Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.12.1995, Az.: 7 L 5519/94
Zulassung der Berufung; Fehlende Entscheidung; Vorliegen von Zulassungsgründen; Rückgabe der Sache an das VG; Widerspruchsbescheid; Kostengrundentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.12.1995
- Aktenzeichen
- 7 L 5519/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 14078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:1208.7L5519.94.0A
Rechtsgrundlage
- § 131 VwGO
Fundstelle
- NVwZ-RR 1997, 78-79 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Äußert sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil über eine Klage gegen die Auferlegung der Kosten des isolierten Widerspruchsverfahrens in Höhe von 186,-- DM nicht zur Zulassung der Berufung, so ist der in dem Urteil enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, gegen diese Entscheidung sei die Berufung statthaft, regelmäßig nicht der Wille des Gerichts zu entnehmen, die Berufung zuzulassen.
2. Hat das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht über die Zulassung der Berufung entschieden, so kann das Berufungsgericht selbst darüber befinden, ob Zulassungsgründe vorliegen. Die Rückgabe der Sache an das Verwaltungsgericht ist dazu nicht erforderlich.
3. Eine Kostengrundentscheidung im Rahmen eines Widerspruchsbescheides kann nicht mehr mit der Behauptung sachlich unrichtiger Entscheidung angegriffen werden, wenn der Kläger die Sachentscheidung der Behörde hat unanfechtbar werden lassen.