Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.02.1996, Az.: X 271/91
Anspruch auf Abänderung eines Feststellungsbescheides; Festsetzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; Erfassung von Sonderbetriebsausgaben bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 29.02.1996
- Aktenzeichen
- X 271/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1996:0229.X271.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 4 EStG
- § 9 EStG
Fundstellen
- DB (Beilage) 1997, 20 (Kurzinformation)
- DStRE 1997, 2-3 (Volltext mit amtl. LS)
- EFG 1996, 1086-1087 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1997, 274 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Bürgschaftszahlungen bei Personengesellschaften durch den Gesellschaftern nahestehende Personen
Gewinnfeststellung 1987
Der X. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 29. Februar 1996,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht Dr. Hardt
Richter am Finanzgericht Dr. Edelmann
Richter am Finanzgericht Moritz
ehrenamtliche Richterin Kauffrau ...
ehrenamtliche Richterin Einzelhandelskauffrau ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 24.02.1992 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1987 auf ./. 336.997 DM festgesetzt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abzuwenden, sofern nicht die Klägerinnen ihrerseits Sicherheit leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die geleisteten Bürgschaftszahlungen durch die Ehegatten der Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft als Sonderbetriebsausgaben bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1987 erfaßt werden können.
Komplementärin der HBC Ha. Kosmetik und Produktionsgesellschaft mbH u. Co KG war die Ha. Kosmetik und Produktions mbH in W. Gesellschafterin dieser GmbH waren die beiden Klägerinnen zu je 50 %. Geschäftsführer der GmbH waren die Ehegatten der Klägerinnen, der Kaufmann P. und der Kaufmann R. Ha. Die Komplementär GmbH war an der HBC Ha. Kosmetik u. Produktionsgesellschaft GmbH u. Co. KG ohne Einlage beteiligt und bezog in 1984 als Vergütung im Dienste der Gesellschaft einen Betrag von 5.000 DM. An der Kommanditgesellschaft waren 1984 die Klägerin L. Ha. mit 50 %, der Kaufmann P. B. mit 37,5 % und der Kaufmann M. W. mit 12,5 % beteiligt. Dieses Beteiligungsverhältnis an der Kommanditgesellschaft bestand auch noch 1985. Im Jahre 1986 waren die Klägerin L. Ha. mit 50 %, die Klägerin E. B. mit 37,5 % und der Kaufmann M. W. mit 12,5 % beteiligt. Gemäß Vereinbarung vom 31.12.1986 schied der Kaufmann M. W. mit Wirkung vom 31.12.1986 aus der Kommanditgesellschaft aus. Der Kommanditanteil von nominell 25.000 DM wurde im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die verbleibenden Kommanditistinnen, die beiden Klägerinnen E. B. und L. H. zu je 50 % übertragen. An der Kommanditgesellschaft waren demgemäß im Jahre 1987 die Klägerin L. Ha. zu 56,25 % und die Klägerin E. B. zu 43,75 % beteiligt. Die beiden Ehegatten der Klägerinnen, der Kaufmann P. B. und der Kaufmann R. Ha., waren Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft. Die Einkünfte der Kommanditgesellschaft sind für 1984 mit ./. 37.614 DM, für 1985 mit ./. 120.262 DM und für 1986 mit ./. 130.227 DM festgestellt worden. Mit Beschluß vom 25. September 1987 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über die Firma Ha. Kosmetik und Produktionsgesellschaft mbH in W. mangels Masse abgelehnt. Mit Beschluß vom 31.08.1989 wurde das 1987 eröffnete Konkursverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft mangels einer die weiteren Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt.
Die Klägerinnen reichten am 1. August 1988 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für 1987 beim Finanzamt (FA) ein, in der die Einkünfte mit ./. 199.442 DM angesetzt waren. Bei der Ermittlung der Einkünfte waren u.a. für die Gesellschafterinnen Ha. und B. Aufwendungen für Bürgschaftsverpflichtungen in Höhe von jeweils 37.528 DM abgezogen. Eine Auflösung der negativen Kapitalkonten der Klägerinnen war nicht erfolgt. Daraufhin teilte das FA den Steuerberatern der beiden Klägerinnen mit, daß es folgende Änderungen gegenüber der Steuererklärung beabsichtigte:
- 1.
Anwendung des § 15 a EStG
- 2.
Ermittlung eines Veräußerungsgewinns wegen der Auflösung der negativen Kapitalkonten
- 3.
Nichtanerkennung der Aufwendungen für die Bürgschaften als Sonderbetriebsausgaben.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1991 stellte das FA die Einkünfte für 1987 mit ./. 199.442 DM fest, wobei es aber die Einkünfte abweichend von der Erklärung verteilte. Hiergegen legten die Klägerinnen Einspruch ein. Das FA wies den Einspruch im wesentlichen als unbegründet zurück, und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1987 mit ./. 211.941 DM fest. Der vom FA bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellte Veräußerungsgewinn wurde hierbei um den sich aus den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafterinnen ergebenden Betrag von jeweils 6.250 DM wegen der Sonderrechtsnachfolge nach dem Kommanditisten Westphal gekürzt.
Hiergegen haben die Klägerinnen Klage erhoben. Das FA hat am 24.02.1992 einen geänderten Feststellungsbescheid für 1987 erlassen, in dem die Einkünfte mit ./. 261.941 DM festgestellt wurden. In diesem Bescheid wurde der Verlust der Gesellschaftsanteile an der Komplementär GmbH als Sonderbetriebsausgaben anerkannt. Diesen Bescheid haben die Klägerinnen gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Sie tragen vor, die geleisteten Bürgschaftszahlungen durch die Ehegatten der Gesellschafterinnen müßten als Sonderbetriebsausgaben bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1987 erfaßt werden. Die Ehegatten der beiden Klägerinnen seien als Geschäftsführer der Ha. Kosmetik und Produktions GmbH angestellt gewesen. An der Kommanditgesellschaft sei der Kaufmann R. Ha. nicht, der Kaufmann P. B. bis Mitte des Jahres 1985 als Kommanditist beteiligt gewesen. Die Übernahme der Bürgschaften sei in den Zeitraum von Dezember 1985 bis Mai 1986 gefallen. Der Gesamtbetrag der Bürgschaften betrage 75.056 DM. Der Grund für die Übernahme der Bürgschaften sei gewesen, die bestehenden Anstellungsverhältnisse der beiden Ehegatten zu gewährleisten, sei aber auch in der gesellschaftsrechtlichen Komponente zu sehen. Die Höhe der für die Jahre 1985 und 1986 mit jeweils 80.000 DM je Geschäftsführer gezahlten Gehälter sei ein wesentliches Indiz dafür, daß die Bürgschaftsübernahme im Interesse des Arbeitsverhältnisses gelegen habe. Hierbei sei zu beachten, daß die Geschäftsführer bei der GmbH angestellt gewesen seien. Die Bürgschaftszahlungen könnten danach als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der beiden Geschäftsführer zu behandeln sein.
Bei der Prüfung, ob die Bürgschaftsübernahme im gesellschaftsrechtlichen Interesse gelegen habe, sei maßgebend, daß sie zu Gunsten des persönlich haftenden Gesellschafters übernommen worden sei und nur aus Praktikabilitätsgründen die Bezeichnung auf den Namen der Kommanditgesellschaft laute. In der Praxis sei es zwar überwiegend so, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für zusätzliche Sicherungsmechanismen sorge. Dies könne nach der heutigen Rechtsprechung bei einer Kapitalgesellschaft aber auch der Ehepartner sein (BFH-Urteil vom 14. Mai 1991, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1991, 758). Diese BFH-Entscheidung sei auch auf den Streitfall anzuwenden, es ergäbe sich nur der Unterschied, daß es sich um eine GmbH & Co. KG handele. Diese gesellschaftsrechtliche Unterscheidung könne aber nicht dazu führen, daß die Bürgschaftsinanspruchnahme sich im Streitfall steuerlich nicht auswirken würde.
Die Klägerinnen beantragen,
den Gewinnfeststellungsbescheid 1987 vom 24.02.1992 insoweit zu ändern, daß die Bürgschaften als Verbindlichkeiten beim Sondervermögen berücksichtigt und der Veräußerungsgewinn um insgesamt 75.056 DM vermindert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, ein Ansatz der Bürgschaftsaufwendungen als Betriebsausgaben scheide aus, weil die Ehemänner der Klägerinnen nicht Gesellschafter der Kommanditgesellschaft gewesen seien. Die Ehemänner der Klägerinnen seien zwar zu Geschäftsführern der GmbH bestellt gewesen, angestellt seien sie aber als Geschäftsführer nicht bei der GmbH, sondern bei der Kommanditgesellschaft, die auch ihre Geschäftsführergehälter von jeweils 80.000 DM getragen habe. Für die Unterstellung der Klägerinnen, daß die Bürgschaftsübernahmen der Geschäftsführer zu Gunsten der GmbH erfolgt seien, sei daher kein Grund erkennbar. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 14.05.1991 ergebe sich nicht, daß die Bürgschaftsübernahme im gesellschaftsrechtlichen Interesse der Kommanditgesellschaft oder der Klägerinnen gelegen habe. In seinem Urteil habe der BFH ausgeführt, daß die durch eine nicht an der GmbH beteiligten Geschäftsführer zu Gunsten der GmbH eingegangene Bürgschaft auch im privaten Interesse der Geschäftsführer liegen könne, wenn seine Ehefrau an der GmbH beteiligt sei. Aus diesem Grunde habe der BFH den Abzug der Bürgschaftsaufwendungen des Geschäftsführers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit versagt. Für den Streitfall lasse sich hieraus aber nicht, wie von den Klägerinnen getan, die Schlußfolgerung ziehen, daß die Bürgschaftsübernahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen im gesellschaftsrechtlichen Interesse der Kommanditgesellschaft oder der Ehefrauen erfolgt seien und die Aufwendungen daher den Klägerinnen als eigener Aufwand zuzurechnen seien.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Steuer- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, denn die Klägerinnen können die von ihren Ehegatten geleisteten Bürgschaftszahlungen als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnfeststellung 1987 absetzen.
Nach § 4 Abs. 4 EStG ist für die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben entscheidend, daß sie durch den Betrieb veranlaßt sind. Unter den Begriff "Aufwendungen" fallen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und bei dem Steuerpflichtigen abfließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Betriebsausgabenbegriff ist für die Abziehbarkeit von Aufwendungen ohne Belang, ob sie notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Das Steuerrecht regelt auch nicht, welche Aufwendungen für den Betrieb erforderlich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen betrieblichen Gegebenheiten des Steuerpflichtigen veranlaßt sind und daß es sich nicht um Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen handelt (BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213, 216). Bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns einer Personengesellschaft dürfen nur Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, die durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlaßt sind. Sonderbetriebsausgaben sind persönliche Aufwendungen eines Mitunternehmers, die wirtschaftlich durch seinen Mitunternehmeranteil verursacht sind. Der Steuerpflichtige muß in Zweifelsfällen anhand objektiver Tatsachen darlegen können, daß Betriebsausgaben oder Sonderbetriebsausgaben vorliegen (Feststellungslast). Es muß nach Überzeugung des Gerichts feststehen, daß eine Aufwendung in tatsächlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer konkreten Gewinnerzielungsabsicht angefallen ist.
Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafters können als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die Übernahme der Bürgschaftsverbindlichkeit ausschließlich durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlaßt war und ein Zusammenhang mit anderen Einkünften ausscheidet. Streitig ist, inwieweit Bürgschaftszahlungen, die von dem Gesellschafter-Ehegatten, der gleichzeitig bei der Gesellschaft angestellt ist, geleistet werden, beim Gesellschafter als Sonderbetriebsausgaben oder beim Ehegatten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden können. Ist ein Geschäftsführer einer GmbH in einem nicht nur unbedeutenden Umfang an der Gesellschaft beteiligt, so ist die Übernahme einer Bürgschaft zu Gunsten der GmbH regelmäßig nicht durch die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern durch seine Gesellschafterstellung veranlaßt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 - VI R 55/84, BFH-NV 1990, 23). Denn ein fremder, nicht mit dem Arbeitgeber durch eine Kapitalbeteiligung verbundener Arbeitnehmer wird nur in Ausnahmefällen bereit sein, zu Gunsten seines offenbar gefährdeten Arbeitsplatzes das Risiko einer Bürgschaft zu übernehmen. Bei den an einer GmbH beteiligten Arbeitnehmern ist dies jedoch durchaus üblich, zumal diese wegen ihrer Beteiligung direkten Einfluß auf die Geschicke der GmbH haben. Es entspricht der überwiegenden Literaturmeinung (vgl. von Bornhaupt in Kirchhoff-Söhn Einkommensteuergesetz § 9 Rdnr. B 404; Klauser in Betriebs-Berater 1980, 1574; Fichtelmann GmbH-Rundschau 1988, 72), daß bei Übernahme von Bürgschaften durch an der Gesellschaft beteiligte Arbeitnehmer regelmäßig davon auszugehen ist, daß dies durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist. Von einer durch das Arbeitsverhältnis veranlaßten Bürgschaftsübernahme kann daher nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausgegangen werden. Solche besonderen Umstände können z.B. vorliegen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich im Hinblick darauf verbürgt, daß er sich in seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer (Geschäftsführer) schadenersatzpflichtig gemacht hat, oder wenn er sich im Hinblick auf eine Tätigkeit als Geschäftsführer verbürgt hat, die seine Inanspruchnahme als Haftender rechtfertigen würde (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 a.a.O.).
Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist und damit eher einem Mitunternehmer als einem Arbeitnehmer vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 93, 654, 655). Von den gleichen Grundsätzen ist bei der Übernahme einer Bürgschaft durch einen Geschäftsführer einer GmbH auszugehen, der mit den Gesellschaftern der GmbH durch private Beziehungen verbunden ist. Übernimmt der Geschäftsführer einer GmbH, an der seine Ehefrau zu 50 % beteiligt ist, Bürgschaften für die Gesellschaft, so kann von einer durch das Arbeitsverhältnis veranlaßten Bürgschaft nur beim Vorliegen besonderer Umstände ausgegangen werden (BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VI R 48/88, BStBl II 1991, 758). Es spricht in solchen Fällen vieles dafür, daß die Übernahme der Bürgschaften durch den Geschäftsführer im Hinblick auf die kapitalmäßige Beteiligung der Ehefrau an der Kapitalgesellschaft eingegangen worden ist.
Nach Überzeugung des Senats liegt eine ähnliche Interessenlage vor, wenn der angestellte Geschäftsführer einer Personengesellschaft, an der seine Ehefrau als Gesellschafterin beteiligt ist, Bürgschaften übernimmt. Es spielt keine Rolle, ob es sich bei diesen Bürgschaftsübernahmen durch den Geschäftsführer um eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt. In beiden Fällen hat der Geschäftsführer der Gesellschaft, an der seine Ehefrau beteiligt ist, maßgeblichen Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft. In solchen Fällen gleicht seine Stellung mehr der eines Unternehmers als eines Arbeitnehmers. Der Geschäftsführer wird dann Bürgschaften in der Regel im Interesse der Gesellschaft und damit der gesellschaftlichen Belange seiner Ehefrau geben.
Im Streitfall sind danach die Bürgschaftszahlungen der Geschäftsführer den Klägerinnen als Sonderbetriebsausgaben zuzurechnen.
Wie sich aus den Steuerakten ergibt, waren die Ehegatten der Klägerinnen gesellschaftsrechtlich Geschäftsführer der GmbH und arbeitsrechtlich angestellte Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft. Der Geschäftsführer P. B. hat nach einem Lohnsteuerprüfungsbericht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Kommanditgesellschaft bezogen und hierbei war ein geldwerter Vorteil für die Benutzung eines Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Im Rahmen der Veranlagung der Gewinnfeststellung 1985 ist die steuerrechtliche Auswirkung dieser Feststellung der Lohnsteuer-Außenprüfung erörtert worden. Auch die Gehälter der Geschäftsführer von jeweils etwa 80.000 DM sind von der Kommanditgesellschaft gezahlt worden und nicht von der GmbH. Die GmbH erhielt lediglich eine Vergütung für Tätigkeiten im Dienste der KG von 5.000 DM.
Die bei der KG angestellten Geschäftsführer haben die Bürgschaften übernommen und Bürgschaftszahlungen geleistet. Die Stellung der Geschäftsführer Ha. und B. glich mehr der eines Mitunternehmers als der eines Arbeitnehmers, denn ihre Ehefrauen, die Klägerinnen, waren an der KG mehrheitlich beteiligt. Hinzu kommt, daß der Geschäftsführer B. bis Mitte 1985 noch selbst Gesellschafter der KG war, ehe er seine Beteiligung an die Klägerin E. B. abgab. Die Eheleute Ha. und B. beherrschten die GmbH und die KG, die Ehemänner als Geschäftsführer und die Klägerinnen als Gesellschafterinnen. Hiernach leisteten die Geschäftsführer die Bürgschaftszahlungen im Interesse der Gesellschaft, um die gesellschaftsrechtlichen Belange der Klägerinnen zu wahren. Die Bürgschaftszahlungen sind den Klägerinnen als Sonderbetriebsausgaben zuzurechnen. Nach alledem war der Klage stattzugeben und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1987 auf ./. 336.997 DM festzusetzen.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Bürgschaftszahlungen bei Personengesellschaften durch den Gesellschaftern nahestehende Personen). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO.
Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen worden.