§ 7 StrWärtPrüfO - Prüfungstermine
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StrWärtPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
Die Prüfungstermine und der Prüfungsort werden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle festgesetzt und in der Regel drei Monate vor Durchführung der Prüfung dem Ausbildungsbetrieb bekannt gegeben.