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  • ab 12.06.2008 (aktuelle Fassung)

§ 26a StrWärtPrüfO - Weitere Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. 5. 2007 begründet worden sind, ist § 11 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.