Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 22.02.2002, Az.: 6 A 2078/01

Schülerbeförderung; Schülerbeförderung: Sonderschulen; Waldorf-Sonderschulen: Schülerbeförderung; Wiederaufgreifen des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
22.02.2002
Aktenzeichen
6 A 2078/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 41857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 141 Abs. 3 NSchG findet auch auf die Schülerbeförderung zu einer in Bremen als Ersatzschule genehmigten privaten Sonderschule Anwendung. Der Träger der Schülerbeförderung kann sich nicht auf eine Begrenzung der Pflicht zur Schülerbeförderung auf eine Erstattung der fiktiven Kosten einer Beförderung in seinem Gebietsbereich berufen, wenn die außerhalb seines Gebiets (hier: Bremen) gelegene Sonderschule einen besonderen Bildungsgang anbietet (hier: Waldorf-Sonderpädagogik). Zum Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen besonderer Unbilligkeit einer bestandskräftigen Ablehnung der Kostenerstattung oder Schülerbeförderung.

Tatbestand:

1

Für den am 11. Oktober 1988 geborenen Kläger ist in Anbetracht seiner Behinderung (Down-Syndrom und Herzfehler) mit Bescheid des ehemaligen Schulaufsichtsamts N. vom 14. Juni 1996 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden. Zugleich ist der Kläger zu seiner Einschulung mit Beginn des Schuljahres 1996/1997 der Schule für geistig Behinderte in N. zugewiesen worden. Diese Zuweisung ist nicht vollzogen worden, weil der Kläger seit Beginn jenes Schuljahres mit Zustimmung der Schulbehörde die T.-Schule in Bremen, eine Sonderschule, die nach dem Konzept der Waldorf-Pädagogik arbeitet und in Bremen als Ersatzschule staatlich anerkannt ist, besucht. Seit seiner Einschulung wird der Kläger mit dem eigenen PKW seiner Eltern von N. zur Schule befördert. Der Beklagte erstattet den Eltern des Klägers die Beförderungsaufwendungen bis zum Betrag der teuersten Schülerjahreskarte, die zu Beginn des Schuljahres für den Weg zu einem Gymnasium im Bereich des Landkreises N. ausgegeben worden ist.

2

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 beantragten die Eltern des Klägers die Einzelbeförderung ihres Sohnes durch den Beklagten zur T.-Schule, weil es ihnen wegen ihrer Berufstätigkeit nicht mehr möglich sei, die bisher mit familiärer Hilfe selbst durchgeführte Beförderung fortzusetzen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 1998 mit folgender Begründung ab: Zur Beförderung eines Schülers zu einer auswärtigen öffentlichen allgemeinbildenden Schule bzw. einer Ersatzschule sei er nicht verpflichtet. Vielmehr würden nach § 4 Abs. 3 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis N. höchstens diejenigen Aufwendungen erstattet, deren Betrag dem der teuersten Schülerjahreskarte entspreche, die zu Beginn des Schuljahres für den Weg zu einem Gymnasium in seinem Gebiet ausgegeben worden sei. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999 bestandskräftig zurück. Den unter dem 23. Mai 2000 wiederholten Antrag auf Einzelbeförderung zur T.-Schule in Bremen lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die Bestandskraft der ergangenen Bescheide ab.

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Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11. August 2000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, das Verfahren wiederaufzugreifen, die ergangenen Bescheide  zurückzunehmen und ihn im Wege der Einzelbeförderung, hilfsweise einer Gemeinschaftsbeförderung, zur T.-Schule nach Bremen zu befördern, hilfsweise seinen Erziehungsberechtigten die notwendigen Beförderungsaufwendungen zu erstatten.

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Zur Begründung machte der Kläger geltend, er könne wegen seiner Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel für den Schulweg benutzen und seinen Eltern sei der zeit- und kostenaufwändige tägliche Transport zur Schule und zurück mit Blick auf ihre finanzielle und berufliche Situation zukünftig nicht mehr möglich. Aus diesem Grund sei ein Aufrechterhalten der bestandskräftigen Bescheide unerträglich, so dass er einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe. Die bestandskräftigen Bescheide des Beklagten seien rechtswidrig; der Beklagte müsse ihn zur T.-Schule befördern, weil diese einen eigenen Bildungsgang anbiete, der demjenigen der für ihn zuständigen staatlichen Sonderschule in N. nicht vergleichbar sei. Auf die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Kostenübernahme auf die Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs für eine Schülerbeförderung im Kreisgebiet könne sich der Beklagte nicht berufen. Denn diese Beschränkung gelte nicht für den Fall des Besuchs einer Sonderschule außerhalb des Kreisgebiets, auch nicht einer Sonderschule in freier Trägerschaft. Außerdem verstoße es gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Beklagte andere Schüler zu Schulen nach Hannover, Bremen und Osnabrück befördere, wohingegen er dieses bei ihm ablehne.

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Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. August 2000 ab. Er wies darauf hin, dass weder die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens noch die Voraussetzungen einer entsprechenden Ermessenentscheidung erfüllt seien. Die wirtschaftliche Situation der Eltern des Klägers spiele im Rahmen der Entscheidung über die Fahrtkostenübernahme nach § 114 NSchG keine Rolle. Den vorgetragenen neuen Gesichtspunkten komme bei der Sachentscheidung von vornherein keine Relevanz zu.

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Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2001 als unbegründet zurück, weil auch eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Ablehnungsbescheides bestätige.

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Der Kläger hat am 21. Mai 2001 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1999 mehrere Schüler zu Schulen außerhalb seines Kreisgebiets befördert habe, so zur F. M.-Schule nach Hannover, zum Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte in Osnabrück und zur L.-S.-Schule nach Bremen. Hinsichtlich der zuletzt genannten Schule bestehe auch eine Mitnahmemöglichkeit für den Kläger. Insoweit sei seine Gleichbehandlung mit anderen behinderten Schülerinnen und Schülern nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe, geboten.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 21. August 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. April 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Verfahren über seine Beförderung zur T.-Schule wiederaufzugreifen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte meint, der Kläger habe keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend gemacht. Die von seinen Eltern vorgetragene "Bedürftigkeit" sei kein Kriterium für die Gewährung oder Ablehnung kostenloser Schülerbeförderung. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG seien nicht erfüllt; Gesichtspunkte von Treu und Glauben gäben auch keinen Anlass zu abweichender Beurteilung der Klage. Folge man der Argumentation des Klägers, dann würden die dem Grundsatz der Rechtssicherheit verpflichteten gesetzlichen Regelungen über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unterlaufen, weil sich in diesem Fall jede Behördenentscheidung gegen die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellte. Im Übrigen sei die Entscheidung über die Ablehnung der Schülerbeförderung aber auch rechtmäßig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten nimmt das Gericht ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. April 2001 sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 114 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben, denn die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens ist rechtswidrig und der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte das Verfahren zur Entscheidung über seine Beförderung zur T.-Schule in Bremen oder die Erstattung der Beförderungsaufwendungen wiederaufgreift.

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Die Behörde kann ein Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auch dann wiederaufgreifen und über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiellrechtlichen Anspruch erneut sachlich entscheiden, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - nicht vorliegen. Dieses entspricht ständiger Rechtsprechung, gleich aus welcher Rechtsgrundlage die Ermessensermächtigung hergeleitet wird (vgl. BVerwG DVBl 2001 S. 726; BVerwG, NVwZ 1985 S. 265; jeweils m.w.N.). Entscheidend ist nur, dass das Ermessen als solches ausgeübt und auf einen tragenden sachlichen Grund gestützt wird. Bei besonders gelagerten Sachverhalten kann das Ermessen der Behörde "auf Null" reduziert sein, so dass ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und damit auf eine neue Sachentscheidung über einen gestellten Antrag besteht (BVerwGE 113, 322 = NVwZ 2000 S. 202 f.). Das ist dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich wäre oder besondere Umstände gegeben sind, welche die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, NVwZ 1985, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles ab. Im Fall des Klägers liegen im vorgenannten Sinne Tatsachen vor, die eine Aufrechterhaltung des seine Schülerbeförderung ablehnenden Erstbescheides vom 11. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1999 als unzumutbar erscheinen lassen und den Beklagten deshalb zwingen, eine neue Sachentscheidung über das Begehren des Klägers auf Schülerbeförderung, hilfsweise Erstattung der Beförderungsaufwendungen zu treffen.

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Die Entscheidung des Beklagten vom 11. November 1998 ist auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1999 rechtswidrig und kann aus diesem Grund gemäß § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ohne Weiteres für die Zukunft und die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach §§ 141 Abs. 3, 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Niedersächsisches Schulgesetz - NSchG - kann der Kläger beanspruchen, dass der Beklagte ihn in zumutbarer Weise zur T.-Schule in Bremen befördert oder ihm oder seinen Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für diesen Schulweg erstattet. Da es sich bei der vom Kläger besuchten T.-Schule in Bremen nicht nur um eine anerkannte Ersatzschule, sondern darüber hinaus auch um eine Sonderschule handelt, lässt sich die Beförderungspflicht oder Erstattungspflicht des Beklagten nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 114 Abs. 3 Satz 5 2. Halbsatz NSchG nicht auf die Erstattung der Aufwendungen in Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die der Beklagte bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hätte, beschränken. Das folgt auch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis N./Weser vom 25. Oktober 1996 - Beförderungssatzung -, wonach die genannte Begrenzung der Erstattung von Aufwendungen keine Anwendung auf den Besuch von Sonderschulen findet. Das gilt auch für den Besuch der von der Schulverwaltung des Landes Bremen als Ersatzschule anerkannten T.-Schule in Bremen. Einer entsprechenden Anwendung des § 141 Abs. 3 NSchG steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Niedersachen hat, aber eine Ersatzschule im Land Bremen besucht. § 114 stellt insoweit nur auf das Wohnen im Gebiet des Beförderungsträgers ab, nicht auf den Schulbesuch in Niedersachsen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger seine Schulpflicht mit dem Einverständnis der Schulverwaltungen der betreffenden Bundesländer durch den Besuch einer Sonderschule in der Form einer genehmigten Ersatzschule in einem anderen Bundesland erfüllt. Nach den Vorschriften in Nr. 1.4.1 des Erlasses des MK vom 6. Juni 1999 ("Besuch öffentlicher Schulen in den Ländern Bremen und Hamburg durch niedersächsische Schülerinnen und Schüler", SVBl. 1999 S. 156) ist davon auszugehen, dass die in Niedersachsen bestehende Schulpflicht (§ 63 Abs. 1 NSchG) auch durch den Besuch einer Privatschule in Bremen erfüllt werden kann, wenn hierfür wie im Fall des Klägers eine Freistellungserklärung der zuständigen Schulbehörde vorliegt. Dabei setzt § 141 Abs. 3 in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 3 NSchG voraus, dass, die Genehmigung der Ersatzschule nach dem Recht des Landes Bremen erfolgt ist, was vorliegend unstreitig der Fall ist.

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Der Anspruch auf Beförderung unter zumutbaren Bedingungen oder Erstattung der Aufwendungen besteht unabhängig von der Höhe der dadurch tatsächlich entstehenden Kosten. Der Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass der Beklagte ihm nur diejenigen Kosten zu erstatten hätte, die bei einem Besuch der Grundstufe der nächsten Schule für geistig Behinderte, der A.-S.-Schule in N., anfallen würden. Zwar regelt § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG, dass die Beförderungs- oder Erstattungspflicht des Trägers der Schülerbeförderung nur für den Weg zur nächsten Schule der von dem Schüler besuchten Schulform besteht. Innerhalb der gewählten Schulform ist die nächste Schule aber nur diejenige, die den von dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. Die Grundstufe der A.-S.-Schule in N. entspricht der T.-Schule in Bremen nur in der angebotenen Schulform, sie bietet aber nicht denselben Bildungsgang an. Der unbestimmte Rechtsbegriff des Bildungsganges findet innerhalb des NSchG in den §§ 59, 63 und 114 einheitliche Verwendung. Der Begriff des Bildungsgangs beschreibt eine äußerlich durch organisatorische Regelungen abgesicherte und inhaltlich durch besondere Bildungsinhalte bestimmte (Unter-) Form der jeweiligen Schulform (§ 5 Abs. 2 NSchG), die sich im Allgemeinen auch in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt.

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Nach diesen Grundsätzen bietet die T.-Schule in Bremen, soweit sie Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich der geistigen Behinderung aufnimmt, gegenüber der A.-S.-Schule in N. einen besonderen Bildungsgang im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG an. Zwar lassen sich wesentliche Grundzüge des Unterrichts, der unterrichtsbegleitenden Therapie und der Erziehung, die in der Darstellung der T.-Schule (Bl. 54 ff. der GA) als identitätsbestimmend hervorgehoben werden, auch im Tagesablauf einer öffentlichen Schule für geistig Behinderte in Niedersachsen wiederfinden, wie die Möglichkeit der langjährigen Betreuung durch dieselben Bezugspersonen, die Möglichkeit einer epochalen Gliederung des Lernstoffs und die Erforderlichkeit eines ganzheitlichen Ansatzes bei seiner Vermittlung sowie die künstlerische (Mit-) Prägung des Unterrichts in der Grundstufe. Im Einzelnen wird insoweit auf die Vorgaben für die Arbeit in der Schule für geistig Behinderte im Erlass des Nds. Kultusministeriums vom 18. April 1989 (Nds. SVBl. S. 103; mit späteren Änderungen) verwiesen. Der entscheidende Unterschied in der Organisation des Ablaufs des Schulalltages und in seinen Inhalten liegt aber darin, dass die T.-Schule mit dem anthroposophischen Erziehungsansatz Rudolf Steiners und einer daraus entwickelten speziellen Heilpädagogik betrieben wird, die in besonderer Weise der ganzheitlichen Erziehung dient (vgl. zum Vorliegen eines eigenen Bildungsganges bei Waldorf-Sonderschulen VG Lüneburg, Urteil vom 15. Juli 1999, Az.: 1 A 106/ 97 u.a., S. 5 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.). Sie ist damit den Freien Waldorfschulen vergleichbar, die aufgrund desselben pädagogischen Ansatzes arbeiten, und in Niedersachsen bisher als eigenständiger Bildungsgang angesehen worden sind (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ 1984 S. 812 [813] [OVG Niedersachsen 30.11.1983 - 13 A 56/83]; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1996 S. 656 [OVG Niedersachsen 20.12.1995 - 13 L 7880/94] [658]). Dieses hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht inzwischen auf die der T.-Schule in Bremen vergleichbare F.-M.-Schule in L. (Landkreis Hannover) übertragen, die wie die I.-W. -Schule in B. (Landkreis Soltau-Fallingbostel) ebenfalls auf der Grundlage einer spezifischen heilpädagogischen Ausprägung der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitet und Schülerinnen und Schüler, unabhängig von der Art ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam beschult. Aufgrund der spezifischen Prägung des Unterrichts durch diese Pädagogik kann der Bildungsgang der T.-Schule nicht demjenigen an einer staatlichen Sonderschule gleichgestellt werden. Denn während die staatlichen Sonderschulen in aller Regel auf einen ganz spezifischen Behinderungstyp zugeschnitten sind und insofern auch mit unterschiedlichen, auf die konkrete Art der Behinderung zugeschnittenen Lehrplänen arbeiten, liegt dem Lehrplan der T.-Schule grundsätzlich der allgemeine Lehrplan der Freien Waldorfschulen zugrunde. Die Schülerschaft besteht aus Kindern mit ganz unterschiedlichen Behinderungen, die in sogenannten Jahrgangsklassen unterrichtet werden. Überdies wird mit den Schülern in Absprache mit dem Schularzt als besondere Einzel-Therapieform die sog. Heileurythmie durchgeführt.

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Nicht ausgeschlossen erscheint es allerdings, dass sich der Beklagte aus einem anderen Grund auf eine Begrenzung seiner Pflicht zur Erstattung der Beförderungsaufwendungen für den Weg zur nächstgelegenen Schule nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG berufen kann. Denn gerichtsbekannt bieten sowohl die F.M.-Schule in L. (vgl. Beschluss des OVG Lüneburg vom 15. August 1997) als auch seit dem 1. Oktober 2000 (vgl. Klagevortrag im Verfahren 6 A 5408/01 vor dem VG Hannover) die I.-W. -Schule in B. zur Deckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Klägers offensichtlich denselben Bildungsgang an wie die von dem Kläger besuchte T.-Schule in Bremen. Insofern steht es dem Beklagten gemäß § 114 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 NSchG frei, im Fall einer erneuten Sachentscheidung seine gesetzliche Pflicht aus § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG auf die Erstattung der geringeren Aufwendungen zu begrenzen, die fiktiv für die schätzungsweise 60 km betragende Entfernung zur F.M.-Schule in L. oder für die schätzungsweise 45 bis 50 km betragende Entfernung zur I.-W. -Schule in B. entstünden (§ 114 Abs. 4 NSchG).

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Die besonderen Umstände des Einzelfalles erlauben es, die Bestandskraft des Bescheides vom 11. November 1998 zu durchbrechen, denn dem öffentlichen Interesse an der Rechtssicherheit über die getroffene Behördenentscheidung steht ausnahmsweise ein zur Ermessensbindung führendes überragendes Privatinteresse des Klägers gegenüber. Das Ergebnis des bestandskräftigen Bescheides widerspricht nicht nur dem in § 114 Abs. 3 Satz 5 2. Halbsatz NSchG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen eine im Grundsatz räumlich unbeschränkte Beförderungs- oder Erstattungspflicht vorzusehen. Es ist auch, durch die Umstände des Einzelfalles bedingt, besonders ungerecht. Die Eltern des Klägers haben nur die Wahl, ihren Sohn weiterhin weitgehend auf eigene Kosten zur T.-Schule nach Bremen zu befördern oder den Schulbesuch dort zu beenden. Durch die Beförderung werden aber - von dem wirtschaftlichen Aufwand abgesehen - der Vater und die Mutter des Klägers in ganz erheblichem Umfang zeitlich gebunden mit der Folge, dass sie ihre Berufe in der eigenen Praxis für Krankengymnastik, aus deren Betrieb sie den Familienunterhalt bestreiten, nur noch in erheblich eingeschränktem Maße nachkommen können. Im Einzelnen wird hier auf die von dem Kläger vorgelegte schriftliche Erläuterung des Beförderungsaufwands (Bl. 57 - 59 der GA) verwiesen. Dass die Eltern des Klägers infolgedessen in erhebliche wirtschaftliche Not geraten können, wenn der Schulbesuch ihres Sohnes in Bremen unter den gegenwärtigen Bedingungen fortgesetzt wird, liegt auf der Hand. Es ist angesichts der von den Eltern des Klägers vorlegten Aufstellung ihrer Einkünfte auch nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass bei einer Beschränkung auf die Kosten der teuersten Fahrkarte für eine Beförderung im Gebiet des Landkreises N. finanziell nicht dazu in der Lage sind, eine Aushilfskraft in ihrer Praxis zu beschäftigen oder ihren Sohn auf eigene Kosten nach Bremen befördern zu lassen.

22

Den Eltern des Klägers kann Hinblick auf die Bestandskraft des Bescheides des Beklagten vom 26. April 1999 nicht vorgehalten werden, dass die für ihren Sohn getroffene Schulwahl auf ihrer freien Entscheidung beruht und dass sie diese mit Wirkung für die Zukunft revidieren könnten. Der Kläger weist mit Recht darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung Behinderter aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 288 = NJW 1998 S. 131 ff. [BVerfG 08.10.1997 - 1 BvR 9/97]) auch im Rahmen der Freiheit der Eltern, die nach ihrem Erziehungsplan angemessene Schule zur Erziehung ihres behinderten Kindes zu wählen, Geltung beansprucht. So stellt sich die erzwungene Unterrichtung und Erziehung eines behinderten Schülers an einer Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen dann als verbotene Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar, wenn diese erfolgen soll, obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung (sog. integrative Beschulung) möglich ist, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen (BVerfG, a.a.O.). Der Rechtsprechung zur integrativen Beschulung kann der allgemeine Grundsatz entnommen werden, dass die Behörde ein besonderer Begründungszwang trifft, wenn sie im Rahmen von Ermessensentscheidungen (zum Beispiel über die Auswahl der Schule, an welcher der Förderbedarf gedeckt werden soll) der Schulwahl der erziehungsberechtigten Eltern des behinderten Kindes nicht Rechnung tragen will. Deshalb ist auch im Fall des Klägers die von seinen Eltern getroffene Schulwahl bei der Ermessensentscheidung darüber, ob eine neue Sachentscheidung nach § 114 NSchG getroffen werden soll, grundsätzlich zu respektieren. Als besonders unbillig stellt sich im Fall des Klägers heraus, dass der Beklagte in anderen Fällen Beförderungsleistungen zum Besuch der der T.-Schule vergleichbaren Freien Martinschule in L. und zu einer weiteren Sonderschule in Bremen erbringt (Bl. 60 der Verwaltungsvorgänge), dieses dem Kläger aber verwehrt. Dass in jenen Fällen möglicherweise einen andere Behinderung vorliegt und daher ein anderer sonderpädagogischer Förderbedarf gedeckt wird, ist für die Geltung des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ohne Belang. Schließlich trägt es zur besonderen Unbilligkeit des Ergebnisses bei, dass der Kreisausschuss des Beklagten bei der Beschlussfassung über die Widerspruchsentscheidung am 16. März 1999 von einer falschen Relation der dem Landkreis tatsächlich entstehenden Kosten für eine Beförderung des Klägers nach Bremen ausgegangen ist. Wegen der unzutreffenden Rechtsauffassung, eine Begrenzung der Kosten auf diejenigen der teuersten Fahrkarte im Kreisgebiet gelte nur dann nicht, wenn "die von der Schulbehörde verfügte Sonderschule besucht" werde, konnte sich der Kreisausschuss nicht damit auseinandersetzen, dass der Kläger auch bei richtiger Rechtsanwendung auf einen Erstattungsanspruch verwiesen werden kann, der deutlich unter dem Betrag der von der Verwaltung für eine Einzelbeförderung des Schülers ermittelten Kosten von 62.640,-- Deutsche Mark liegt. Nach § 4 Abs. 2 Buchst. b) der seinerzeit geltenden Beförderungssatzung vom 25. Oktober 1996 wäre bei 200 Schultagen im Jahr und einer einfachen Entfernung von 75 km zusammen für die Hin- und Rückfahrt Erstattung in Höhe von nur 15.000,- Deutsche Mark zu leisten gewesen (200 x 75 x 1,-- DM). Für die (fiktive) Beförderung zur näher gelegenen F.M.-Schule in L. (ca. 60 km) käme ein Erstattungsbetrag von etwa 12.000,-- Deutsche Mark (200 x 60 x 1,-- DM), für eine (fiktive) Beförderung zur I.-W.-Schule in B. (ca. 45 - 50 km) ab 1. Oktober 2000 nur von etwa 10.000 Deutsche Mark (200 x 50 x 1,-- DM) in Betracht. Diese im Einklang mit § 114 NSchG von der Beförderungssatzung des Beklagten (auch in ihrer seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung vom 26.10.2001) vorgesehene Möglichkeit der pauschalen Abgeltung des Erstattungsanspruchs für die Beförderung im privaten PKW ist bisher weder von der Verwaltung noch von dem Kreisausschuss des Beklagten zum Überdenken des Sachergebnisses in Erwägung gezogen worden, obwohl sie dazu beitragen könnte, die durch die Schülerbeförderung verursachte wirtschaftliche Belastung der Eltern des Klägers deutlich zu vermindern.