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  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 12 StrWärtPrüfO - Prüfungsaufgaben

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie Lösungs- und Bewertungskriterien und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Arbeits- und Hilfsmittel sind in den Prüfungsaufgaben anzugeben.

(2) Der Prüfungsausschuss kann überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt worden sind, die entsprechend § 2 zusammengesetzt worden sind.