Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 19 NHintG - Frist zur Klage

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) 1Ist ein Antrag auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse gestellt worden, so kann die Hinterlegungsstelle den Beteiligten, die die Herausgabe nicht bewilligt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen derer die Beteiligten ihr die Erhebung einer Klage zur Verfolgung ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. 2Die Hinterlegungsstelle soll von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller weitere Nachweise über die Empfangsberechtigung zu verlangen.

(2) 1Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung. 2Nach Ablauf der Frist gilt die Herausgabe von den Beteiligten als bewilligt, die bis zum Ablauf der Frist der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nicht nachgewiesen haben.

(3) 1Die Fristsetzung ist den Beteiligten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu geben. 2Die Beschwerde (§ 7 Abs. 1) gegen die Fristsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 26 Abs. 2 bis 4 EGGVG gilt entsprechend.