Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 23.07.2010, Az.: 3 B 878/10
Bilingualer Unterricht als "Bildungsgang" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bremisches Schulgesetz (BremSchulG); Bilingualer Unterricht an einem Gymnasium als besondere fachliche Schwerpunktbildung des schulischen Angebots
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 23.07.2010
- Aktenzeichen
- 3 B 878/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 20102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2010:0723.3B878.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 VwGO
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremSchulG
- § 59 Abs. 1 NSchG
Verfahrensgegenstand
Gastschulverhältnis Niedersachsen - Bremen
hier: Antrag nach § 123 VwGO
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer -
am 23. Juli 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der am 15. Juli 2010 gestellte Antrag, mit dem die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin in das G. Gymnasium in H. zum Schuljahr 2010/2011 eine vorläufige Freistellungserklärung vom Schulbesuch in I. abzugeben, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zwar hat die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Sache ist eilbedürftig, weil bis zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 eine rechtskräftige Klärung in dem anhängigen Klageverfahren (Az.: 3 A 385/10) nicht möglich sein wird.
Die Antragstellerin hat aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Abgabe einer Freistellungserklärung liegen im Falle der Antragstellerin nicht vor.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung der Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen zwischen den Ländern Niedersachsen und Bremen vom 01. März 1996 (im Folgenden: Vereinbarung) besteht die grundsätzliche Möglichkeit, dass niedersächsische und bremische Schülerinnen und Schüler in die öffentlichen Schulen des jeweils anderen Landes aufgenommen werden. Diese grundsätzliche Bereitschaft soll allerdings nach dem Willen der Vertragspartner, wie sich aus § 2 der Vereinbarung und Ziffer 1.1 des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 06. Juni 1999 (SVBl. 7/1999 S. 156), geändert durch Erlass vom 20. Juni 2001 (SVBl. 8/2001 S. 282), ergibt, restriktiv gehandhabt werden. Nach § 3 Abs. 1 der Vereinbarung dürfen Schülerinnen und Schüler daher nur in die Schulen des jeweils anderen Landes aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Erklärung der für die Hauptwohnung der Schülerin oder des Schülers zuständigen Schulbehörde - dies ist hier die Antragsgegnerin - vorgelegt wird, dass 1. durch den Besuch einer bestimmten Schule des aufnehmenden Landes für die Schülerin oder den Schüler oder ihre oder seine Familie eine unzumutbare Härte abgewendet würde oder 2. der Besuch dieser Schule im Einzelfall aus pädagogischen Gründen geboten ist (im Folgenden "Freistellungserklärung" genannt).
Gemäß Ziffer 1.1 - letzter Absatz - des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums ist bei der Einzelfallentscheidung über die Abgabe einer Freistellungserklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Für die Frage, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, sind die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei einer Entscheidung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) zugrunde zu legen wären, vgl. Ziffer 1.2 des Erlasses. Pädagogische Gründe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Vereinbarung sind im Wesentlichen die gleichen Gründe, die auch bei der Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG anzuerkennen wären, vgl. Ziffer 1.3, erster Absatz des Erlasses. Darüber hinaus sind auch die Fälle als pädagogische Gründe anzuerkennen, in denen eine Schule in Bremen besucht werden soll, die einen Bildungsgang (§ 59 Abs. 1 NSchG analog) anbietet, der in Niedersachsen nicht oder nicht in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht, vgl. Ziffer 1.3, zweiter Absatz des Erlasses. Keine dieser Fallgestaltungen liegt hier vor.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Besuch des J. -Gymnasiums in K. nicht aus pädagogischen Gründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Vereinbarung geboten. Es handelt sich bei dem bilingualen Angebot des L. Gymnasiums zunächst nicht um einen Bildungsgang im Sinne von Ziffer 1.3, zweiter Absatz des Erlasses.
Da es sich um eine Regelung in einem Staatsvertrag handelt, bedarf der Tatbestand im Interesse einer einheitlichen Anwendung durch beide Vertragspartner einer vertragsautonomen Interpretation, in die das Rechtsverständnis sowohl der niedersächsischen als auch der bremischen Seite einzufließen hat (vgl. VG Stade, Beschluss vom 22.08.2008 - 3 B 1348/08 -).
Die bremische Interpretation des Begriffes "Bildungsgang" spricht gegen die Bewertung des bilingualen Angebots des M. Gymnasiums in N. als Bildungsgang im Sinne von Ziffer 1.3, zweiter Absatz des Erlasses.
Das Bremische Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005, zuletzt geändert zum 01. August 2009, definiert den Begriff "Bildungsgang" in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremSchulG. Danach sind Bildungsgänge in allgemeinbildenden Schulen durch ihre Länge und ihre am Ende verliehene Berechtigung, in berufsbildenden Schulen zusätzlich durch den jeweiligen fachlichen Schwerpunkt bestimmt. Die fachliche Schwerpunktsetzung soll demnach an allgemeinbildenden Schulen keinen Einfluss auf die Qualifikation als Bildungsgang haben.
In § 20 Abs. 1 Satz 5 BremSchulG wird die Unterrichtung mehrerer Fächer in einer Fremdsprache bzw. ein verstärktes Unterrichtsangebot in der jeweiligen Fremdsprache als "bilinguales Profil" bezeichnet. In der vorherigen Fassung des Bremischen Schulgesetzes, die zum 31. Juli 2009 außer Kraft getreten ist, ermöglichte § 20 Abs. 2 BremSchulG a.F. noch das Angebot von "bilingualen Bildungsgängen". Der Begriff des "Profils" findet sich in § 20 Abs. 4 Satz 3 BremSchulG wieder. Der Unterricht wird danach in einem System von verbindlichen und fakultativen Unterrichtsveranstaltungen mit individuell wählbaren Profilen und Schwerpunktbildungen organisiert. Der bremische Gesetzgeber macht mit der Bezeichnung eines bilingualen Unterrichtsangebots als "Profil" deutlich, dass es sich um eine fachliche Schwerpunktsetzung und damit nicht um einen "Bildungsgang" im Sinne der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremSchulG handelt.
Dass es sich bei dem bilingualen Unterrichtsangebot an dem O. Gymnasium nicht um einen "Bildungsgang" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremSchulG handelt, wird neben der Bezeichnung als "Profil" durch den bremischen Gesetzgeber auch dadurch deutlich, dass am Ende neben dem Abitur keine besondere Berechtigung verliehen wird. Der Besuch des bilingualen Unterrichtsangebots am P. Gymnasium wirkt sich nicht in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses aus.
Nach § 20 Abs. 4 Satz 4 BremSchulG schließt die Gymnasiale Oberstufe mit der Abiturprüfung, in bilingualen Profilen gegebenenfalls auch mit zusätzlichen Prüfungen für internationale Berechtigungen ab. Um welche weiteren Abschlüsse und Berechtigungen es sich handeln kann, regelt § 25 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 01. Dezember 2005, zuletzt geändert zum 01. Februar 2010. Danach ist der gleichzeitige Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat möglich. Diese Möglichkeit besteht nach § 25 Abs. 1 AP-V für Schülerinnen und Schüler, die bilingualen Unterricht aufbauend auf die Fremdsprache Französisch erhalten haben. Das Q. Gymnasium bietet bilingualen Unterricht aufbauend auf die Fremdsprache Englisch an. Den Erwerb einer weiteren Berechtigung neben dem Abitur sieht die AP-V für diesen Fall nicht vor.
In § 19 Abs. 2 AP-V ist daneben lediglich geregelt, dass, sofern eine externe Sprachprüfung abgelegt worden ist, ihr Bestehen auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vermerkt wird. Bei den externen Sprachprüfungen handelt es sich um außerhalb der Schule erworbene Qualifikationen, für die zwar der Besuch des bilingualen Unterrichtsangebots sicherlich förderlich ist, der jedoch selbst nicht die Qualifikation vermittelt. Es handelt sich dabei um neben dem eigentlichen Unterricht freiwillig zu erbringende Zusatzprüfungen, die auch von Schülerinnen und Schülern erbracht werden können, die keinen bilingualen Unterricht besuchen. Dazu zählt z.B. das auf der Internetseite des R. Gymnasiums erwähnte Cambridge Advanced Certificate. Es handelt sich somit nicht um eine besondere Berechtigung, die unmittelbar mit dem Besuch des bilingualen Unterrichts verknüpft ist (vgl. VG Stade, Beschluss vom 15.07.2004 - 6 B 974/04 - zitiert nach [...]).
Dafür, dass der bilinguale Unterricht am S. Gymnasium in T. sich nicht in der besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt, spricht schließlich noch, dass § 15 der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO) vom 01. August 2005 zum 01. Februar 2010 grundlegend geändert wurde. § 15 GyO-VO a.F. enthielt Regelungen zu den Belegungsauflagen für den bilingualen Bildungsgang und sah vor, dass der Besuch eines bilingualen Bildungsganges unter bestimmten Voraussetzungen in das Abiturzeugnis aufgenommen werden konnte. In § 15 Nr. 2 GyO-VO a.F. war die Rede von einem Abschluss mit einer bilingualen Abiturprüfung. § 15 GyO-VO n.F. enthält diese Regelungen nicht mehr. Die Aufnahme des Besuchs eines bilingualen Bildungsganges in das Abiturzeugnis ist nach der Neufassung nicht mehr vorgesehen.
Dem entspricht § 19 AP-V. Wie oben dargelegt, wird nach § 19 Abs. 2 AP-V im Abiturzeugnis lediglich das Bestehen von externen Sprachprüfungen vermerkt. § 19 Abs. 2 AP-V in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung enthielt die Regelung, dass Schülerinnen und Schüler - unter bestimmten, näher bezeichneten Voraussetzungen - ein Abiturzeugnis erhalten, das die zweisprachige Qualität ihrer Ausbildung bescheinigt. Diese Vorschrift ist zum 01. Februar 2010 ersatzlos entfallen.
Auch nach niedersächsischer Auslegung ist das bilinguale Angebot des U. -Gymnasiums in V. nicht als "Bildungsgang" im Sinne von Ziffer 1.3, zweiter Absatz des Erlasses anzusehen.
Der Begriff des "Bildungsganges" ist im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) weder in § 59 Abs. 1 noch in anderen Vorschriften definiert. Gemäß § 59 Abs. 1 NSchG haben die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Mit "Bildungsweg" wird der Weg des einzelnen Schülers von der ersten Aufnahme in die Einrichtung Schule bis - mit Wechsel in der Schulform und der Unterrichtsart - zur Erlangung des angestrebten oder auch nur erreichten Abschlusses bezeichnet. Dieser individuelle Bildungsweg ist nicht identisch mit dem Begriff "Bildungsgang". Der "Bildungsgang" kennzeichnet das abstakte Bildungsangebot einer Fachrichtung. Als Bildungsgang ist die besondere fachliche Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot anzusehen, die sich im Allgemeinen zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.12.1995 - 13 L 7880/94 - NVwZ-RR 1996, 656).
Es ist bereits fraglich, ob der bilinguale Unterricht am W. Gymnasium in X. als besondere fachliche Schwerpunktbildung in dem schulischen Angebot anzusehen ist. Neben dem bilingualen Unterricht bietet das Y. Gymnasium in der Oberstufe fünf weitere Profile an (Literarisch-künstlerisch; Sprachlich-geschichtlich; Wirtschaftlich; Mathematisch-naturwissenschaftlich; Naturwissenschaftlich). Das bilinguale Profil stellt somit nur eins von sechs Profilen in dem schulischen Angebot dar, so dass schon vor diesem Hintergrund Zweifel an der besonderen fachlichen Schwerpunktbildung bestehen. Hinzu kommt, dass sich die im bilingualen Profil vorgesehenen Lehrinhalte nicht wesentlich von denen an einem herkömmlichen Gymnasium unterscheiden. Zwar wird das Fach Englisch mit einem höheren Stundenanteil als üblich unterrichtet und auch als Unterrichtssprache in weiteren Fächern benutzt. Festzuhalten bleibt aber, dass das Fach Englisch auch bei den herkömmlichen Schulen angeboten wird. Ein besonderer Bildungsinhalt wird - mit Ausnahme der Fächer "European Studies" und "World Studies" - durch den (teilweise) bilingualen Unterricht nicht angeboten (vgl. VG Stade, Beschluss vom 15.07.2004 - 6 B 974/04 - zitiert nach [...]). Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der bilinguale Unterricht die Schüler in einer Weise dazu befähigt, nach dem Schulabschluss eine Berufstätigkeit oder ein Studium mit Auslandsbezug aufzunehmen, wie dies anderenfalls nur mit erheblichem zusätzlichen Vorbereitungsaufwand möglich wäre. Außerdem sprechen für eine besondere fachliche Schwerpunktbildung die Intensität der Förderung sowie die Tatsache, dass das bilinguale Unterrichtsangebot bis zum Abitur fortgeführt wird (vgl. VG Stade, Beschluss vom 22.08.2008 - 3 B 1348/08 -).
Jedenfalls wirkt sich der Besuch des bilingualen Unterrichtsangebots am Z. -Gymnasium in AA. aber - wie oben ausgeführt - nicht in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses aus, so dass zumindest deswegen auch nach niedersächsischer Interpretation das bilinguale Unterrichtsangebot am AB. Gymnasium nicht als "Bildungsgang" anzusehen ist.
Nach allem hält die Kammer aufgrund der erfolgten Änderungen des Bremischen Schulgesetzes sowie der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen nicht mehr an ihrer in dem Beschluss vom 22. August 2008 (Az.: 3 B 1348/08) vertretenen Auffassung fest, dass es sich bei dem bilingualen Unterrichtsangebot um einen "Bildungsgang" im Sinne von Ziffer 1.3, zweiter Absatz des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums handelt.
Der Besuch des AC. Gymnasiums in AD. ist auch nicht aus sonstigen pädagogischen Gründen im Sinne von Ziffer 1.3, erster Absatz des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums geboten. Wie oben ausgeführt ist bei der Einzelfallentscheidung über die Abgabe einer Freistellungserklärung ein strenger Maßstab anzulegen und die grundsätzliche Bereitschaft zur länderübergreifenden Aufnahme von Schülerinnen und Schülern restriktiv zu handhaben. Daher müssen die pädagogischen Gründe von ihrem Gewicht her vergleichbar sein mit den Gründen, die eine unzumutbare Härte begründen, um eine Freistellung vom Schulbesuch in Niedersachsen zu erreichen. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe vermögen dieses Gewicht nicht zu erreichen. Die Antragstellerin macht geltend, dass der Besuch des bilingualen Unterrichts am AE. Gymnasium sie für ein anschließendes Auslandsstudium qualifizieren würde. In der pädagogischen Stellungnahme der StR'in AF. vom 25. Februar 2010 heißt es, dass die Antragstellerin sich bereits jetzt durch eine große Begabung in der englischen Sprache auszeichne. Das - von der Antragstellerin besuchte - Gymnasium AG. ermögliche es nicht, diese Begabung in dem Umfang zu fördern, wie sie es für sinnvoll halte. Daher sollte der Schulwechsel möglichst zügig vollzogen werden, da die Antragstellerin sich bereits in der 8. Klasse befinde und ein weiteres Zögern, diese Begabung zu fördern, sich negativ auf ihre Schullaufbahn auswirken könnte. Diese Gründe lassen den gewünschten Schulbesuch am AH. Gymnasium in AI. nicht geboten erscheinen. Zum einen ist der bilinguale Unterricht nicht erforderlich für ein Auslandsstudium. Die Vertiefung von Sprachkenntnissen ist auch durch Auslandsaufenthalte und Sprachkurse an anderen Bildungseinrichtungen möglich. Zum anderen ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich der Verbleib der Antragstellerin an ihrer jetzigen Schule negativ auf ihre Schullaufbahn auswirken sollte. Es stellt keinen Ausnahmefall dar, dass Schülerinnen und Schüler über Begabungen und Interessen an einem bestimmten Fach verfügen, welche nur im Rahmen des an einer allgemeinbildenden Schule Üblichen gefördert werden können.
Durch den Besuch des AJ. Gymnasiums in AK. würde schließlich auch keine unzumutbare Härte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Vereinbarung abgewendet werden. Gründe für eine unzumutbare Härte werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht gemäß Ziffer II. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen des Charakters des nur vorläufigen Rechtsschutzziels der Antragstellerin der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000,00 EUR (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 06.08.2009 - 2 ME 293/09 - m.w.N.).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.
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