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  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 23 StrWärtPrüfO - Wiederholung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfungsausschuss legt fest, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.

(3) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorausgegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(4) Für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und die Zulassung zur Wiederholungsprüfung finden §§ 8 und 9 Anwendung.