StrWärtPrüfO,NI - Straßenwärter-Prüfungsordnung

Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Bek. d. MW v. 29. 4. 2003 - Z1.3-03320-00 -

Vom 29. April 2003 (Nds. MBl. S. 376)

Zuletzt geändert durch Bek. vom 20. November 2018 (Nds. MBl. S. 1366)

- VORIS 22420 -

Das NLStB hat als zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin die in der Anlage abgedruckte Neufassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen erlassen, die vom MW nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes genehmigt wurde.

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung eines Prüfungsausschusses1
Zusammensetzung und Berufung2
Befangenheit3
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung4
Geschäftsführung5
Verschwiegenheit6
Prüfungstermine7
Antrag auf Zulassung zur Prüfung8
Entscheidung über die Zulassung zu den Prüfungen9
Zwischenprüfung10
Abschlussprüfung11
Prüfungsaufgaben12
Prüfung Behinderter13
Ausschluss der Öffentlichkeit14
Ausweispflicht und Belehrung15
Leitung und Aufsicht16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße17
Rücktritt, Nichtteilnahme18
Bewertungssystem19
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses20
Prüfungszeugnisse21
Nicht bestandene Abschlussprüfung22
Wiederholung der Prüfung23
Rechtsbehelfe24
Prüfungsunterlagen25
Übergangsregelung26
Weitere Übergangsregelung26a
Genehmigung, In-Kraft-Treten27

§ 1 StrWärtPrüfO - Errichtung eines Prüfungsausschusses

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau, im Nachfolgenden "zuständige Stelle" genannt, führt zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Ausbildung erworben sind, Prüfungen durch.

(2) Für die Abnahme von Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.

§ 2 StrWärtPrüfO - Zusammensetzung und Berufung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können von der zuständigen Stelle nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(5) Für die Abnahme von Prüfungen bestimmt der Prüfungsausschuss mindestens drei Mitglieder aus seiner Mitte, ein Arbeitgeber-, ein Arbeitnehmermitglied und einen Lehrer oder eine Lehrerin.

§ 3 StrWärtPrüfO - Befangenheit

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Durchführung der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger eines Prüflings ist. Wer Angehöriger im Sinne dieser Regelung ist, ergibt sich aus § 20 VwVfG in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausbildende, Ausbilder und Ausbilderinnen sollen ebenfalls nicht mitwirken, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer, die die Befangenheit eines Ausschussmitgliedes befürchten, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

§ 4 StrWärtPrüfO - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

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Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

(2) Der oder die Vorsitzende sowie Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Zwischen den Gruppen sollte - in der Regel jährlich - ein Wechsel im Vorsitz vorgenommen werden.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.