und stellte nunmehr einen Betriebsaufgabegewinn in Höhe von 306.795 DM und statt des erklärten Verlustes aus Gewerbebetrieb einen höheren Verlust, nunmehr aus Vermietung und Verpachtung, fest.

7

Gegen den entsprechend geänderten Feststellungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Sie begründeten diesen im wesentlichen damit, nach ihrer Auffassung sei die Betriebsaufgabe bereits 1986 erfolgt, denn bereits Ende 1986 seien keine Einzelzimmer mehr vermietet worden. Aufgrund der umfangreichen Reparaturarbeiten sei zeitweise sogar keine Nutzung möglich gewesen.

8

Zum Nachweis bezogen sich die Kläger auf zwei an Gäste, die nach Zimmern nachgefragt hatten, gerichtete Schreiben vom 19.12. und 22.12.1986, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 2 und 3 Einspruchsakte). Im ersten Schreiben war darauf hingewiesen, daß ab 1987 nur noch Ferienwohnungen angeboten würden, da die Nachfrage danach wesentlich größer sei als nach Zimmern mit Frühstück. Ferner war darin darauf hingewiesen, daß noch mehrere Wochen die Handwerker im Hause seien. Nach dem Inhalt des zweiten Schreibens war eine Reservierung von Einzelzimmern storniert worden und ausgeführt worden, daß die Handwerker "fleißig seien und man sehe, wie es werden solle".

9

Ferner tragen die Kläger vor, bereits bei Beginn des Umbaues habe festgestanden, daß nur noch Ferienwohnungen vermietet und keine Zusatzleistungen hierzu erbracht werden sollten. Mit Baubeginn im Jahre 1986 sei das Grundstück deshalb notwendiges Privatvermögen geworden.

10

Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg. Das FA begründete seine Auffassung, daß die Betriebsaufgabe im Jahre 1987 stattgefunden habe, damit, ein Wirtschaftsgut, das notwendiges Betriebsvermögen sei, könne zwar durch eine Nutzungsänderung seinen Charakter als notwendigem Betriebsvermögen verlieren, werde aber deshalb nicht sogleich zu notwendigen Privatvermögen; es müsse deshalb eine ausdrückliche Entnahme des Wirtschaftsgutes stattfinden. Bei Gebäuden, die sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken dienen könnten, könne eine Entnahme erst für den Zeitpunkt angenommen werden, zu dem feststehe, daß sie auf Dauer im außerbetrieblichen Bereich genutzt werden sollen. Die Vermietung von Ferienwohnungen wie im Streitfall könne aber sowohl in der Form der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (reine Vermögens Verwaltung) als auch der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgen. Nach der Rechtsprechung werde die Grenze privater Vermögens Verwaltung dann überschritten und lägen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, wenn über die bloße Vermietungstätigkeit hinaus besondere Zusatzleistungen erbracht würden. Die Umstellung von der Vermietung von Zimmern mit Gewährung von Frühstück auf die reine Vermietung von Ferienwohnungen ohne Zusatzleistungen sei ein Strukturwandel zur reinen Vermögensverwaltung hin. Für die Frage, ob die Entnahme bzw. Betriebsaufgabe 1986 oder 1987 stattgefunden habe, könne nicht auf die bei Beginn der Umbauarbeiten vorhandene Absicht der Kläger allein abgestellt werden, da auch Ferienwohnungen im Rahmen eines Gewerbebetriebs vermietet werden könnten. Maßgebender Zeitpunkt sei deshalb der, zu dem nach außen hin erkennbar werde, daß auf Dauer keine Zusatzleistungen erbracht würden und deshalb ein Strukturwandel stattgefunden habe.

11

Mit der Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Erfassung eines Betriebsaufgabegewinns im Streitjahr 1987. Sie sind der Meinung, daß die Betriebsaufgabe bereits 1986 stattgefunden habe. Entscheidend komme es auf die Absicht im Zeitpunkt des Beginns der Umbaumaßnahmen an. Daß keine Zusatzleistungen mit der Vermietung der Ferienwohnungen erbracht werden sollten, belege auch der Inhalt des Gastgeberverzeichnisses für 1987, das bereits 1986 erstellt und in Druck gegangen sei. Auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung der neuerstellten Ferienwohnungen könne zumindest dann nicht abgestellt werden, wenn die subjektive Absicht nach außen deutlich sichtbar geworden sei. Dann komme es auf diese an. Die Absicht sei aber bereits 1986 bei der Erstellung des neuen Gastgeberverzeichnisses und bei der Beantwortung von Gästeanfragen nach außen in Erscheinung getreten. Die letzte Lebensmittelrechnung (Nebenleistung) datierte vom 25.09.1986.

12

Die Kläger beantragen,

den Feststellungsbescheid 1987 dahin zu ändern, daß der dort festgestellte Betriebsaufgabegewinn von 306.795 DM entfällt.

13

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Das FA hält aus den im Einspruchsbescheid angeführten Gründen an seiner Auffassung fest. Ergänzend hierzu trägt es vor, es komme nicht darauf an, daß der Umstand des Strukturwandels der Öffentlichkeit bereits Ende 1986 durch den Versand des Gastgebersverzeichnisses 1987 bekannt geworden sei. Entscheidend sei vielmehr, wann dieser Strukturwandel dem FA gegenüber bekannt geworden sei. Dieses sei aber jedenfalls noch nicht 1986 der Fall gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist unbegründet.

16

Der Betrieb der Kläger ist im Streitjahr und nicht, wie sie meinen, in dem diesem vorhergehenden Kalenderjahr aufgegeben worden. Das FA hat den Betriebsaufgabegewinn daher zutreffend im Streitjahr 1987 erfaßt.

17

1.

Unter einer Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 EStG ist in erster Linie ein Ereignis zu verstehen, bei dem nach dem Entschluß des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit die wesentlichen Grundlagen des Betriebs an verschiedene Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des BFH vom 7.10.1974 GrS 1/73, BStBl II 1975, 168 m.w.N.; weitere Nachweise bei Schmidt, § 16 EStG Rdnr. 173).

18

Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Betriebsaufgabe als ein Entnahmevorgang eigener Art, nämlich als eine Totalentnahme zu werten ist. Daraus folgt, daß die Betriebsaufgabe - ebenso wie die Entnahme - voraussetzt, daß die Verknüpfung der Wirtschaftsgüter mit dem Betrieb endgültig gelöst wird.

19

Wie es bei der Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen einer deutlich nach außen in Erscheinung tretenden, in objektiver nachprüfbarer Weise dokumentierten Entnahmehandlung bedarf (z.B. BFH-Urteile vom 31.01.1985 IV R 130/82, BStBl II 1985, 395; vom 18.01.1989 X R 99/87, BFH/NV 1990, 424; vom 12.03.1992 IV R 31/91 BFH/NV 1993, 405 - keine Entnahme durch Umbau, wenn auch nach Umbau betriebliche Nutzung möglich -) ist auch bei der Betriebsaufgabe ein entsprechender nach außen in Erscheinung tretender Entschluß des Steuerpflichtigen erforderlich (BFH-Urteile vom 13.12.1983 VIII R 90/81, BStBl II 1984, 474; vom 27.02.1985 I R 235/80, BStBl II 1985, 456).

20

Durch den Umbau des betrieblich genutzten Gebäudes der Kläger zu Ferienwohnungen allein ist das Gebäude als wesentliche Betriebsgrundlage noch nicht in diesem Sinne durch eine eindeutige Entnahmehandlung in das Privatvermögen überführt worden. Denn der Umbau in Ferienwohnungen schließt die weitere betriebliche Nutzung des Gebäudes nicht notwendig aus, wie noch nachfolgend unter 2. im einzelnen ausgeführt wird.

21

2.

Allerdings besteht im Streitfall die Besonderheit, daß die konkrete Gestaltung der weiteren Nutzung des Gebäudes durch reine Vermietung als Ferienwohnungen dazu geführt hat, daß durch eine Art "Strukturwandel" fortan keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern nur noch solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.

22

a)

Ob mit der Vermietung von Ferienwohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, entscheidet sich nach der Rechtsprechung danach, ob im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt. Mit der Vermietung von Ferienwohnungen werden nach der Rechtsprechung dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn sie hotelmäßig - wie bisher bei der Zimmervermietung - für kurzzeitige oder kurzfristige Vermietungen vorgehalten werden oder aber wenn, - wie bisher bei der Zimmervermietung - besondere Zusatzleistungen erbracht werden, die ihrerseits eine gewisse unternehmerische Organisation verlangen, wie sie bei der Vermögens Verwaltung durch reine Vermietung nicht erforderlich wäre, bei der Führung einer Fremdenpension jedoch notwendig ist, z.B. wenn Zusatzleistungen wie die Gewährung von Frühstück, Reinigung der Zimmer (Wohnungen), Bereitstellung von Getränken und/oder Lebensmitteln u.ä. erbracht werde (Vgl. zur Abgrenzung: BFH-Urteile vom 19.01.1990 III R 31/87, BStBl II 1990, 383; vom 25.11.1988 II R 37/86, BFH/NV 1990, 36; vom 25.06.1976 III R 176/73, BStBl II 1976, 728; vom 28.04.1984 IV R 150/82, BStBl II 1985, 211).

23

b)

Da die Kläger über die reine Vermietung der Ferienwohnungen hinaus keine derartigen Leistungen erbringen, die der Vermietung den Charakter einer gewerblichen Betätigung gibt, erzielen sie fortan nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

24

Durch diese Art Strukturwandel ist, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, der Gewerbebetrieb der Kläger aufgegeben. Denn eine Betriebsaufgabe kann auch durch sog. "Entstrickung" stattfinden, wenn der Betrieb nämlich durch eine Handlung des Steuerpflichtigen oder durch einen Rechtsvorgang in seiner ertragssteuerlichen Einordnung so verändert wird, daß die Erfassung der in den Buchansätzen für die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven nicht mehr gewährleistet ist. Dieses ist höchstrichterlich entschieden für Fälle der Verlegung eines Betriebs ins Ausland oder von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte, wenn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen die Betriebsstätten Gewinne der inländischen Besteuerung entzogen sind, und für den Wegfall der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung durch Veränderung der Beteiligungsverhältnisse (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1983 VIII R 90/81, BStBl II 1984, 474); eine Betriebsaufgabe scheidet lediglich dann aus, wenn sich nur die steuerrechtliche Einordnung aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung oder der Gesetze geändert hat (vgl. das vorgenannte BFH-Urteil vom 13.12.1983 sowie BFH-Urteil vom 16.12.1975 VIII R 3/74, BStBl II 1976, 246).

25

3.

Beruht die Betriebsaufgabe - wie im Streitfall - darauf, daß sich die steuerliche Einordnung der stattfindenden Tätigkeit durch Maßnahmen des Steuerpflichtigen selbst ändert (statt Einkünfte aus Gewerbebetrieb fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und deshalb keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr erzielt werden, muß es für den festzustellenden Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ebenso wie im Normalfall auf objektive Umstände ankommen, aus denen eindeutig erkennbar ist, daß die Grenze privater Vermögens Verwaltung nicht mehr überschritten wird. Da die Kläger 1986 zusätzlich zur Einzelzimmervermietung und zur Vermietung der damals schon vorhandenen 3 Ferienwohnungen noch Zusatz leistungen erbracht haben und sie solche auch bei der Vermietung nur noch der Ferienwohnungen ab 1987 weiter hätten durchführen können mit der Folge eines Fortbestehens des Gewerbebetriebs, muß für die Beendigung ihres Gewerbebetriebs verlangt werden, daß nach außen erkennbar wird, daß die gewerbliche Tätigkeit zur privaten Vermögensverwaltung absinkt. Dies entscheidet sich aber ausschließlich daran, daß keine Zusatz leistungen mehr erbracht werden und auch nicht mehr 1987 erbracht wurden. Entscheidender Zeitpunkt für die Betriebsaufgabe es daher, ab wann erkennbar solche Leistungen nicht mehr erbracht wurden. Da der Gewerbebetrieb Ende 1986 vorübergehend zum Stillstand kam, weil Umbaumaßnahmen stattfanden, die erst im Jahre 1987 (Frühjahr) beendet wurden, kann sich dieses nach außen erst in dem Zeitpunkt objektiv dokumentieren, in dem überhaupt die Vermietungstätigkeit wieder aufgenommen wird. Die Wiederaufnahme der Vermietungstätigkeit der Kläger erfolgte aber erst im Jahre 1987; erst jetzt war folglich objektiv erkennbar, daß Zusatzleistungen nicht mehr erbracht wurden.

26

Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es nicht auf ihren bereits 1986 gefaßten Entschluß als innere Tatsache an, da dieser nicht objektiv nach außen in Erscheinung getreten ist. Das Anbieten von Ferienwohnungen im Gästeverzeichnis und die Absage von Zimmeranfragen im Jahre 1986 mit dem Hinweis, daß ein Umbau zu Ferienwohnungen stattfinde, reicht hierzu nicht aus; denn wie bereits oben ausgeführt, kann gerade auch die Vermietung von Ferienwohnungen in derselben Form erfolgen wie bisher die Vermietung von Einzelzimmern erfolgen und damit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Erst die konkreten Vermietungsleistungen ab dem Jahre 1987 enthalten die äußeren

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Merkmale, an denen eine Entscheidung darüber, ob fortan nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, möglich macht.

28

Da nach alledem die Klage abzuweisen war, haben die Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.