§ 8 StrWärtPrüfO - Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StrWärtPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat schriftlich vom Ausbildenden mit Zustimmung des/der Auszubildenden drei Monate vor Ablauf der Ausbildungszeit bei der zuständigen Stelle zu erfolgen. Dem Antrag ist das Berichtsheft des/der Auszubildenden beizufügen.
(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen gemäß § 40 BBiG und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.