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  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 3 StrWärtPrüfO - Befangenheit

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Durchführung der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger eines Prüflings ist. Wer Angehöriger im Sinne dieser Regelung ist, ergibt sich aus § 20 VwVfG in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausbildende, Ausbilder und Ausbilderinnen sollen ebenfalls nicht mitwirken, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer, die die Befangenheit eines Ausschussmitgliedes befürchten, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.