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  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 7 StrWärtPrüfO - Prüfungstermine

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Die Prüfungstermine und der Prüfungsort werden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle festgesetzt und in der Regel drei Monate vor Durchführung der Prüfung dem Ausbildungsbetrieb bekannt gegeben.