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  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 16 StrWärtPrüfO - Leitung und Aufsicht

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Die Prüfungen werden unter Leitung des oder der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Prüfling seine Arbeit mit allen Notizen bei dem oder der Aufsichtführenden abzugeben.

(3) Der oder die Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an. Er oder sie vermerkt darin jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.