§ 21 StrWärtPrüfO - Prüfungszeugnisse
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StrWärtPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
(1) Nach abgelegter Zwischenprüfung wird dem oder der Auszubildenden eine Bescheinigung über das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfungsleistungen ausgehändigt. Je eine Ausfertigung erhalten außerdem ggf. der/die gesetzliche Vertreter/in des Prüflings, der oder die Ausbildende, die Berufsschule und die zuständige Stelle.
(2) Bei bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis. Das Prüfungszeugnis enthält:
die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG",
den Ausbildungsberuf,
die Personalien des Prüflings, (Name, Geburtsort und -tag),
die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung, den Prüfungsbereichen 1 bis 3 der schriftlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung,
das Datum des Bestehens der Prüfung,
die Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.,
Unterschrift der zuständigen Stelle.