Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.02.1996, Az.: XV 557/92

Voraussetzungen für Verlustvortrag; Minderung der Einkommensteuer; Ausgleich durch Verlustrücktrag; Betrieblich veranlasster Schadensersatzanspruch; Rückstellung wegen Schadensersatzforderung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
06.02.1996
Aktenzeichen
XV 557/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 16448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1996:0206.XV557.92.0A

Verfahrensgegenstand

Verlustrücktrag

Einkommensteuer 1990

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn und soweit der ordentliche Kaufmann nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen ernsthaft damit rechnen muss, dass eine Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und er hieraus in Anspruch genommen wird, wobei die Verbindlichkeit, wenn sie be- oder entstehen sollte Betriebsschuld sein muss und die Aufwendungen zu ihrer Erfüllung abzugsfähige Betriebsausgaben.

  2. 2.

    Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung dem Grunde und der Höhe nach, trägt derjenige Beteiligte die objektive Beweislast (Feststellungslast), der sich auf ihr Bestehen beruft.

In dem Rechtsstreit
hat der XV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 6. Februar 1996,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ...
ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

  2. 2.

    Der Streitwert für das Klageverfahren beträgt 3.128 DM.

Tatbestand

1

Streitig ist im wesentlichen, ob die Voraussetzungen für einen Verlustvortrag aus dem Jahr 1989 in das Streitjahr 1990 gegeben sind.

2

Das beklagte Finanzamt (FA) erließ gegenüber den Klägern, die Eheleute sind, unter dem 22. Juli 1992 für das Streitjahr 1990 einen Einkommensteuer-Schätzungsbescheid wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung. In diesem Schätzungsbescheid berücksichtigte das beklagte FA u.a. die anläßlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung getroffenen Feststellungen.

3

Die Kläger haben nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren mit Schreiben vom 10. Dezember 1992 form- und fristgerecht Klage erhoben. Während des Klageverfahrens reichten sie unter dem 3. Februar 1994 die Einkommensteuererklärung 1990 beim Finanzgericht ein. Hierin erklärten sie u.a. Verluste aus Vermietung und Verpachtung für zwei in G. belegene Eigentumswohnungen in Höhe von ./. 12.476 DM sowie für Mietobjekt "H." über ./. 12.122 DM. Zum Mietobjekt "H." gaben die Kläger an, daß dieses unter dem 30. April 1990 verkauft worden sei.

4

Nachdem die Kläger auch für den Veranlagungszeitraum 1989 zunächst keine Einkommensteuererklärung abgaben, erging unter dem 5. August 1992 ein Einkommensteuer-Schätzungsbescheid, mit dem das beklagte FA die Einkommensteuer 1989 auf 0 DM festsetzte. Die hiergegen von den Klägern nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren unter dem Aktenzeichen XV 556/92 erhobene Klage wurde mit als rechtskräftiges Urteil wirkendem Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 1994 mangels Beschwer als unzulässig abgewiesen. Die von den Klägern im Verfahren XV 556/92 vorgelegte Einkommensteuererklärung 1989 wies u.a. neben laufenden Einkünften des Klägers aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt bis zum 30. Juni 1989 bzw. als selbständiger Immobilienmakler und Vermögensberater ab 1. Juli 1989 einen sich aus der auf den 30. Juni 1989 erstellten Schlußbilanz aus der Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers ergebenden "Korrekturposten" in Höhe von ./. 475.421,47 DM aus. Hierin enthalten war unter der Position "sonstige Rückstellungen" eine Schadensersatzleistung über 363.200 DM.

5

Diese Schadensersatzverpflichtung bestehe für den Kläger gegenüber seiner Ehefrau - der Klägerin -. Grund und Höhe des entsprechenden Schadensersatzanspruchs ließen sich dem nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 1990 (Bl. 14 ff der Gerichtsakte XV 556/92) entnehmen. Die Klägerin habe auf in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz Grundpfandrechte eintragen lassen, denen betriebliche Verbindlichkeiten des Klägers zugrunde gelegen hätten. Aus diesen Grundpfandrechten sei sie durch Gläubiger (Kreditinstitute) des Klägers in der Weise in Anspruch genommen worden, daß der Grundbesitz zwangsversteigert worden sei. Nach den zwischen ihnen - den Klägern - getroffenen Absprachen seien sämtliche evtl. aus der Grundschuldbestellung entstehenden Nachteile der Klägerin durch ihren Ehemann - den Kläger - zu erstatten gewesen. Dies sei in der Weise erfolgt, daß im Wege einer Globalzession sämtliche Geldeingänge auf Konten der Klägerin zum Zwecke des Ausgleichs der Schadensersatzverpflichtung überwiesen worden seien. Diesbezüglich werde auf die zu den Vollstreckungsakten des beklagten FA gereichte Abtretungserklärung verwiesen (vgl. Bl. 65 der Gerichtsakte).

6

Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt im Gegensatz zum Landgericht unter Berufung auf ein Gutachten eine anderweitige Schadensfeststellung vorgenommen habe, sei dies für die Kläger nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund sei auch ein Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig.

7

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 22. Juli 1992 und Aufhebung des hierzu ergangenen Einspruchsbescheids vom 12. November 1992 die Einkommensteuer 1990 auf 0 DM herabzusetzen.

8

Das beklagte FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Von der im Klageverfahren von den Klägern für das Streitjahr 1990 eingereichten Einkommensteuererklärung sei zum einen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und zum anderen bei den geltend gemachten Sonderausgaben abzuweichen. So seien hinsichtlich des in G. belegenen Vermietungsobjekts Schuldzinsen in Höhe von 6.725 DM nicht nachgewiesen worden. Auch hinsichtlich einer bei den sonstigen Werbungskosten für G. geltend gemachten Zahlung "Dr. S." in Höhe von 5.000 DM sei nicht ersichtlich, worum es sich hierbei gehandelt habe.

10

Hinsichtlich des Mietobjekts in H. komme nur ein Schuldzinsenabzug für die ersten vier Monate in Betracht, da dieses Objekt zum 30. April 1990 veräußert worden sei. Denn ab dem 1. Mai 1990 gezahlte Schuldzinsen seien nicht mehr als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, weil sie nicht mehr der entsprechenden Einkommenserzielung dienten.

11

Soweit im Rahmen der Sonderausgaben 1990 die Zahlung von Bausparbeiträgen in Höhe von 8.000 DM geltend gemacht werde, komme ein Abzug als Sonderausgaben nicht in Betracht. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 7.000 DM handele es sich nämlich um Zahlungen auf bestehende Darlehenskonten im Zusammenhang mit dem Grundstück in G.. Derartige Zahlungen seien Jedoch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von 1.000 DM fehle es am Nachweis des geleisteten Betrages.

12

Schließlich komme ein Verlustvortrag aus 1989 in das Streitjahr 1990 nicht in Betracht. Bei der von den Klägern für 1989 eingereichten Einkommensteuererklärung müßten zunächst die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung "G." in Ansatz gebrachten Werbungskosten um nicht nachgewiesene Schuldzinsen in Höhe von 5.270 DM gekürzt werden.

13

Zudem sei der Ansatz des Verlustes aus der Beendigung der klägerischen Tätigkeit als Rechtsanwalt zum 30. Juni 1989 um 363.200 DM zu hoch geltend gemacht worden. Denn die Kläger hätten die betriebliche Veranlassung der gegenüber der Klägerin bestehenden Schadensersatzverpfilchtung des Klägers aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit nicht anhand von Unterlagen nachgewiesen. So sei nicht ersichtlich welche betrieblichen Schulden der Bestellung der Grundpfandrechte zugrunde gelegen hätten. Auch das von den Klägern vorgelegte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main lasse keinerlei Zusammenhänge der Schadensersatzverpflichtung mit der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt erkennen. Demzufolge handele es sich bei diesem Streitpunkt vielmehr um einkommensteuerlich nicht relevante die Vermögenssphäre der Kläger betreffende Vorgänge. Gegen den Ansatz einer Rückstellung spreche im übrigen, daß schon zweifelhaft sei, ob ein entsprechender Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann - dem Kläger - sich hätte überhaupt aufgrund nicht vorhandener Vermögenswerte zum Zeltpunkt der Aufgabe der Rechtsanwaltstätigkeit durchsetzen lassen. Hieraus ergebe sich, daß erst zum Zeitpunkt einer evtl. tatsächlichen Zahlung die abgeflossenen Beträge als nachträgliche Betriebsausgaben erfaßt werden könnten. Soweit sich gleichwohl bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens 1989 ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergebe, werde dieser vollständig durch Verlustrückträge in die Veranlagungszeiträume 1987 sowie 1988 aufgezehrt.

14

Mit Einkommensteuer-Änderungsbescheiden vom 18. Januar 1995 hat das beklagte FA unter Ansatz von Verlustrückträgen aus 1989 in Höhe von 52.791 DM (in 1987) und 69.202 DM (in 1988) die Einkommensteuer 1987 sowie 1988 auf 0 DM herabgesetzt. Dabei verblieb für 1988 nach Berücksichtigung des Verlustrücktrags noch ein Einkommen von 8.458 DM.

15

Der Berichterstatter hat den Klägern unter dem 21. Dezember 1995 gemäß § 79 b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine auf den 31. Januar 1996 bemessene Ausschlußfrist für die Angabe von im einzelnen aufgeführter Tatsachen, die Bezeichnung von Beweismitteln und die Vorlage von Urkunden gesetzt. Insoweit wird auf Bl. 45 bis 47 der Gerichtsakte verwiesen.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten XV 556 und XV 557/92 nebst Anlagen sowie die Steuerakten der Kläger (St. Nr.: ...) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Der von den Klägern angefochtene Einkommensteuer-Schätzungsbescheid 1990 vom 22. Juli 1992 ist nicht zu beanstanden, Insbesondere verletzt er die Kläger nicht in ihren Rechten. Eine Herabsetzung der in diesem Bescheid festgesetzten Einkommensteuer kommt weder unter Berücksichtigung der von den Klägern im Klageverfahren eingereichten Einkommensteuererklärung 1990 noch im Wege eines Verlustvortrags nach Maßgabe des § 10 d EStG aus dem Veranlagungszeitraum 1989 in Betracht.

19

I. Vielmehr ergibt sich aufgrund der von den Klägern vorgelegten Einkommensteuererklärung 1990 nebst Unterlagen eine gegenüber dem unter dem 22. Juli 1992 ergangenen Einkommensteuer-Schätzungsbescheid höhere Steuerfestsetzung. Diese ist indes wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots ausgeschlossen (vgl. Tipke-Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Rz. 21 zu § 96 FGO).

20

1. Der Gesamtbetrag der Einkünfte für 1990 beläuft sich statt der im Schätzungswege vom beklagten FA ermittelten 43.687 DM nach den Feststellungen des Gerichts auf insgesamt 64.025 DM:

-§ 18 EStG (Kläger):61.518 DM
-§ 19 EStG (Klägerin):6.040 DM
-§ 21 EStG (Klägerin):
G.909 DM
H../.4.442 DM
Gesamtbetrag der Einkünfte:64.025 DM.
21

a)

Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wurden die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit als Immobilienmakler und Vermögensverwalter sowie die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit (Bruttolohn: 8.040 DM ./. des Werbungskosten-Pauschbetrages nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 2.000 DM) erklärungsgemäß in Ansatz gebracht.

22

b)

aa) Die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung "G." waren statt des begehrten Verlustes lt. Anlage V in Höhe von ./. 12.476 DM mit + 909 DM zu berücksichtigen:

-Mieteinnahmen10.000 DM
-Werbungskosten
Schuldzinsen./.3.148 DM
Erhaltungsaufwand./.1.032 DM
Grundsteuer./.326 DM
Heizung./.706 DM
Hausversicherungen./.1.208 DM
AfA./.2.360 DM
Mahnkosten Schleswag./.25 DM
Fremdenverkehrsabgabe./.85 DM
Werbung Niemeyer+27 DM
./.19 DM
Telefon./.114 DM
Verkehrsabgabe./.95 DM./.9.091 DM
Einkünfte V + V "G."+909 DM.
23

Ob Insoweit entsprechend den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 25. Juni bzw. 30. Juli 1991 IX R 7/85 sowie IX R 49/90, BStBl II 1992, 24 und 27 sogar lediglich eine auf die Zeit der (Fremd-)-Vermietung entfallende anteilige Anerkennung der Werbungskosten zum Nachteil der Kläger in Betracht zu ziehen gewesen wäre, läßt der Senat im Streitfall mangels steuerlicher Auswirkung ("Verböserungsverbot") dahinstehen.

24

(1.)

Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen an Zweitwohnungsteuer sowie Kurabgabe stellen - unabhängig von der Frage des Nachweises entsprechender Zahlungen - keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, weil sie nicht nahezu ausschließlich der Erzielung von Vermietungseinkünften dienen, sondern zumindest auch privat (mit-)veranlaßt sind. Für derartige gemischte Aufwendungen besteht Jedoch gemäß § 12 Nr. 1 EStG ein Abzugsverbot.

25

(2.)

An Schuldzinsen sind lediglich die im streitigen Veranlagungszeitraum an die Bausparkasse ... (Verträge "C 01" bis "C 03", vgl. Bl. 7 bis 9 der Gerichtsakte XV 557/92) geleisteten Zahlungen in Höhe von 3.148 DM zu berücksichtigen. Der darüber hinaus begehrte Aufwand über 6.725 DM ist von den Klägern trotz entsprechender Aufforderung unter Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO nicht nachgewiesen worden. Dem von den Klägern insoweit vorgelegten Schreiben der Deutschen Bank - ... - vom 5. November 1992 (Bl. 93 f der Anlage zur Gerichtsakte XV 557/92) ist nicht zu entnehmen, daß die dort angeführten Konten - "Girokonto" bzw. "Vorschalthypothek" - überhaupt dem Bereich Vermietung und Verpachtung"G." zuzuordnen sind. Auch der Abfluß (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) entsprechender Zahlungen an Schuldzinsen durch die Kläger in 1990 ist nicht belegt. Die Verwendung der Überschrift "Notleidende Engagements" sowie die Art und Weise der seitens der Deutschen Bank vorgenommenen Zinsberechnungen (z.B. keine Unterteilung nach einzelnen Jahren/Verwendung eines Durchschnittszinssatzes in Anlehnung an den Jeweiligen Monatsbericht der Deutschen Bundesbank/Hinweis auf Kündigung des Girokontos per 30. Juni 1989) sprechen vielmehr dafür, daß die von den Klägern im Schriftsatz vom 24. Januar 1996 auf die einzelnen Jahre umgerechneten Schuldzinsen zwar entstanden, nicht Jedoch zu diesen Zeiten auch beglichen wurden (Abflußprinzip!).

26

Die hiernach bestehenden Ungewißheiten gehen wegen der die Kläger treffenden objektiven Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen, zu ihren Lasten.

27

(3.)

Auch die von den Klägern behauptete Zahlung "Dr. S." über 5.000 DM muß bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung "G." unberücksichtigt bleiben. Denn auch Insoweit fehlt es bereits am Nachweis einer entsprechenden Zahlung durch die Kläger. Der von ihnen nach erfolgter Fristsetzung gemäß § 79 b Abs. 2 FGO vorgelegte Ausdruck aus der Eigenbuchhaltung des Klägers "Sachkonto 82 G. 26" enthält zwar unter dem Datum 30.04.90 die Position "5.000,00 Dr. S.". Der wegen des bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltenden Abflußprinzips (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) notwendige Nachweis einer tatsächlich in 1990 erfolgten Zahlung ist hierdurch aber gerade nicht geführt. Hierzu hätte es der Vorlage eines entsprechenden Kontoauszuges o.ä. bedurft, aus dem sich der Geldabfluß hätte ableiten lassen.

28

Im übrigen steht einer Anerkennung der Position "Dr. S." entgegen, daß Aufwendungen, die lediglich einer Rücklage für Instandhaltung zugeführt werden, nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Werbungskosten liegen Insoweit erst dann vor, wenn die tatsächliche Verausgabung für Reparaturen erfolgt (vgl. Schmidt-Drenseck, Kommentar zum EStG, 14. Aufl. (1995), Rn. 100 "Instandhaltungsrücklage" zu § 21 m.w.N.). Nach den handschriftlichen Ergänzungen auf dem vorgelegten "Sachkonto 82 G. 26" (Bl. 103 der Anlagen zur Gerichtsakte XV 557/92) diente die Zahlung an Dr. S. aber der Rücklage für Reparaturen einschließlich entsprechender Kosten für die Vorjahre.

29

(4.)

Schließlich ist im Streitjahr die (Rest-)Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 909,62 DM nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung "G." als Werbungskosten anzusetzen. Dabei kann es unentschieden bleiben, ob überhaupt ein entsprechender Zahlungsnachweis geführt ist, da sich eine Mandatierung des Rechtsanwalts Nietsch im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung "G." nicht feststellen läßt. Hierzu reicht es Jedenfalls nicht aus, daß von den Klägern auch insoweit lediglich auf das "Sachkonto 82 G. 26" verwiesen wird, ohne daß auch nur im Ansatz erkennbar ist, welcher Art die Tätigkeit des Rechtsanwalts war und in welchem konkreten Zusammenhang sie mit dem Vermietungsobjekt "G." stand. Daß die Kläger, obschon mit Verfügung des Berichterstatters vom 21. Dezember 1995 und unter Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FQO u.a. ausdrücklich auch nach dem Rechtsgrund hinsichtlich der gezahlten Rechtsanwaltskosten gefragt worden war, keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt haben, geht wegen der sie treffenden objektiven Beweislast zu Ihren Lasten.

30

bb)

Die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung aus dem in H. belegenen Objekt betragen für 1990 ./. 4.442 DM, statt der von den Klägern in der entsprechenden Anlage V angesetzten ./. 12.122 DM:

-Mieteinnahmen1.557 DM
-Werbungskosten
AfA./.1.490 DM
Schuldzinsen./.4.509 DM./.5.999 DM
Einkünfte V + V "H."./.4.442 DM.
31

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung "H." kommt eine Berücksichtigung der von den Klägern im Streitjahr geleisteten Schuldzinsen nur Insoweit in Betracht, als diese bis zum unter dem 30. April 1990 erfolgten Verkauf des Objekts geleistet wurden. Hierbei handelt es sich ausweislich der von den Klägern in Fotokopie vorgelegten Kontoauszüge der Stadtsparkasse D. Konto-Nr. 74 677 147 (Bl. 36 f der Gerichtsakte XV 557/95) um Insgesamt 4.509 DM (Darlehenszinsen: 4.486,66 DM sowie Darlehenskosten: 22 DM).

32

Die im Streitfall von den Klägern entrichteten Schuldzinsen, die auf die Zelt nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit - nämlich die Veräußerung der Wohnung unter dem 30. April 1990 - entfallen, sind nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Denn sie sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dient (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1993 IX R 9/90, BFH/NV 1993, 532 f. m.w.N.).

33

2.

An Sonderausgaben, beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben sowie an weiteren Pausch- bzw. Freibeträgen sind für 1990 insgesamt 16.240 DM zu berücksichtigen:

-Sonderausgabenpauschbetrag (§ 10 c Abs. 1 EStG)216 DM
-beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (Versicherungsleistungen lt. Erklärung 3.785 DM nachträglich begehrte Aufwendungen für Lebensversicherungen 215 DM, Bl. 26 ff der Gerichtsakte XV 556/92)4.000 DM
-Behindertenpauschbetrag (§ 33 b Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 EStG)7.200 DM
-Pflegepauschbetrag (§ 33 b Abs. 6 EStG)1.800 DM
-Kinderfreibetrag (§ 32 EStG)3.024 DM
16.240 DM.
34

Im Rahmen der Ermittlung der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben liegen die Voraussetzungen für einen Ansatz von Bausparkassenbeitragen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht vor. Dies folgt hinsichtlich eines (Teil-)Betrages von 7.000 DM der insgesamt geltend gemachten 8.000 DM schon daraus, daß es sich bei den entsprechenden Zahlungen (vgl. Bl. 7 ff der Gerichtsakte XV 557/92) um die Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen auf die Bausparkonten "C 01 bis C 03" bei der Bausparkasse ... handelt. Während die Tilgungsleistungen ohnehin nicht als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigungsfähig sind, da sie nicht zur Erlangung von Baudarlehen erbracht wurden, steht einem Abzug der Zinsleistungen entgegen, daß diese bereits bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung "G." mit 3.148 DM als Werbungskosten einkommensmindernd in Ansatz gebracht wurden (s.o. I 1 b) aa) (2)).

35

Soweit sich die Kläger auf eine unter dem 6. Dezember 1990 an die Bausparkasse ... erbrachte Zahlung über 1.000 DM berufen, ist die von ihnen begehrte Berücksichtigung im Rahmen der Sonderausgaben ausgeschlossen, weil trotz ausdrücklicher Anforderung der Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges der Bausparkasse dieser nicht vorgelegt wurde. Es kann demzufolge nicht festgestellt werden, daß die streitige Zahlung den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG genügt. Diese Nichterweislichkeit geht zu Lasten der Kläger.

36

3.

Mithin beläuft sich das zu versteuernde Einkommen der Kläger im Streitjahr auf 47.785 DM (64.025 DM ./. 16.240 DM) statt der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22. Juli 1992 im Schätzungswege ermittelten 27.247 DM.

37

II.

Die Voraussetzungen für eine Minderung der Einkommensteuer 1990 im Wege eines Verlustvortrags aus 1989 gemäß § 10 d EStG liegen im Streitfall nicht vor. Zwar ist der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger im Veranlagungszeitraum 1989 negativ in Höhe von Insgesamt ./. 121.903 DM. Dieser Verlust wird Jedoch in vollem Umfang durch den vorrangig vorzunehmenden Verlustrücktrag (§ 10 d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG) nach 1987 und 1988 mit der Folge ausgeglichen, daß für einen Verlustvortrag nach 1990 gemäß § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG kein Raum bleibt.

38

1.

Dabei ist bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte der Kläger im Veranlagungszeitraum 1989 von folgenden Besteuerungsgrundlagen auszugehen:

-§ 18 EStG (Kläger)
a) Rechtsanwalt5.321 DM
b) Korrektivverlust (30. Juni 1989)./.107.412 DM
-c) Immobilienmakler, Vermögensberater./.10.897 DM
§ 21 EStG (Klägerin)
G../.2.695 DM
H../.6.220 DM
Gesamtbetrag der Einkünfte:./.121.903 DM.
39

a)

Der von den Klägern für das Objekt "G." bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit ./. 7.965 DM erklärte Vertust ist um nicht nachgewiesene Schuldzinsen in Höhe von 5.270 DM auf ./. 2.695 DM zu kürzen. Zur Begründung wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die entsprechenden Ausführungen zur Nichtberücksichtigung von Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Kreditengagement "Deutsche Bank - ... -" im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1990 (s.o. unter Punkt I 1. b) aa) (2.)) verwiesen.

40

b)

Der aus der Aufgabe der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt zum 30. Juni 1989 herrührende sog. Korrektivverlust beläuft sich entgegen den Angaben der Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 1989 nicht auf ./. 475.422 DM, sondern lediglich auf ./. 107.412 DM.

41

aa)

Zwischen den Beteiligten herrscht Einvernehmen, daß der von den Klägern erklärte Korrektivverlust infolge eines Schreibfehlers bei den "Sonstigen Verbindlichkeiten" um 4.810 DM zu kürzen ist (vgl. Bl. 27 f, 37 sowie 41 der Gerichtsakte XV 556/92), so daß sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

42

bb)

Soweit in der auf den 30. Juni 1989 erstellten Schlußbilanz aus der Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers unter der Position "Sonstige Rückstellungen" eine seitens des Klägers gegenüber seiner Ehefrau - der Klägerin - bestehende Schadensersatzverpflichtung in Höhe von 363.200 DM eingestellt worden ist, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen mit der Folge, daß Insoweit auch der Ansatz eines Korrektivverlustes ausgeschlossen ist. Denn die Voraussetzungen für die Bildung dieser Rückstellung liegen nicht vor.

43

Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn und soweit der ordentliche Kaufmann nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen ernsthaft damit rechnen muß, daß eine Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und er hieraus in Anspruch genommen wird. Dabei muß die Verbindlichkeit, wenn sie be- oder entstehen sollte Betriebsschuld sein und die Aufwendungen zu Ihrer Erfüllung abzugsfähige Betriebsausgaben (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., Rz. 351 ff zu § 5 m.w.N.). Dabei trägt derjenige Beteiligte die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung dem Grunde und der Höhe nach, der sich - wie im vorliegenden Rechtsstreit die Kläger - auf ihr Bestehen beruft. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall kommt die Bildung einer Rückstellung "Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Klägerin" in der Schlußbilanz aus der Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers auf den 30. Juni 1989 nicht in Betracht.

44

(1.)

Dabei läßt das Gericht es dahinstehen, ob im Streitfall durch die Kläger der Nachwels geführt worden ist, daß es sich bei der behaupteten Schadensersatzverpflichtung um eine betriebliche Verbindlichkeit des Klägers handelt. Nach den Insoweit vorliegenden Unterlagen kann Jedenfalls die behauptete Einräumung einer Grundschuld durch die Klägerin im Gegenzug für die Ausweitung des dem Kläger als Rechtsanwalt durch die Volksbank ... gewährten Kontokorrentrahmens nicht festgestellt werden.

45

Es kann darüber hinaus unentschieden bleiben, ob die zur behaupteten Schadensersatzverpflichtung führende schädigende Handlung aus einer Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt oder aber bereits aus einer solchen als Immobilienmakler herrührt. Im letzteren Fall dürfte die Bildung einer Rückstellung in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1989 aus der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt nicht in Betracht kommen. Der Bildung einer Rückstellung im Rahmen seiner Tätigkeit als Immobilienmakler stünde entgegen, daß der Kläger Insoweit nicht bilanziert, sondern seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschußrechnung ermittelt.

46

Schließlich kann es dahinstehen, ob im Streitfall zum 30. Juni 1989 überhaupt eine Inanspruchnahme des Klägers durch seine Ehefrau drohte.

47

(2.)

(a)

Denn dem Vortrag der Kläger sowie den von ihnen vorgelegten Unterlagen läßt sich nicht entnehmen, daß - bei einer unterstellten Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Schadensersatz an seine Ehefrau - diese Verbindlichkeit zum 30. Juni 1989 noch (teilweise) bestand. Es sind Insoweit Jedenfalls - trotz ausdrücklicher Aufforderung unter Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO - keinerlei nachprüfbare Angaben zur "Entwicklung" des behaupteten betrieblich veranlaßten Schadensersatzanspruchs der Klägerin vorhanden. Insbesondere haben die Kläger nicht im einzelnen dargetan, in welcher Höhe und zu welchen Zeltpunkten Zahlungen auf die Schadensersatzverpflichtung seitens des Klägers erfolgten. Dies ist Jedoch unerläßlich, da eine. Rückstellung für eine Verbindlichkeit der Höhe nach nur in dem Umfang gebildet werden darf, in dem die Verbindlichkeit noch besteht. Etwaige bereits zuvor in Ansehung einer Verpflichtung erbrachte Zahlungen sind demgegenüber im Zeitpunkt ihrer Verausgabung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben einkommensmindernd in Ansatz zu bringen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).

48

Belegt sind im Streitfall in diesem Zusammenhang die Gutschriften von zwei Schecks mit Wertstellung 28. Juni 1986 über 50.000 DM sowie 64.000 DM auf dem Konto der Klägerin bei der Raiffeisenbank ... Konto-Nr. 3320000 (Bl. 1 der Anlage zur Gerichtsakte XV 557/92). Diese Gutschriften zugunsten der Klägerin, die aus der Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Errichtung eines SB-Marktes herrührten, minderten aber - unabhängig von der Frage, wozu diese Gelder letztlich von der Klägerin verwandt wurden - ihre (unterstellten) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger. Gleichwohl blieben diese Zahlungen bei der Berechnung der Höhe der Rückstellung für die Schadensersatzverpflichtung des Klägers aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit in der Schlußbilanz auf den 30. Juni 1969 durch die Kläger unberücksichtigt!

49

Auch im übrigen ist der klägerische Vortrag zur Höhe der Rückstellung - Anrechnung bereits erfolgter Tilgungen - nicht frei von Widersprüchen mit der Folge, daß die Höhe der Schadensersatzverpflichtung des Klägers zum 30. Juni 1969 nicht festgestellt werden kann. So hat die Klägerin ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung des 23. Zivilsenats des OLG Frankfurt im Verfahren 23 U 234/90 unter dem 26. Februar 1992 zunächst angegeben, keinerlei Zahlungen durch ihren Ehemann auf den ihr aus der Versteigerung ihres Eigentums entstanden Schaden erhalten zu haben. Erst auf Nachfrage hat sie eingeräumt, daß ihr Ehemann - der Kläger - ihre Verbindlichkeiten aus Insgesamt drei Objekten tilge (vgl. Bl. 31 der Gerichtsakte XV 557/92). Im hier anhängigen Rechtsstreit haben die Kläger - indes ohne jedwede Zahlenangabe - nunmehr vorgetragen, daß im Wege der Globalzession sämtliche Geldeingänge beim Kläger auf Konten der Klägerin zur Tilgung der Schadensersatzverpflichtung des Klägers geflossen seien (vgl. Bl. 28, 63 und 65 der Gerichtsakte XV 557/92). Sodann soll zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin im Juli 1992 eine Zahlung über 500.000 DM durch den Kläger erfolgt sein (vgl. Bl. 63 der Gerichtsakte XV 557/92 sowie Bl. 70 der Anlage zur Gerichtsakte XV 557/92), wobei auffällig ist, daß die Kläger zuvor bei ihren Berechnungen stets von einem lediglich in einer Höhe von 363.200 DM bestehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin ausgegangen sind.

50

Nicht zuletzt wegen der aufgezeigten Ungewißheiten und Widersprüche zur Höhe der zum 30. Juni 1989 (noch) bestehenden Schadensersatzverpflichtung des Klägers verbietet sich auch mangels Jedweder konkreter Anhaltspunkte eine Schätzung der in die Schlußbilanz einzustellenden Rückstellung gemäß § 162 AO. Da den Klägern Insoweit die objektive Beweislast (Feststellungslast) obliegt, haben sie die in dem Nichtansatz der begehrten Rückstellung zum Ausdruck kommenden Folgen des fehlenden Nachweises zu tragen.

51

(b)

Schließlich ergäbe sich selbst bei Berücksichtigung einer "Rückstellung wegen Schadensersatz" zum 30. Juni 1989 letztlich keine Minderung der für das Streit Jahr 1990 festgesetzten Einkommensteuer. Denn aufgrund des feststehenden Zahlenwerks käme lediglich eine Rückstellung in Höhe eines Betrages von 14.592 DM in Betracht.

52

Hierbei ist davon auszugehen, daß als Obergrenze der dem Kläger gegenüber seiner Ehefrau obliegenden Schadensersatzverpflichtung der Wert des im Eigentum der Klägerin stehenden versteigerten Ladenlokals bezogen auf den Zeitpunkt des Schadeneintritts - hier die in 1986 erfolgte Zwangsversteigerung - anzusetzen ist. Ausweislich des im Verfahren vor dem OLG Frankfurt erstellten Verkehrswertgutachtens (vgl. Bl. 44 ff. der Anlagen zur Gerichtsakte XV 557/92) belief sich der Verkehrswert zum 25. Juni 1986 - Datum des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren - auf 250.000 DM. Da insoweit keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß es sich insoweit um eine unzutreffende Wertermittlung handelt, ist dieser Betrag als Obergrenze zugrunde zu legen.

53

Von diesem Betrag sind sowohl der unstreitige Versteigerungserlös in Höhe von 116.800 DM als auch die dem Konto der Klägerin seitens des Klägers gutgebrachten Schecks über 50.000 DM sowie 64.000 DM als Schadensersatz I eistungen des Klägers (s.o.) in Abzug zu bringen, so daß lediglich ein Betrag in Höhe von 19.200 DM verbleibt.

54

Hiervon wiederum kann letztlich Jedoch nur ein Teil in Höhe von 76 v.H. (= 14.592 DM) betrieblich veranlaßt sein. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers in seiner Einnahme-Überschußrechnung für 1986 entfielen lediglich 76 v.H. der insgesamt aufgewandten Kontokorrentzinsen auf den betrieblichen Bereich (vgl. Bilanzakte des Klägers). Da die auf dem zwangsversteigerten Grundbesitz lastende Grundschuld nach dem Vortrag der Kläger ausschließlich zur Absicherung des Kontokorrentkredits diente, kann dementsprechend ein betrieblich veranlaßter Schadensersatzanspruch auch nur in dem Umfang vorliegen, in dem über das Kontokorrentkonto betriebliche Zahlungsvorgänge des Klägers abgewickelt wurden.

55

Nach alledem ergäbe sich für den Veranlagungszeitraum 1989 ein neu zu berechnender negativer Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von ./. 136.495 DM (bisher: ./. 121.903 DM - s. II. 1. - sowie ./. 14.592 DM aus der Rückstellung), der im Wege des Verlustrücktrags bzw. -vortrag nach Maßgabe des § 10 d EStG wie folgt zu verteilen wäre:

-Verteilungsfähiger Verlust./.136.495 DM
Verlustrücktrag:
- nach 198752.791 DM
- nach 198877.660 DM130.451 DM
(jeweils bis Einkommen: 0 DM)
verbleibender Verlustvortrag für 1990:6.044 DM.
56

Eine Minderung der im Schätzungswege festgesetzten Einkommensteuer 1990 unter Berücksichtigung eines Verlustvortrags in Höhe von 6.044 DM ist indes nicht möglich, weil Insoweit wegen der vom beklagten FA insgesamt zu niedrig geschätzten Besteuerungsgrundlagen zunächst eine Kompensation gemäß § 177 Abs. 2 AO zu erfolgen hätte (vgl. die Berechnungen unter Punkt I., die ein Kompensationsvolumen von 20.538 DM ergeben).

57

III.

Da die Klage nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war sie mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

58

Zu 1.)

59

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

60

Zu 2.)

61

Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 FQO).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das Klageverfahren beträgt 3.128 DM.