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  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 13 StrWärtPrüfO - Prüfung Behinderter

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Schwerbehinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Schwerbehinderten oder der Schwerbehinderten zu erörtern.