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  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 21 StrWärtPrüfO - Prüfungszeugnisse

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Nach abgelegter Zwischenprüfung wird dem oder der Auszubildenden eine Bescheinigung über das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfungsleistungen ausgehändigt. Je eine Ausfertigung erhalten außerdem ggf. der/die gesetzliche Vertreter/in des Prüflings, der oder die Ausbildende, die Berufsschule und die zuständige Stelle.

(2) Bei bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis. Das Prüfungszeugnis enthält:

  • die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG",

  • den Ausbildungsberuf,

  • die Personalien des Prüflings, (Name, Geburtsort und -tag),

  • die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung, den Prüfungsbereichen 1 bis 3 der schriftlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung,

  • das Datum des Bestehens der Prüfung,

  • die Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.,

  • Unterschrift der zuständigen Stelle.