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  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 9 StrWärtPrüfO - Entscheidung über die Zulassung zu den Prüfungen

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 BBiG und über die Zulassung in besonderen Fällen gemäß § 40 BBiG. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Prüfungstag, Prüfungsort und die bei der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sind anzugeben.

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber oder Prüfungsbewerberinnen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich von der zuständigen Stelle unterrichtet.

(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde, widerrufen werden.

(5) Die Einladungen zur Zwischen- und Abschlussprüfung erfolgen durch die zuständige Stelle.