§ 16 StrWärtPrüfO - Leitung und Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StrWärtPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
(1) Die Prüfungen werden unter Leitung des oder der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Prüfling seine Arbeit mit allen Notizen bei dem oder der Aufsichtführenden abzugeben.
(3) Der oder die Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an. Er oder sie vermerkt darin jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.