§ 4 StrWärtPrüfO - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StrWärtPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(2) Der oder die Vorsitzende sowie Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Zwischen den Gruppen sollte - in der Regel jährlich - ein Wechsel im Vorsitz vorgenommen werden.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.